Überprüfung der Abgeordneten des Landtages Brandenburg nach dem Abgeordnetengesetz vom 21. Januar 2010

Aufgrund von Presseanfragen zu dem heutigen Artikel in der Berliner Morgenpost unter der Überschrift „Sieben Abgeordnete stasibelastet“ ist nochmals auf die rechtlichen Grundlagen des Überprüfungsverfahrens hinzuweisen, insbesondere auf § 33 des Abgeordnetengesetzes sowie die Ordnung über die Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang der Überprüfung von Abgeordneten nach der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg. Diese Regelungen sind Grundlage des Verwaltungshandelns des Landtages und seiner Verwaltung. Wertungen obliegen nach dem Gesetz ausschließlich der dafür eingesetzten Kommission.

1. Auszug aus dem Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - § 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe

(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten Unterlagen enthalten sind.

(2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.

(3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.

(4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegt.

(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.

2. Abgeordnetengesetz - § 33 Überprüfung von Abgeordneten

(1) Die Abgeordneten des Landtages Brandenburg werden nach Annahme des Mandats auf eine geheimpolizeiliche, insbesondere auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, und auf inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei. Abgeordnete, die erst nach dem 12. Januar 1990 das 18. Lebensjahr vollendeten, werden nicht überprüft. Scheidet ein Abgeordneter vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Landtag aus, ist das Verfahren einzustellen. Die hierzu im Überprüfungsverfahren angefallenen Unterlagen sind umgehend zu vernichten.

(2) Der Präsident des Landtages ersucht den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) um die Übermittlung von Unterlagen zum Zweck der Überprüfung. Die Abgeordneten teilen dem Präsidenten des Landtages zu diesem Zweck alle Vor- und Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl nach dem Recht der DDR und die Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit. Enthält die Antwort des Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, übermittelt der Präsident dem Abgeordneten alle Unterlagen unter Berücksichtigung des § 16 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Der Abgeordnete hat die Möglichkeit, in einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Der Präsident kann zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überprüfung einleiten, wenn neue Tatsachen oder Unterlagen beigebracht werden.

(3) Beim Landtag wird eine Kommission eingerichtet, die aus vier Mitgliedern besteht, die weder dem Landtag noch der Landesregierung angehören und auf Vorschlag des Präsidenten vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt werden. Den Vorschlag unterbreitet der Präsident im Benehmen mit den Fraktionen.

(4) Im Falle von Absatz 2 Satz 3 übermittelt der Präsident alle Unterlagen und soweit vorhanden die Stellungnahme des Abgeordneten an die Kommission. Die Kommission trifft in Auswertung der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und sonstiger ihr zugeleiteter oder von ihr beigezogener Unterlagen und Informationen Feststellungen, ob eine Tätigkeit oder Verantwortung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 als erwiesen anzusehen ist. Sie kann ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten oder anderer Stellen anfordern und bei Bedarf um Akteneinsicht ersuchen. Entscheidungen bedürfen einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Vor Abschluss der Feststellungen sind die Tatsachen dem betroffenen Abgeordneten zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Der Abgeordnete kann Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Feststellungen der Kommission werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als Drucksache veröffentlicht. In die Drucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Abgeordneten aufzunehmen. Der Landtag befasst sich mit dieser Drucksache in einer seiner Sitzungen.

(5) Die Kommission tagt nichtöffentlich. Ihre Mitglieder sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 5 bis 9 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere über die bei der Überprüfung der Abgeordneten einzuhaltenden Geheimhaltungspflichten wird in einer gesonderten Anlage zur Geschäftsordnung des Landtages geregelt.

(6) Bei Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 3, Akteneinsicht nach Absatz 4 Satz 6 und Veröffentlichungen nach Absatz 4 Satz 7 sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter im Sinne des § 6 Absatz 3 und 7 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.

(7) Die angefallenen Unterlagen sind mit Ablauf der Wahlperiode dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zur Übernahme anzubieten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

3. Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg

einzusehen unter www.landtag.brandenburg.de/Parlament