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Bearbeitungsstand und Ergebnis ausgewählter Petitionen (§ 12 Abs. 3 PetG):

Verbesserung des Personalschlüssels in Kindertagesstätteneinrichtungen

letzte Aktualisierung: 11. April 2013

Der Petitionsausschuss des Landtages hat sich in dieser Legislaturperiode wiederholt mit Petitionen zu einer Verbesserung des Personalschlüssels in Kindertagesstätteneinrichtungen befasst. Hierzu zählte auch eine Sammelpetition einer Kitainitiative im Land Brandenburg. Diese Petitionen hat der Petitionsausschuss im Dezember 2012 mit einem Antwortschreiben an die Petenten abgeschlossen.

In den vergangenen Wochen erreichten den Petitionsausschuss inhaltsgleiche Petitionen, die um das Argument ergänzt waren, dass sich die Sach- und Rechtslage aufgrund eines im Jahr 2013 in Kraft tretenden Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte verändert hätte.

Eine dieser Petitionen hat der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg in seiner 58. Sitzung am 9. April 2013 beraten und neben der Antwort an die Petenten beschlossen, diese Antwort gemäß § 12 Absatz 3 des Petitionsgesetzes auf der Internetseite des Landtages zu veröffentlichen, um weitere Interessierte über die Auffassung des Petitionsausschusses zu unterrichten.

Die Antwort des Petitionsausschusses an die Petenten lautete wie folgt:

Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 58. Sitzung am 9. April 2013 mit Ihrer vorbenannten Petition befasst. Dem Ausschuss lagen zu dem von Ihnen angesprochenen Thema seit November 2011 weitere umfangreiche Petitionen vor. Zu diesen Petitionen hat der Petitionsausschuss Stellungnahmen vom zuständigen Fachausschuss des Landtages für Bildung, Jugend und Sport sowie vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingeholt. Der Fachausschuss des Landtages hat sich über einen längeren Zeitraum mit der Thematik befasst. Abschließend hat der Petitionsausschuss diese Petitionen in seiner 54. Sitzung am 18. Dezember 2012 beraten. Seither ist für den Ausschuss keine erkennbare Änderung der Sachlage eingetreten, auch nicht durch den von Ihnen angesprochenen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte.

Hinsichtlich der Verbesserung des Personalschlüssels in Kindertagesstätten hat der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport darauf hingewiesen, dass dieser Personalschlüssel mit Wirkung zum 1. Oktober 2010 verbessert worden ist. Wie Ihnen bekannt sein wird, beliefen sich die Verbesserungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr auf rund 17 % und für Kinder im Kindergartenalter um gut 8 %. Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport hat gegenüber dem zuständigen Fachausschuss des Landtages ausgeführt, dass für die Verbesserung des Personalschlüssels im Kitabereich bereits jetzt jährlich ein Betrag von 40 Millionen Euro bereitgestellt wird. Die Landesregierung sieht unter Betrachtung der Haushaltslage des Landes Brandenburg keine Möglichkeit, gegenwärtig eine Verbesserung des Personalschlüssels oder gar eine Erstellung eines Stufenplans für eine entsprechende Verbesserung des Personalschlüssels zu erarbeiten. Ein in den Bildungsausschuss eingebrachter Antrag, der diesen Aspekt Ihrer Petition inhaltsgleich aufgegriffen hat, fand dort keine Mehrheit. Bei dieser Sachlage vermag der Petitionsausschuss nicht zu erkennen, dass gegenwärtig parlamentarische Mehrheiten für die von Ihnen geforderten Verbesserungen bestehen. Auch die Landesregierung sieht insoweit keine Handlungsspielräume. Der Petitionsausschuss des Landtages kann angesichts dieser Tatsachen nicht erkennen, wie er das von Ihnen vorgebrachte Anliegen weiter befördern könnte.

Hinsichtlich der von Ihnen ebenfalls geforderten erweiterten Freistellung der Leitungskräfte von der Gruppenarbeit unterstützen sowohl die Landesregierung als auch die Fraktionen des Landtages dieses Anliegen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine wesentliche Ursache des von Ihnen dargestellten Problems die vielfach ungenügende oder fehlende Freistellung für organisatorische Leitungsaufgaben durch die Träger der Einrichtungen ist. § 5 Absatz 3 der Kita-Personalverordnung enthält Bestimmungen über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit. Dem Petitionsausschuss ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber insoweit in das Organisationsermessen der Träger eingreifen könnte.

Mit diesen Hinweisen hat der Petitionsausschuss die Behandlung Ihrer Petition abgeschlossen.

Erhebung von Altanschließerbeiträgen
Massenpetitionen Pet.-Nr. 1590/5 bis 1594/5

letzte Aktualisierung: 20. Dezember 2011

Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 38. Sitzung am 20. Dezember 2011 mit zahlreichen Petitionen aus dem Bereich des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda beschäftigt, in denen Beschwerde über die geplante Erhebung von Altanschließerbeiträgen für die Trinkwasserversorgung geführt wird. Die Petenten haben teilweise auf ihrer Petition nur „Kommunalabgabengesetz“ oder „Ich bin gegen die Erhebung von Altanschließerbeiträgen.“, „Änderung KAG“ oder Ähnliches vermerkt. Andere Petenten haben Textvordrucke verwandt, die ebenfalls zu Massenpetitionen im Sinne des § 2 des Petitionsgesetzes des Landes Brandenburg zusammengefasst wurden. Neben der allgemeinen Beschwerde über die Erhebung von Altanschließerbeiträgen brachten diese Petenten Kritik an den Verjährungsregelungen vor, beklagten die Überkapazitäten der Versorgungseinrichtungen des Zweckverbandes insbesondere im Abwasserbereich, wiesen auf mögliche negative Auswirkungen der Beitragserhebung auf die persönliche und lokale wirtschaftliche Situation hin und beanstandeten den Bezug auf den Rechtsbegriff der rechtswirksamen Satzung. Der Gesetzgeber habe bei den Regelungen für die Altanschließerproblematik nicht „an das Volk“ gedacht. In einem Falle übersandte ein Bürger Unterschriftenlisten. Die 5668 Unterzeichner dieser Sammelpetition beanstandeten die beabsichtigten Belastungen für die Bürger und befürchteten Auswirkungen auf den sozialen Frieden. Des Weiteren erhielt der Petitionsausschuss 448 Petitionen, in denen Bürger sich mit eigenständig formulierten Petitionen an den Ausschuss wandten und neben den bereits vorstehend benannten Aspekten persönliche Zahlungsschwierigkeiten voraussahen, auf die strukturschwache Region hinwiesen oder aber eine Ungleichbehandlung zu anderen Bundesländern erkannten. Immer wieder wurde auch vorgebracht, dass die Wasserversorgungseinrichtungen vor 1990 in Eigenarbeit hergestellt worden seien und nun hierfür auch noch Zahlungen gefordert werden würden. Auch könnten zukünftig andere Firmen alte Forderungen geltend machen.

Der Petitionsausschuss hat sich in einzelnen Petitionsangelegenheiten eine Stellungnahme des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda vorlegen lassen. Darüber hinaus wurde der Fortgang der Ereignisse in den Kommunen und in der Zweckverbandsversammlung in der Presse verfolgt.

Der Petitionsausschuss hat sich entschieden, die im Rahmen der Petitionen vorgebrachten Aspekte in einer gemeinsamen Antwort für alle Petitionen aufzugreifen und auf diese einzugehen.

Zunächst möchte der Petitionsausschuss die Struktur der Trink- und Abwasserzweckverbände im Land Brandenburg erläutern. Die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind grundsätzlich kommunale Aufgaben, die von Städten und Gemeinden wahrzunehmen sind. Die Städte und Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die Städte Bad Liebenwerda und Elsterwerda sowie die Gemeinden Hohenleipisch, Plessa und Röderland sind ganz oder teilweise Mitglieder im Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda. Die Maßnahmen des Zweckverbandes werden durch die Zweckverbandsversammlung bestimmt und kontrolliert. Die Zweckverbandsversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsgemeinden zusammen. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidungen der Zweckverbandsversammlung demokratisch legitimiert sind. Bei den Zweckverbänden handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Körperschaften übernehmen „amtliche“, das heißt öffentliche Aufgaben. Die Zweckverbände unterscheiden sich durch ihre Rechtsform wesentlich von den privatrechtlich organisierten Strom- und Gasversorgern oder den Anbietern der Telekommunikationsbranche. Gebühren und Beiträge werden auf der Basis von Satzungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes erhoben.

Das Kommunalabgabengesetz wurde durch den Landtag in der Folge einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geändert. In einem Urteil aus dem Dezember 2007 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch Grundstückseigentümer, deren Grundstücke vor der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands an Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungseinrichtungen angeschlossen waren (sogenannte Altanschließer), der Beitragspflicht unterliegen. Es wurde in dieser Entscheidung klargestellt, dass wegen des bestehenden Dauervorteils auch die bereits angeschlossenen Grundstücke im Rahmen der Beitragserhebung für Investitionen, die nach dem 3. Oktober 1990 getätigt worden sind, bei der Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücke berücksichtigt werden müssen.

Daher kann der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda keine Altanschließergebühren für Sachverhalte erheben, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen waren, so wie dies in vielen Petitionen befürchtet wird. Dies ist auch ausdrücklich in § 18 des Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass Verbesserungen in die zentralen Abwasserentsorgungs- und Trinkwasserversorgungseinrichtungen nicht nur von den Bürgern zu tragen sind, die nach dem 3. Oktober 1990 an die zentralen Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen wurden, sondern von allen Grundstückseigentümern, denen die Vorteile der Investitionen zugutekommen. Das Gericht hat festgestellt, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung zwischen den Grundstückseigentümern bestehen würde, deren Grundstücke erst nach 1990 an die Versorgungsnetze angeschlossen wurden und denen, die bereits vorher angeschlossen waren. Nur diese Bevölkerungsgruppen sind miteinander zu vergleichen. Maßgeblich kann nur die Situation im jeweiligen Zweckverbandsgebiet sein und die Gleichbehandlung der dort Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen. Unbeachtlich ist eine Gleichbehandlung mit Bürgern in anderen Bundesländern, insbesondere in den westlichen Bundesländern, wie in einigen Petitionen gefordert wurde.

Die hier in Rede stehenden Infrastrukturmaßnahmen müssen nicht in unmittelbarer Nähe zum Grundstück und somit für den Grundstückseigentümer vor Ort erlebbar erfolgen. So können zum Beispiel der Ausbau und die Verbesserung von Klär- oder Pumpwerken Grundlage für eine Beitragserhebung sein. Der Landtag und seine zuständigen Fachausschüsse haben in den vergangenen Jahren sehr ausführlich - auch im Rahmen öffentlicher Anhörungen von Sachverständigen und Vertretern betroffener Interessen - die Frage der Heranziehung von sogenannten Altanschließern zu Beiträgen im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung debattiert. Dieser langwierige Diskussionsprozess in den Jahren 2008 und 2009 führte dann zu Änderungen im Kommunalabgabengesetz des Landes. Im Rahmen dieser Debatte wurden auch Fragen der Verjährung, der Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Erhebung und des Abstellens auf den rechtlich durchaus überprüfbaren Begriff der rechtswirksamen Satzung erörtert. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine rechtliche Zulässigkeit der Beitragserhebung für Altanschließergrundstücke gegeben ist.

Durch das Kommunalabgabengesetz wird aber die Erhebung von Altanschließerbeiträgen nicht zwingend vorgeschrieben. Nach dem Kommunalabgabengesetz können die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung zwischen verschiedenen Modellen auswählen, wie sie ihren Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen refinanzieren wollen. Das Land gibt somit nur einen Rahmen vor und ermöglicht es den Zweckverbänden auch auf lokale Besonderheiten und die wirtschaftliche Struktur der Region sowie die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung einzugehen. Allerdings spielt hierbei natürlich auch die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Zweckverbandes eine Rolle. Wirtschaftlich gesunden Zweckverbänden ist es gegebenenfalls eher möglich, Neuanschließern die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten und ein Gebührenmodell zu beschließen. Wirtschaftlich weniger erfolgreiche Zweckverbände, die - wie zum Beispiel der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda - bereits durch den Schuldenmanagementfonds des Landes finanziell unterstützt werden, müssen selbstverständlich seitens des Landes angehalten werden, nicht dauerhaft auf Transferleistungen des Landes zurückzugreifen, sondern im Rahmen des rechtlich Zulässigen Beträge und Gebühren zu erheben, um wirtschaftlich zu gesunden.

Wie Ihnen bekannt sein wird, hat die Zweckverbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda zunächst erwogen, die Investitionskosten durch ein Gebührenmodell zu refinanzieren. Letztendlich hat man sich doch für eine Beitragslösung entschieden. Diese Entscheidung ist dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zuzuordnen. Hier können die Aufsichtsbehörden oder aber der Petitionsausschuss nur die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Zweckverbandsversammlung überprüfen, nicht aber deren Sinn- und Zweckmäßigkeit. Solange sich der Zweckverband wie vorliegend im Rahmen der vom Kommunalabgabengesetz vorgegebenen Möglichkeiten bewegt, vermag der Petitionsausschuss nicht einzugreifen. Auch vermag der Ausschuss nicht die Informationen zu überprüfen, die dieser Entscheidung zugrunde gelegen haben. Eine derartige Kontrolle ist ebenfalls eine kommunale Aufgabe und nicht die der Aufsichtsbehörden.

Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung dürfen nur den ihnen tatsächlich entstandenen Investitionsaufwand in die Beitragskalkulation einbeziehen. Dabei stellen die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen zwei getrennte beitragsfähige Anlagen dar. Verbindlichkeiten des Zweckverbandes aus dem Bereich der Abwasserentsorgung können daher keine Auswirkungen auf die Höhe von Altanschließerbeiträgen aus dem Bereich der Trinkwasserversorgung haben.

Der Petitionsausschuss sieht nach alldem keine Veranlassung und auch keine parlamentarischen Mehrheiten für eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes und eine Streichung der Möglichkeiten der Erhebung von Altanschließerbeiträgen. Der Gesetzgeber war sich bei seiner Entscheidung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes durchaus bewusst, dass es zu zusätzlichen nicht unerheblichen finanziellen Belastungen von Altanschließern kommen wird. Der Landtag kann sich jedoch der eindeutigen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Brandenburg nicht verschließen und die von dem Gericht festgestellte Ungleichbehandlung bestehen lassen.

Sollte es bei der Erhebung von Altanschließerbeiträgen zu finanziellen Härten führen, besteht die Möglichkeit, mit dem Zweckverband Abzahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Auch in deren Rahmen hat der Zweckverband Möglichkeiten, auf die persönliche wirtschaftliche Situation einzelner Beitragspflichtiger einzugehen.

Mit diesen Hinweisen hat der Petitionsausschuss die Behandlung der eingangs benannten Petitionen abgeschlossen.

Errichtung von Windkraftanlagen in Waldgebieten

Der Petitionsausschuss des Landtages hat sich in seiner 47. Sitzung am 17. Juli 2012 zum wiederholten Male mit Petitionen befasst, in denen sich Bürger bzw.  Bürgerinitiativen gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in Wäldern aussprechen.  Die Petitionen wurden von insgesamt 2360 Personen unterzeichnet, sodass der Ausschuss beschlossen hat, die Antwort des Ausschusses zu der allgemeinen Problematik gemäß  § 12 Absatz  3 des Petitionsgesetzes einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen.

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Die aktuelle Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg definiert energiepolitische Ziele und gilt als Leitlinie für das Handeln der Landesregierung. Sie umfasst ein sehr weites Spektrum an Maßnahmen zur Erreichung der für unsere Gesellschaft lebenswichtigen Klimaschutzziele. Eine derart umfassende energiepolitische Leitlinie kann naturgemäß nicht allen Belangen gerecht werden und erfordert entsprechende Kompromisse. Jede Art der Energieerzeugung - sowohl konventionell als auch regenerativ - trifft auf widerstreitende Interessen. Diese Interessen in einem tragfähigen Gesamtkonzept zum Ausgleich zu bringen, liegt in der Verantwortung der Regionalplanung. Um die mehrheitlich von der Bevölkerung geforderte Energiewende umzusetzen, müssen auch nachteilig erscheinende Entwicklungen in Kauf genommen werden, so auch beispielsweise die Nutzung von Waldflächen für den weiteren Ausbau der Windenergie.

Unter allen anderen Möglichkeiten der alternativen Energieerzeugung ist die Nutzung der Windenergie die derzeitig wirksamste, wirtschaftlichste und umweltverträglichste. Bei sichtbaren Windenergieanlagen handelt es sich im Vergleich zum konventionellen Bergbau (Tagebau) um einen vergleichsweise harmlosen ökologischen Eingriff. Nach ca. 20-jähriger Laufzeit können Windkraftanlagen abgebaut und recycelt werden. Dem gegenüber steht die konventionelle Energieerzeugung durch den Braunkohlebergbau, der zwar in die Tiefe reicht und schon aus kurzer Entfernung nicht mehr wahrgenommen wird, aber großräumig und langfristig Landschaft und Grundwasser zerstört. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen belasten unsere Gesellschaft mit sogenannten „Ewigkeitskosten“ bis weit in die Zukunft.

Die Errichtung von Windkraftanlagen - auch im Wald - ist auf die grundsätzliche Privilegierung der Windenergie im Außenbereich durch Bundesgesetz zurückzuführen (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches). Die Ausweisung von Windeignungsgebieten obliegt der zuständigen Regionalen Planungsgemeinschaft, die durch sorgfältige Abwägung entgegenstehender ökologischer, ökonomischer und sozialer Belange die Privilegierung der Windenergienutzung begrenzt. Verschiedene Gerichtsurteile der letzten Jahre zeigen, wie sehr die Regionalplanung dabei strengen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet ist.

Um Windeignungsgebiete in Regionalplänen festzulegen, ist ein schlüssiges und abgestuftes Planungskonzept für die gesamte Planungsregion erforderlich. Im ersten Schritt werden jene Bereiche ermittelt, die sich für die Windenergienutzung nicht eignen, zum Beispiel zur Sicherstellung eines ausreichenden Abstandes zu Siedlungen, aus Gründen des Naturschutzes oder zur Bewahrung des Landschaftsbildes. Für die verbleibenden Bereiche werden im zweiten Schritt ortskonkret alle sowohl für als auch gegen die Windenergienutzung sprechenden öffentlichen und privaten Belange ermittelt und abgewogen. Sind auf diese Weise Windeignungsgebiete abgegrenzt worden, muss im dritten Schritt geprüft werden, ob der Windenergienutzung in der Planungsregion entsprechend ihrer Privilegierung substanziell Raum bleibt. Zur Berücksichtigung der ortskonkreten Belange dient unter anderem die forstfachliche Kartierung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft. Der nach § 12 des Landeswaldgesetzes geschützte Wald steht dabei grundsätzlich für eine Windenergienutzung nicht zur Verfügung.

Im Rahmen des Planungsprozesses gibt es eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der sowohl für die betroffenen Anwohner als auch für die Fachbehörden die Möglichkeit besteht, zu den einzelnen Inhalten des Plans Stellung zu nehmen. Der Umgang mit jeder einzelnen Einwendung und die daraus resultierende Abwägungsentscheidung sind zu dokumentieren und können gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft werden. Die Beteiligung der Bürger ist damit bei der Aufstellung der Regionalpläne ebenso sichergestellt wie die Berücksichtigung der relevanten fachlichen Belange.

Die Regionalpläne bezwecken mit der Ausweisung von Windeignungsgebieten die Konzentration dieser Anlagen auf die unter den genannten Aspekten verträglichsten Standorte. Die Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb von Eignungsgebieten wird damit gleichzeitig ausgeschlossen. Eine ungesteuerte Verteilung der Anlagen kann daher nur durch die zügige Umsetzung von Regionalplänen verhindert werden. Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft unterstützt diese Arbeit durch die Finanzierung der Regionalen Planungsstellen sowie eine fachliche und rechtliche Beratung.

Gerade um die Bevölkerung bestmöglich vor Lärmemissionen zu schützen und die von vielen Bürgern empfundene optische Bedrängungswirkung zu minimieren, sollen Windenergieanlagen möglichst weit entfernt von Besiedlungen errichtet werden. Dazu empfiehlt die Landesregierung einen über die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehenden Mindestabstand von 1 000 Metern. Solche und andere Kriterien grenzen die Suche nach geeigneten Standorten selbst im Flächenland Brandenburg soweit ein, dass für die Windenergienutzung geeignete Flächen aufgrund von vielfachen Nutzungskonflikten, Abstandsregelungen, arten- und naturschutzfachlichen Belangen sowie verschiedenen Raumordnungsaspekten sehr knapp sind. Rund 2 % der Landesfläche sind zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes erforderlich. Die Mitnutzung von geeigneten Waldgebieten wird als Möglichkeit betrachtet, diese Ziele überhaupt zu erreichen.

Eine großflächige Zerstörung brandenburgischer Wälder ist dabei weder geplant noch zu befürchten. Auch in anderen Bundesländern ist es durchaus möglich, Windkraftanlagen im Wald zu errichten und zu betreiben. Hinsichtlich der von Ihnen angeführten Waldbrandgefahr ist anzumerken, dass Waldbrandgefahren mit der Errichtung von Windkraftanlagen im Wald nicht signifikant ansteigen dürften, da die Windkraftanlagen mit einem Trockenlöschsystem ausgestattet sind und sich bei kleinsten Störungen selbstständig abschalten.

Der von Ihnen angesprochene Windenergieerlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wurde nach ausführlichen Beratungs- und Abstimmungsprozessen überarbeitet und am 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Der Erlass soll einen Kompromiss zwischen naturschutzfachlichen Belangen und den klimapolitischen Zielen des Landes bilden. Er befördert nicht den Bau von Windkraftanlagen in Naturschutzgebieten und bezieht sich an keiner Stelle direkt auf die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald, sondern regelt grundsätzlich die Ausweisung von Windeignungsgebieten bezüglich natur- und artenschutzfachlicher Belange. Unter Punkt 3 ist eindeutig geregelt, dass die Ausweisung von Windeignungsgebieten innerhalb von Naturschutzgebieten grundsätzlich nicht mit den Schutzzielen für Naturschutzgebiete zu vereinbaren ist.

Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten hat darauf hingewiesen, dass sich eine direkte Auswirkung der Errichtung von Windkraftanlagen auf den Tourismus, insbesondere auf rückläufige Gäste- und Übernachtungszahlen, nicht belegen lässt. Hierzu fehlen aktuelle Studien oder Untersuchungen, die diesen Zusammenhang darstellen könnten.

Eine Studie des Instituts für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH aus dem Jahre 1999/2000 hat sich mit der Thematik der touristischen Effekte von Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein befasst. Die Ergebnisse statistischer Auswertungen unter Befragung tatsächlicher und potenzieller Gäste lassen sich unter Beachtung des Zeitpunktes der Erstellung der Studie auch auf Brandenburg übertragen. Einige exemplarische Kernaussagen der Studie sind folgende: Spontan findet nur ein sehr kleiner Personenkreis Windkraftanlagen störend. Windkraftanlagen sind für einen sehr geringen Teil der Befragten ein Grund dafür, den Urlaub zukünftig in anderen Orten verbringen zu wollen. Die Übernachtungs- und Bettenanzahl in Urlaubsorten zeigt sich unbeeinflusst vom Vorhandensein von Windkraftanlagen. Ein Grenzwert für eine bestimmte Dichte von Windkraftanlagen, ab dem touristische Auswirkungen erkennbar sind, konnte nicht festgestellt werden. Einzelne Windkraftanlagen werden sowohl weitab als auch in der Nähe des Urlaubsortes relativ gut toleriert. Ein ausreichender Abstand zu Unterkunft, Strand, Rad- und Wanderwegen sollte aber gegeben sein. Gruppen von Windkraftanlagen werden als verhältnismäßig unkritisch gesehen, wenn sie weitab des Urlaubsortes stehen. Windkraftanlagen am Urlaubsort werden eher toleriert als in der Nähe des Wohnortes.

Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass sich Befürchtungen, die Präsenz von Windkraftanlagen führe zu empfindlichen Beeinträchtigungen für die Tourismuswirtschaft, zurzeit nicht bestätigen lassen. Wohl werden Windkraftanlagen von den Gästen wahrgenommen, als Veränderung des Landschaftsbildes bemerkt und zum Teil kritisiert, eine Veränderung des Reiseverhaltens und damit eine wirtschaftliche Bedeutung für den Tourismus ist zum Untersuchungszeitpunkt jedoch nicht erkennbar gewesen.

Für künftige Planungen empfiehlt sich aufgrund der Vielschichtigkeit des Themas allerdings ein insgesamt behutsames Vorgehen im Ausbau der Windkraft. Es gibt touristische Effekte durch Windkraftanlagen, die, wenn sie auch bislang keine wirtschaftliche Bedeutung erreicht haben, zusammen mit anderen ökologischen, ökonomischen und sozialen Fragen abgewogen werden wollen.

Nach Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten wird in den vom Ministerium abzugebenden touristischen Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange stets darauf hingewiesen, dass bei Untersuchungen und Ausweisungen von Flächen zur Windkraftnutzung sicherzustellen ist, dass keine Beeinträchtigung der vorhandenen, insbesondere touristisch genutzten Wegebeziehungen eintritt. Dies betrifft auch Trassen von Energiefreileitungen. In den Stellungnahmen wird weiter darauf verwiesen, dass die in der Regionalplanung üblichen Abstandsregeln zu Windkraftanlagen einzuhalten sind, insbesondere bei Kur- und Erholungsorten. Inwieweit diese Hinweise in den Planverfahren Berücksichtigung finden, obliegt der Abwägung in den einzelnen Verfahren.

Unter Berücksichtigung seiner Darlegungen vermag sich der Petitionsausschuss für ein Moratorium in dem von Ihnen benannten Sinne nicht einzusetzen. Da die Windenergie - wie oben bereits ausgeführt - zu den sogenannten privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches gehört, sind Bauanträge zur Errichtung von Windkraftanlagen  zwangsläufig zu genehmigen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. In der Hoffnung, Ihnen gleichwohl hilfreiche Hinweise gegeben zu haben, schließt der Petitionsausschuss die Bearbeitung Ihrer Petition nunmehr ab.