Bereitstellung finanzieller Mittel für Besuchergruppen

Richtlinie über die Bereitstellung finanzieller Mittel für Besuchergruppen im Landtag Brandenburg nach Beschlussfassung durch das Präsidium

in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 15. Februar 2023

§ 1 Allgemeines

Der Landtag gewährt Besuchergruppen im Rahmen des Titels 541 20 (Einführung in die Arbeit des Parlaments) nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinie Zuschüsse zu den Fahrtkosten und Bewirtung.

§ 2 Fahrtkosten

(1) Zuschüsse zu den Fahrtkosten können auf Antrag Gruppen aus dem Land Brandenburg erhalten, die sich aus Kindern im Vorschulalter, Schülerinnen und Schülern, Jugendlichen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, Auszubildenden, Studierenden, Seniorinnen und Senioren, Arbeitsuchenden, Behinderten im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention oder Flüchtlingen zusammensetzen, sowie ausländische Gruppen im internationalen Jugendaustausch, wenn diese gemeinsam mit einer brandenburgischen Schülergruppe den Landtag besuchen. Eine Gruppe besteht aus mindestens zehn Personen. Eine Schulklasse wird als eine Besuchergruppe gewertet. Der Zuschuss zu den Fahrtkosten kann nur Gruppen gewährt werden, die ein oder mehrere Programmangebote des Besucherdienstes in Anspruch nehmen.

(2) Zuschüsse können zu den Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Reisebusse privater Busunternehmen gewährt werden.

(3) Zuschüsse zu den Fahrtkosten werden nicht gewährt für

a) Einzelpersonen,

b) die Anreise mit Personenkraftwagen,

c) Besuchergruppen, die aus dem ABC-Bereich des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg anreisen,

d) Gruppen, die auf Einladung von Abgeordneten ohne Inanspruchnahme der Programmangebote des Besucherdienstes den Landtag besichtigen und von Abgeordneten persönlich bzw. deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern durch das Gebäude geführt werden.

(4) Der Zuschuss beträgt für

a) Schülergruppen, Jugendgruppen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, ausländische Gruppen im internationalen Jugendaustausch sowie Flüchtlingsgruppen sowie Kindergruppen im Vorschulalter 3,00 Euro für den Entfernungskilometer vom zentralen Abfahrtsort (z. B. Schulort) bis Potsdam,

b) alle anderen Berechtigten 1,50 Euro für den Entfernungskilometer vom zentralen Abfahrtsort bis Potsdam.

Der Zuschuss wird jeweils nur für die kürzeste einfache Strecke gewährt.

(5) Eine Erstattung erfolgt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber Dritten besteht. Der Zuschuss darf die tatsächlich angefallenen Kosten nicht überschreiten. Die Gewährung von Zuschüssen erfolgt nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 Antragstellung

(1) Der Zuschuss ist schriftlich bei der Verwaltung des Landtages zu beantragen. Das Antragsformular ist im Internet unter www.landtag.brandenburg.de unter der Rubrik „Ihr Besuch im Landtag - Angebote für Besuchergruppen“ abrufbar. Es kann der Gruppe auch am Tag des Besuches ausgehändigt werden. Pro Gruppe (= Schulklasse) ist jeweils ein Antrag zu stellen.

(2) Die Antragstellung muss spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Tag des Besuchs erfolgen. Die Frist der Antragstellung ist eine Ausschlussfrist. Anträge, die später eingehen, können nicht bewilligt werden.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

a) der Gruppenfahrschein oder

b) die Originalrechnung des Busunternehmens und der Einzahlungsbeleg (eine Quittung des Busunternehmens ist nicht ausreichend) sowie

c) bei anteiliger (freiwilliger) Fahrtkostenerstattung durch Dritte eine Bescheinigung über die Höhe der Drittmittel (in Kopie).

(4) Die Anträge sind an den Landtag Brandenburg, Stabsstelle/Parlamentsdidaktik und Besucherdienst, Alter Markt 1, 14467 Potsdam zu richten.

(5) Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt ausschließlich bargeldlos.

§ 4 Bewirtung

(1) Für Schülergruppen, Kindergruppen im Vorschulalter, Jugendgruppen aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, Gruppen von Auszubildenden, ausländische Gruppen im internationalen Jugendaustausch, Gruppen von Spätaussiedlern, Lehrergruppen, die im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen den Landtag besuchen und Gruppen von Flüchtlingen, die im Rahmen des Integrationsprozesses das föderale und parlamentarische System der Bundesrepublik kennenlernen sollen, kann eine Bewirtung mit einem Mittagessen und einem Kaltgetränk bis zu einem Wert pro Person, der zwischen der Landtagsverwaltung und dem Betreiber des Landtags unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Projektvertrages jährlich verhandelt wird1, erfolgen, wenn sich die Gruppe während der Mittagszeit (zwischen 11:00 Uhr und 14:30 Uhr) im Landtag aufhält. In die Bewirtung sind begleitende Lehrkräfte bzw. Betreuerinnen und Betreuer der Gruppen einbezogen.

(2) Gruppen, die auf Einladung von Abgeordneten ohne Inanspruchnahme der Programmangebote des Besucherdienstes den Landtag besichtigen und von Abgeordneten persönlich bzw. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das Gebäude geführt werden, haben keinen Anspruch auf Übernahme der Bewirtungskosten durch den Landtag.

(3) Für alle anderen Gruppen können alkoholfreie Kaltgetränke im Wert von bis zu 1,25 Euro pro Person bereitgestellt werden, wenn der Besuch über eine Hausführung hinausgeht.

(4) Beim Besucherdienst angemeldete Gruppen, die den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, müssen dies spätestens zwei Werktage vorher dem Besucherdienst schriftlich mitteilen. Wird ein Besuchstermin von einer Gruppe ohne vorherige Benachrichtigung des Besucherdienstes nicht wahrgenommen, werden ihr die dem Landtag entstandenen Kosten für angeforderte Besucherführerinnen oder -führer und die bestellte Anzahl Essen in Rechnung gestellt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch das Präsidium in Kraft.


1 Preise ab 01.10.2023 für Schülergruppen: pro Essen und einem Kaltgetränk 6,20 Euro. Für alle anderen Gruppen 1,25 Euro pro Kaltgetränk.