Wahlen zum Landtag

Der Landtag Brandenburg wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt (Artikel 62 Landesverfassung). Den Wahltag, nach dem Landeswahlgesetz muss es ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein, bestimmt die Landtagspräsidentin im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages. Eine Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Das Wahlrecht umfasst das Recht des Einzelnen zu wählen (aktives Wahlrecht) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht).

Einwurf eines Wahlzettels in die Wahlurne
Einwurf eines Wahlzettels in die Wahlurne
© Lebenshilfe, Landesverband Brandenburg e. V.

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt ist jeder Bürger,

  • der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • der das 16. Lebensjahr vollendet hat (Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg, GVBL. I Nr. 30, 19.12.2011) und
  • dessen gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg liegt. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohungen wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Hauptwohnung vermutet.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen,

  • die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  • für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder
  • die sich auf Anordnung wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
Passives Wahlrecht

Wählbar ist jeder Bürger,

  • der Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • der das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  • dessen gewöhnlicher Aufenthalt seit mindestens drei Monaten im Land Brandenburg liegt.

Nicht wählbar ist,

  • wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz erlangt hat.

Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und politische Vereinigungen, die nicht mit mindestens einem für sie im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder Landtag vertreten sind, müssen spätestens am einundneunzigsten Tag vor der Wahl dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes unterzeichnet sein, Satzung und Programm sind beizufügen. Außerdem müssen Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Personen vorgelegt werden.

Für einen Kreiswahlvorschlag - dies gilt auch für Einzelbewerber - sind mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, für die Landesliste mindestens eins von Tausend der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2.000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen.

Die Stimmabgabe erfolgt direkt im Wahlbüro oder durch Briefwahl.

Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In Brandenburg gibt es derzeit 44 Wahlkreise, in denen jeweils ein Abgeordneter für den Landtag gewählt wird.

Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 % nach unten oder oben abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 33 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

Wahlsystem

Der Landtag besteht aus 88 Abgeordneten, wobei 44 durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen gewählt werden.

In Brandenburg wird nach einem Mischsystem aus Personen- und Verhältniswahl gewählt (personalisierte Verhältniswahl). Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei oder politischen Vereinigung (Listenmandat). Maßgebend für die Stärke der Fraktionen im Landtag sind die gültigen Zweitstimmen. Die personelle Zusammensetzung wird zunächst durch die gewonnenen Direktmandate und dann durch die Reihenfolge der jeweiligen Landeslisten bestimmt.

Hat eine Partei mehr Direktmandate erreicht, als ihr nach der Zweitstimme zustehen, behält sie diese so genannten Überhangmandate. Für die übrigen Parteien werden durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten diese Überhänge kompensiert und damit ein Ausgleich nach der Zweitstimme wieder hergestellt. Über diesen Weg können maximal 110 Abgeordnete in den Landtag einziehen.

Es ziehen nur die Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen in den Landtag ein, die 5 % der im Wahlgebiet gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben. Ausgenommen davon ist die Landesliste der Sorben.

Die Einzelheiten regelt das Landeswahlgesetz.

Grafik: Wahl zum Landtag Brandenburg
Grafik: Wahl zum Landtag Brandenburg
© Landtag Brandenburg