Beschlussfähigkeit des Landtages in Notlagen sicherstellen

Plenarsaal Landtag Brandenburg
Potsdam, 25. März 2020. Der Hauptausschuss des Landtages Brandenburg hat heute in seiner 6. (öffentlichen) Sitzung darüber beraten, wie die Beschlussfähigkeit des Parlaments in Notlagen gesichert werden kann. Hintergrund ist die Corona-Pandemie. Bislang ist der Landtag Brandenburg nach § 61 der vorläufigen Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 25. September 2019 beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder – also 45 Abgeordnete oder mehr – anwesend sind.

Der Hauptausschuss gab folgende Beschlussempfehlung an den Landtag ab (zehn Ja-Stimmen, eine Enthaltung): Der vorläufigen Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg soll nach § 61 ein neuer § 61a zur „Beschlussfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen“ eingefügt werden. Eine außergewöhnliche Notlage soll vorliegen, wenn eine nicht nur unerhebliche Anzahl der Abgeordneten aufgrund einer außergewöhnlichen Gefahren- oder Schadenslage, wie Pandemien, Naturkatastrophen, Eintritt des Verteidigungsfalls, daran gehindert ist, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen. In diesem Fall soll folgende Regelung gelten:

Stellt das Präsidium eine außergewöhnliche Notlage fest, so ist der Landtag abweichend von § 61 beschlussfähig, wenn mindestens 23 Abgeordnete anwesend sind. Um die Mehrheitsverhältnisse nicht zu verzerren, müssen die Fraktionen dabei entsprechend ihrer Stärke vertreten sein. Bei einer Besetzung von 23 Abgeordneten entfielen demnach jeweils sechs Abgeordnete auf die SPD-Fraktion und auf die AfD-Fraktion, vier auf die CDU-Fraktion, jeweils drei Abgeordnete auf die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE sowie ein/-e Abgeordnete auf die BVB/FREIE WÄHLER Fraktion.

Die Geschäftsordnung soll durch diese reduzierte Besetzung des Landtages nicht geändert werden können. Die Regelung soll zudem mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft treten. In der Plenarsitzung am 1. April 2020 wird der Landtag in einer Debatte darüber entscheiden, ob die vorläufige Geschäftsordnung entsprechend der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses geändert werden soll.