Verletzung der Geheimhaltungsvorschriften im NSU-Untersuchungsausschuss – Obleute bitten Landtagspräsidentin Stark um Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung

Vor dem Hintergrund der Berichterstattung über die jüngste, in Teilen geheime, Sitzung des Brandenburger Untersuchungsausschusses zur "Organisierten rechtsextremen Gewalt und Behördenhandeln, vor allem zum Komplex Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" (UA 6/1) sind die Obleute der Fraktionen heute zu einer außerordentlichen Sitzung zusammengetroffen. Mit Blick auf Veröffentlichungen der „Potsdamer Neueste Nachrichten“ ergibt sich für sie der Verdacht, dass durch mindestens eine am nichtöffentlichen Sitzungsgeschehen beteiligte, bislang unbekannte Person gegen strafbewehrte Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des §353b Strafgesetzbuch (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht) verstoßen worden sein könnte.

Die Obleute verständigten sich einstimmig darauf, Parlamentspräsidentin Britta Stark um Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung und um Weitergabe des Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft Potsdam zu bitten, damit diese eine strafrechtliche Prüfung vornehmen kann. Nach Sichtung der relevanten Veröffentlichungen erteilte Stark am Mittag die (nach §353b Abs. 4 Strafgesetzbuch) erforderliche Ermächtigung. Sie ist Voraussetzung für die Aufnahme von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Zur Entscheidung des Gremiums erklärt der Vorsitzende, Holger Rupprecht:

„Der Untersuchungsausschuss sieht eine strafrechtliche Untersuchung als unabdingbar an. Verstöße gegen den im Zusammenhang mit der hochsensiblen Ausschussmaterie zu recht strengen Geheimnisschutz sind nicht nur inakzeptabel, sondern auch strafrechtlich relevant. Im vorliegenden Fall könnten wichtige öffentliche Interessen, konkret die Aufklärungsarbeit des Ausschusses und der Quellenschutz auf Seiten des Landesamtes für Verfassungsschutz, erheblich gefährdet sein. Es ist mir jedoch wichtig, an dieser Stelle zu betonen, dass unsere Entscheidung ausschließlich auf die Quelle eines möglichen Geheimnisverrats zielt und sich in keiner Weise gegen den berichtenden Autor oder das betreffende Medium richtet.“