Sonderausschüsse

Zu besonderen oder ressortübergreifenden Themenkomplexen kann der Landtag aus eigener Initiative Sonderausschüsse einrichten, deren Mitgliederzahl er festlegt. Sonderausschüsse zeichnen sich dadurch aus, dass sie für eine begrenzte Dauer bzw. mit einem konkreten Auftrag eingesetzt werden und ein sehr spezifisches Thema behandeln.

Im Unterschied zu Untersuchungsausschüssen verfügen Sonderausschüsse über keine formalen Untersuchungsbefugnisse. Oft ist das Ziel ihrer Tätigkeit, Vorschläge möglicher zukünftiger Gesetzesmaßnahmen zu formulieren oder Handlungsempfehlungen auszusprechen.

Mit der Erteilung des Mandats durch den Landtag ist auch die genaue Aufgabe des jeweiligen Sonderausschusses geregelt. Sie kann später nicht neu verhandelt oder modifiziert werden. Die Zusammensetzung des Ausschusses erfolgt gemäß der Sitzverteilung im Parlament. Auch sie kann im Nachhinein nicht mehr verändert werden.

Sobald sich ein Sonderausschuss konstituiert hat, beginnt die konkrete Arbeit. Ein Sonderausschuss löst sich auf, wenn der besondere Auftrag erfüllt ist.