Beschlossene Gesetze

Das Recht, Gesetze zu beschließen, ist eine herausragende Aufgabe jedes demokratisch gewählten Parlamentes. Die Zuständigkeiten sind dabei zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und durch das Grundgesetz (Artikel 70–74) genau geregelt. Soweit dort der Bundesebene keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, steht diese den Ländern zu. Wichtige Felder der Gesetzgebung auf Landesebene sind etwa das Schul- und Hochschulwesen, die Polizei und das Kommunalrecht.

Nach Artikel 75 der Verfassung des Landes Brandenburg können Gesetzesvorlagen von den Abgeordneten „aus der Mitte des Landtages“ sowie von der Landesregierung eingebracht werden. Aber auch im Wege einer Volksinitiative können Gesetze angeregt werden.

Die vom Landtag Brandenburg verabschiedeten Gesetze werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze – veröffentlicht und somit verkündet. Aufgrund des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVBl.I S.390) sind die Ausgaben des amtlichen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg ab dem 6. November 2009 als PDF-Dateien abrufbar im Landesrechtsportal Brandenburg. Die bis dahin in Papierform erschienenen Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Brandenburg werden als Service in einer nichtamtlichen Version dort im Bereich „Brandenburgisches Landesrecht“ ebenfalls angeboten.