Aufgaben des Landtages

Wie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ist der Staatsaufbau des Landes Brandenburg nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung organisiert. Träger der Staatsgewalt ist nach der Verfassung des Landes Brandenburg das Volk. Es bekundet seinen politischen Willen in Wahlen und Abstimmungen. Die Staatsgewalt wird durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Dem Landtag kommt dabei eine zentrale Funktion zu. Als „gewählte Vertretung des Volkes“ steht er im Mittelpunkt der repräsentativen Demokratie. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan bringt er in seinen Entscheidungen dessen politischen Willen zum Ausdruck. Der Landtag ist das Organ der Gesetzgebung (Legislative).

Daneben gibt es noch zwei weitere Gewalten: Die vollziehende Gewalt (Exekutive) führt Gesetze aus. Sie liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und der kommunalen Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung (Judikative) ist hingegen unabhängigen, nur an Recht und Gesetz gebundenen Richterinnen und Richtern anvertraut. Die Organe von Legislative, Exekutive und Judikative handeln unabhängig voneinander und kontrollieren sich gegenseitig.

Als Ausdruck seiner Stellung sind dem Landtag durch die Verfassung bestimmte Rechte zugewiesen. Dazu gehört auch das Recht zur Selbstorganisation. Es umfasst die Wahlprüfung (Artikel 63), die Wahl seiner Gremien (Artikel 69 bis 73), das Recht zum Erlass einer eigenen Geschäftsordnung (Artikel 68) und die Bestimmung seines Haushaltes (Artikel 101).

Schaubild Gewaltenteilung
Schaubild Gewaltenteilung
© Landtag Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg schreibt dem Landtag bestimmte Aufgaben und Befugnisse zu:

Gesetzgebungsfunktion: Das Recht, Gesetze zu beschließen, ist eine herausragende Aufgabe jedes demokratisch gewählten Parlaments. Die Zuständigkeiten sind dabei zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt und durch das Grundgesetz (Artikel 70 bis 82) genau geregelt. Soweit dort der Bundesebene keine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt wird, steht diese den Ländern zu. Wichtige Felder der Gesetzgebung auf Landesebene sind etwa das Schulwesen, die Polizei und das Kommunalrecht.

Kontrollfunktion: Neben der Gesetzgebung hat der Landtag auch die wichtige Aufgabe, die Tätigkeit der Landesregierung und die der ihr unterstellten Landesverwaltung zu kontrollieren. Der Begriff der Kontrolle besitzt dabei im parlamentarischen Verständnis eine doppelte Bedeutung. Er beinhaltet zum einen die nachträgliche Überprüfung, Beanstandung oder Billigung des staatlichen Handelns, zum anderen formuliert das Parlament aber auch Empfehlungen und Erwartungen für künftiges Handeln.

Wahlfunktion: Die Mitglieder des Landtages sind mit der Wahl mehrerer wichtiger politischer Amtsträgerinnen und Amtsträger betraut. Zu ihnen zählen die Landtagspräsidentin bzw. der Landtagspräsident, aber auch die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident als Chef/-in der Landesregierung und die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Ebenso können die Abgeordneten Landesbeauftragte zur Wahrung von verfassungsmäßig garantierten Rechten sowie zur Wahrnehmung und zum Schutz der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen wählen. Aktuell hat der Landtag in Brandenburg eine Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA), eine Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD) sowie eine Landesbeauftragte für Polizeiangelegenheiten benannt.

Haushaltskontrolle: Das Budgetrecht oder Etatrecht des Parlaments – also die Befugnis, darüber zu entscheiden, wofür wie viel Geld ausgegeben wird – gilt traditionell als das „Königsrecht“ einer demokratisch gewählten Volksvertretung. Da sämtliche ausgabeträchtigen Regierungs- und Verwaltungstätigkeiten der finanziellen Absicherung bedürfen, kommt dem Haushaltsplan eine entscheidende politische Bedeutung zu: Mit ihm wird über die im Folgejahr umzusetzenden Maßnahmen entschieden. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung innerhalb der Landesverwaltung wird vom Landesrechnungshof Brandenburg überprüft. Er erstattet dem Landtag einmal jährlich Bericht.

Öffentlichkeitsfunktion: Der Landtag versteht sich als Forum der politischen Willensbildung. Die Aufnahme und Umsetzung der politischen Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in staatliche Entscheidungen gehört zu seinen zentralen Aufgaben. In öffentlichen Debatten treffen die Positionen der im Parlament vertretenen politischen Parteien aufeinander: Die Regierung muss den Mitgliedern des Landtages Rede und Antwort stehen, die Abgeordneten nehmen als Volksvertreterinnen und Volksvertreter öffentlich Stellung zu den Angelegenheiten des Landes.