Günter Baaske
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 18 (Potsdam-Mittelmark II)
Diplomlehrer;
14806 Bad Belzig;
geb. 1957 in Belzig, verheiratet, 4 Kinder;
evangelisch
Lebenslauf
- 1976 Abitur
- 1976 bis 1978 Grundwehrdienst bei der NVA
- 1978 bis 1982 Studium der Physik/Mathematik an der Pädagogischen Hochschule in Potsdam; Diplomlehrer
- 1982 bis 1990 Lehrer für Physik/Mathematik im Kreis Belzig und an der Gehörlosenschule in Berlin
- 1989 bis 1993 nebenberuflich Manager der Band „Keimzeit“
- 1990 bis 2002 Dezernent und Beigeordneter im Landkreis Belzig für Soziales, Schule, Jugend und Kultur
- 1991 Gründer und Initiator des Arbeits- und Ausbildungsfördervereins Belzig 2003
Politische Laufbahn
- Seit 1989 Mitglied der SPD
- 1989 Gründungsmitglied Neues Forum im Kreis Belzig
- 1989 Gründungsmitglied der SDP/SPD im Kreis Belzig
- 2001 bis 2003 Vorsitzender des SPD-Ortsvereins Belzig
- April 2002 bis März 2004 stellvertretender Vorsitzender des SPD-Unterbezirks Potsdam-Mittelmark
- 2004 bis 2006 Beisitzer im Vorstand der SPD Brandenburg
- 2006 bis 2008 stellvertretender Landesvorsitzender der SPD Brandenburg
- 1990 bis 1993 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Belzig
- 1990 bis 1993 Mitglied des Kreistages Belzig
- 2008 bis 2014 und seit 2019 Mitglied des Kreistages Potsdam-Mittelmark
- 2002 bis 2004 Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg
- Seit Oktober 2004 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Oktober 2004 bis November 2009 Mitglied des Präsidiums des Landtages Brandenburg
- Oktober 2004 bis November 2009 Vorsitzender der SPD-Fraktion
- November 2009 bis November 2014 Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
- November 2014 bis September 2017 Minister für Bildung, Jugend und Sport
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Präsident des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. (vergütet)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 700 € monatlich (Stand: 2023) - Schirmherr der Stiftung "Hilfe für Familien in Not" Brandenburg (ehrenamtlich; ohne Einkünfte)
- Mitglied des Stiftungsrates der F. C. Flick Stiftung (ehrenamtlich; ohne Einkünfte)
- Mitglied des Vorstandes der Stiftung "Der Kinderfreund" Reckahn (ehrenamtlich; ohne Einkünfte)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.