Allgemeinverfügung der Präsidentin des Landtages Brandenburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 23. September 2021

Allgemeinverfügung der Präsidentin
vom 1. April 2022

Auf der Grundlage von Artikel 69 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages Brandenburg vom 2. Januar 2020 ordne ich an:

I. Meine Allgemeinverfügung vom 21. September 2020, zuletzt geändert durch Verfügung vom 10. Dezember 2021, wird aufgehoben.

II. Die Allgemeinverfügung tritt am 4. April 2022 in Kraft.

III. Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Potsdam kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

 

Prof. Dr. Ulrike Liedtke
Präsidentin des Landtages Brandenburg


Neufassung der Allgemeinverfügung der Präsidentin
in der Fassung vom 10. Dezember 2021[1]

Auf Grundlagen von Artikel 69 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages Brandenburg vom 2. Januar 2020 wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) angeordnet:

1) Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung

a) Im Landtagsgebäude (Liegenschaft Alter Markt) ist eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Soweit in dieser Allgemeinverfügung vorgesehen ist, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, muss diese eine die europäische Norm DIN EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierenden Stelle gekennzeichnet ist.

Als einer FFP2-Maske nach Satz 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske ist nur ohne Ausatemventil zulässig. Dies gilt für alle Räume und Flächen des Gebäudes, ausgenommen innerhalb von geschlossenen Fahrzeugen in der Tiefgarage. Den Fraktionen wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für die Bereiche zu erlassen, die ihnen oder den fraktionslosen Abgeordneten gemäß § 6 Satz 4 Fraktionsgesetz zur Nutzung überlassen sind.

b) In den Beratungsräumen kann die Mund-Nase-Bedeckung am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 m eingehalten wird oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Mund-Nase-Bedeckung am Redepult und an den Saalmikrofonen ablegen. Während der Plenarsitzungen können den Beschäftigten des Saaldienstes Ausnahmen von Satz 2 gewährt werden.

Bei Ausschusssitzungen, die nicht im Plenarsaal stattfinden, ist eine Mund-Nase-Bedeckung auch am Platz zu tragen, wenn im Sitzungsraum die Zahl der anwesenden Personen die vorgesehene Mitgliederzahl des Ausschusses überschreitet; die Maske kann während eines Redebeitrags abgenommen werden.

In der Kantine, der Cafeteria und in den Teeküchen kann die Mund-Nase-Bedeckung am Tisch
ebenfalls abgelegt werden.

Am eigenen Arbeitsplatz muss keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden, sofern man sich

  • allein im Büro aufhält oder
  • einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen im Büro einhalten kann oder
  • eine geeignete Abtrennung besteht.

Die Mund-Nase-Bedeckung darf zeitweilig abgelegt werden,

  • falls und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • sofern es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen
    oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie z. B. die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern und
    ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird.

2) Von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, befreite Personen

a) Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, befreit.

b) Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sind Personen befreit, denen das Tragen einer solchen Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist dem Ordnungspersonal (§ 5 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages) vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen. Das ärztliche Zeugnis muss mindestens den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, sowie zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betreffende Person von der Tragepflicht befreit ist. Das Ordnungspersonal hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, müssen stattdessen ein sogenanntes Visier (face shield) tragen.

3) Mindestabstand von 1,5 m im Gebäude und im Innenhof

Personen, die gemäß Nummer 2 keine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen, haben jederzeit einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten. Allen übrigen Personen wird dringend empfohlen, einen Mindestabstand von 1,5 m jederzeit zu beachten.

Die Aufzüge sollen möglichst nicht genutzt werden. Sie dürfen nur von jeweils einer Person benutzt werden.

4) Sonderregelung für die Durchführung von Plenarsitzungen

a) Zugang zu den Plenarsitzungen des Landtages Brandenburg im Plenarsaal und auf den Tribünen erhalten vorbehaltlich des Buchstaben b nur diejenigen Personen, die bei Zutritt einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis auf das SARS-CoV-2 vorweisen können. Der Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 wird erbracht durch Vorlage eines PCR-Testnachweises, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder eines PoC-Antigentestnachweises, der nicht älter als 24 Stunden ist.

Mitglieder des Landtages, Mitglieder der Landesregierung und ihre Mitarbeitenden, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, die/der Vorsitzende des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden oder ihre/seine Vertretung, die Beschäftigten der Landtagsverwaltung, Pressevertreter/innen sowie die Beschäftigen privater Dienstleister, die mit Tätigkeiten betraut sind, die ihre Anwesenheit im Plenarsaal erfordern, können den Nachweis durch eine Bescheinigung gemäß der Anlage zu dieser Verfügung über einen unter Aufsicht am Tag der Sitzung vorgenommenen Selbsttest erbringen. Die Bescheinigung gemäß der Anlage darf von aufsichtführenden Personen ausgestellt werden, die von einer Fraktion des Landtages oder von einer jeweiligen Dienst- oder Personalstelle mit der Aufsicht für Selbsttests gemäß dieser Verfügung betraut wurden. Die Negativnachweise gemäß Satz 1 können auch digital erbracht werden. Die zur Zutrittskontrolle erhobenen Daten werden nur zu diesem Zwecke erhoben und bis zum Ende des jeweiligen Sitzungstages aufbewahrt.

b) Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung, die den nach dem vorstehenden Absatz geforderten Nachweis nicht erbringen, erhalten ausschließlich Zutritt zu den hierfür vorgesehenen entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Für sie gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Platz.

5) Zugang und Kontaktdatenerhebung bei Besuchern des Landtages

a) Die jeweils geltenden Regeln für den Einlass von Besuchern des Landtages werden auf der Internetseite des Landtages (https://www.landtag.brandenburg.de) veröffentlicht.

b) Besuchern, die keine Mund-Nase-Bedeckung oder den gemäß Nummer 2 b) gestatteten Ersatz tragen oder tragen können, wird der Einlass nicht gestattet.

c) Die Landtagsverwaltung kann in Abhängigkeit von der Infektionslage und den Empfehlungen des RKI vorsehen, dass Besucher, die das Landtagsgebäude betreten, bei den Mitarbeitern der Pforte ihren Namen und ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse schriftlich anzugeben haben. Die Daten werden ausschließlich erhoben, um sie an die zuständigen Gesundheitsbehörden für den Fall weiterzugeben, dass Infektionsketten zurückverfolgt werden sollen. Die Daten werden vier Wochen gespeichert und danach vernichtet. Alternativ zu der schriftlichen Angabe können Besucher ihre Daten auch digital hinterlassen, soweit eine diesbezügliche Anwendung bereitgestellt wird (zum Beispiel die Anwendung „luca“).

Mitglieder des Landtages, Mitglieder der Landesregierung, Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsverwaltung, der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragte für die Aufarbeitung der kommunistischen Diktatur, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg, die dienstlich befassten Beschäftigten der Landesverwaltung sowie der BAM ID und die Vertreter der Presse mit Presseausweis unterliegen nicht der Pflicht, Kontakt- und Besuchsanlassdaten zu hinterlassen.

6) Vollziehung
Für diese Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

7) Weitere Hinweise
Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört das Zwangsgeld. Es kann auf einen Betrag von mindestens 10 und höchstens 50.000 Euro festgesetzt werden (§ 30 Verwaltungsvollstreckungsgesetz).

Auf der Grundlage des Hausrechts der Präsidentin kann eine Person, die gegen diese Anordnungen verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Überdies kann gegen denjenigen, der gegen diese Anordnungen verstößt vorbehaltlich des § 112 Abs. 3 OWiG eine Geldbuße verhängt werden. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 112 Abs. 2 OWiG.

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.landtag.brandenburg.de auf der Startseite unter der Rubrik „Coronavirus-Information“ und durch Aushang im Foyer des Landtags bekannt gemacht und kann einschließlich der Begründung jederzeit an der Pforte eingesehen werden.

8) Inkrafttreten
Diese Anordnungen gelten ab dem 23. September 2020[2].


[1] Diese Fassung der Allgemeinverfügung berücksichtigt die Änderungsverfügungen vom 3. November 2020, vom 14. Juni 2021 und vom 10. Dezember 2021.

[2] Betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Allgemeinverfügung.