Verhaltensregeln

Nach dem Abgeordnetengesetz obliegen den Abgeordneten bestimmte Verhaltenspflichten.

Dazu gehört auch die Angabe/Anzeige von neben dem Mandat wahrgenommenen Tätigkeiten und daraus erzielten Einkünften.

Die Regelung hat eine Kontrollfunktion und dient der Herstellung von Transparenz im Hinblick auf mögliche Interessenkollisionen bei den Abgeordneten. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Integrität parlamentarischer Prozesse im Sinne eines Vertrauens auf die Unabhängigkeit der Mandatsausübung. Nur so ist die Funktionsfähigkeit des Landesparlaments, das die Bevölkerung repräsentieren soll, gewährleistet.

§ 26 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes bestimmt deshalb detailliert, welche Tätigkeiten, Funktionen und Einnahmen die Mitglieder des Landtages Brandenburg der Präsidentin des Landtages unverzüglich anzuzeigen haben.

Hierzu gehören regelmäßig die neben dem Abgeordnetenmandat und in der Zeit davor ausgeübten Berufe, sowie entgeltliche Tätigkeiten und vergütete oder ehrenamtliche Funktionen bei privaten Unternehmen, Anstalten oder Körperschaften öffentlichen Rechts, aber auch bei Vereinen, Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene. Mit der Änderung des Abgeordnetengesetzes zum 1. Januar 2023 sind auch gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (ab einem Anteil von mehr als 3 %) anzugeben.

Von der den Abgeordneten selbst obliegenden Anzeigepflicht nicht erfasst werden Mandate in Gebietskörperschaften, die Mitgliedschaft in der Landesregierung sowie die schon nach dem Abgeordnetengesetz vergüteten Funktionen, wie die Präsidentschaft des Landtages, aber auch die Funktion der parlamentarischen Geschäftsführung in einer Fraktion und der Vorsitz in einer Fraktion.

Durch diese allgemein zugänglichen Informationen kann sich die interessierte Öffentlichkeit über die einzelnen Mitglieder des Landtages selbst ein Bild machen, Anhaltspunkte für deren Mandatswahrnehmung sowie eine mögliche Interessenverknüpfung besser beurteilen und gegebenenfalls das eigene Wahlverhalten danach ausrichten.

Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten kann nach Durchführung eines bestimmten Verfahrens die Landtagspräsidentin in Abhängigkeit von der Schwere der Pflichtverletzung dem betreffenden Mitglied des Landtages eine Rüge erteilen.

Bis Dezember 2022 erfolgte die Einordnung und Veröffentlichung der Einkünfte nach den Angaben der Abgeordneten lediglich in Form von fünf Stufen:

  • Stufe 1: Einkünfte von 500 bis 3.500 €
  • Stufe 2: Einkünfte bis 7.000 €
  • Stufe 3: Einkünfte bis 15.000 €
  • Stufe 4: Einkünfte bis 30.000 €
  • Stufe 5: Einkünfte über 30.000 €

Seit dem 1. Januar 2023 müssen die aus den jeweiligen Bereichen resultierenden Einkünfte, bezogen auf den jeweiligen Sachverhalt, mit dem genauen Betrag (ohne Nachkommastellen) angezeigt werden.

Zudem werden die Einkünfte, sobald die Abgeordneten die Angaben entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben übermittelt haben, bereits ab einem Betrag von jährlich 1.000 € veröffentlicht.

Derzeit werden die mit den neuen Anzeigepflichten verbundenen Angaben von der Landtagsverwaltung erhoben und für eine Veröffentlichung auf der Website des Landtages bearbeitet. Die Daten werden sodann nach Eingang sukzessive auf der Seite des jeweiligen Mitglieds des Landtages nach dem Abschnitt „Lebenslauf / politische Laufbahn“ unter der Überschrift „Veröffentlichungspflichtige Angaben“ veröffentlicht.