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Die Fraktionen im Landtag

Aufgaben der Fraktionen

Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens vier Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören (§ 1 Absatz 1 Fraktionsgesetz). Als eigenständige und unabhängige Gliederungen wirken sie mit eigenen Rechten und Pflichten an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung (Artikel 67 Landesverfassung). Das Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse. Dies geschieht nach dem Verfahren Hare/Niemeyer.

Der Fraktionsvorsitzende führt die Fraktion politisch und organisatorisch. Er hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung politischer Inhalte, deren Koordination und Abstimmung mit der Partei. Er ist verantwortlich für den Zusammenhalt der Fraktion, ihre politische Geschlossenheit im Parlament und ihre Außendarstellung. Jede Fraktion verfügt über einen Parlamentarischen Geschäftsführer, welcher die parlamentarische Arbeit der Fraktion koordiniert. Dazu kann gehören, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnungen der Fraktionssitzungen festzulegen, die Arbeit der Arbeitskreise der Fraktionen zu organisieren und den Kontakt zu den anderen Parlamentarischen Geschäftsführern zu halten.

Ebenso haben die Mitglieder der Fraktion ihr Fernbleiben von Sitzungen dem Parlamentarischen Geschäftsführer mitzuteilen und sich in der sitzungsfreien Zeit und den Parlamentsferien bei ihm abzumelden. Die Verwaltung der Fraktion leitet der Fraktionsgeschäftsführer. Er hat die Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten der Fraktion zu regeln. Die Aufgaben des Fraktionsgeschäftsführers und Parlamentarischen Geschäftsführers können auch in Personalunion ausgeführt werden.

Die Fraktionen des Landtages Brandenburg haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt. Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.

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Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg