Brandenburg hat gewählt – wie geht es weiter?

Am 1. September 2019 hat die Wahl zum 7. Brandenburgischen Landtag stattgefunden. 61,3 Prozent der etwa 2,1 Millionen wahlberechtigten Brandenburgerinnen und Brandenburger haben sich daran beteiligt. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis gehören dem neuen Landtag 88 Abgeordnete in sechs Fraktionen an: die SPD mit 25 Sitzen (26,2 % der Zweitstimmen), die AfD mit 23 Sitzen (23,5 %), die CDU mit 15 Sitzen (15,6 %), Bündnis 90/Die Grünen mit zehn Sitzen (10,8 %), die Linke mit zehn Sitzen (10,7 %) und BVB/Freie Wähler mit fünf Sitzen (5 %). Der neue Landtag muss sich spätestens am 1. Oktober 2019 konstituieren. Der voraussichtliche Termin der konstituierenden Sitzung ist der 25. September 2019. Erst mit der konstituierenden Sitzung beginnt die neue Wahlperiode.

Wie werden aus gewählten Bewerbern Abgeordnete?

Nach dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz erwerben gewählte Bewerber die Mitgliedschaft im Landtag, indem sie die Wahl gegenüber dem Landeswahlleiter annehmen. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden. Da die Wahlperiode des 7. Brandenburgischen Landtags erst mit der Konstituierung beginnt, erlangen die neu gewählten Abgeordneten erst an diesem Tag die Mitgliedschaft im Landtag.

Wann konstituiert sich der neue Landtag?

Der neu gewählte Landtag muss spätestens 30 Tage nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammenkommen. Mit der Konstituierung des 7. Brandenburgischen Landtags endet die 6. Wahlperiode und damit das Mandat der bisherigen Abgeordneten. Die konstituierende Sitzung muss spätestens am 1. Oktober 2019 stattfinden. Der voraussichtliche Termin der konstituierenden Sitzung ist der 25. September 2019. Erst mit der konstituierenden Sitzung beginnt die neue Wahlperiode.

Wer beruft die konstituierende Sitzung ein?

Die Präsidentin des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung ein. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl der/des neuen Präsidentin/en vom ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Was passiert in der konstituierenden Sitzung?

Die/der Alterspräsident/in eröffnet die konstituierende Sitzung, die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages beginnt. Danach beschließt das Parlament eine vorläufige Geschäftsordnung. Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen die Präsidentin, zwei Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird durch Beschluss des Landtages bestimmt. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. Nach der Wahl übernimmt die/der neue Landtagspräsident/in die Sitzungsleitung von der/dem Alterspräsidentin/en.

Wie wird der Ministerpräsident gewählt?

Der Landtag wählt die/den Ministerpräsidentin/en mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jede/r Abgeordnete. Erhält im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch dann nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Wird nicht innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages ein/e Ministerpräsident/in gewählt, so gilt das Parlament als aufgelöst. In diesem Fall muss innerhalb von 70 Tagen eine Neuwahl stattfinden.

Wie geht es in den folgenden Plenarsitzungen weiter?

In den nächsten Plenarsitzungen werden die Ausschüsse des Landtags gebildet und deren Zusammensetzung bestimmt. Die Anzahl der Ausschüsse und deren Zuschnitt orientiert sich an der Ressortstruktur der Landesregierung. Die/der Ministerpräsident/in und die von ihm/ihr berufenen Minister/innen der Landesregierung werden vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag vereidigt. Das Präsidium beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.