Politische Mitgestaltung im Land Brandenburg
Wahlen
Der Landtag Brandenburg wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt (Artikel 62 Landesverfassung).
Wahlen
Petitionen
Gemäß Artikel 24 der Verfassung des Landes Brandenburg hat jeder das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Petitionsausschuss des Landtages zu wenden.
Petitionen
Volksinitiative
Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten.
Volksinitiative
Volksbegehren
Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf oder einem Antrag auf Auflösung des Landtages innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt.
Volksbegehren
Der Volksentscheid
Entspricht der Landtag nicht binnen zwei Monaten dem zulässigen Volksbegehren, findet innerhalb von drei weiteren Monaten ein Volksentscheid statt.
Der Volksentscheid