Rechte und Pflichten der Abgeordneten

Der Landtag als Verfassungsorgan setzt sich aus seinen Mitgliedern, den Abgeordneten, zusammen. Ein Mitglied des Landtages hat ein sogenanntes Abgeordnetenmandat inne. Die Abgeordneten erlan­gen ihr Mandat durch die Wahl zum Landtag. Als Mandat wird das Bündel der Rechte und Pflichte bezeich­net, das die Stellung als Abgeordnete oder Abgeordneter ausmacht. Die Landesverfassung legt in Art. 56 bis 61 fest, welche Rechte und Pflichten dies sind.

Das Mandat ist ein „freies“ Mandat. Jede und jeder einzelne Abgeordnete vertritt „das ganzen Volkes des Landes Brandenburg“, das heißt, er oder sie ist nicht einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Be­völkerungsgruppe, sondern dem ganzen Landesvolk gegenüber politisch verantwortlich. Niemand darf die einzelnen Abgeordneten zwingen, gegen ihr Gewissen oder ihre Überzeugung zu handeln.  Die einzelnen Abgeordneten sind an keine Aufträge gebunden und unterstehen keinen Weisungen, auch nicht den Weisungen oder Beschlüs­sen der Partei oder der Fraktion, der sie angehören. Die politische Verantwortung der Abgeordneten verpflichtet diese nicht, konkrete Aufträge der Wählerinnen und Wäh­ler ihres Wahlkreises zu erfüllen oder zu befolgen.

Alle Abgeordnete sind gleichermaßen berufen, an der Arbeit des Landtages teilzunehmen. Diese for­melle Gleichheit aller Abgeordneten stellt eine wichtige Grundregel für die Arbeit des Landtages dar. Die parlamentarischen Abläufe im Landtag in seinen Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Landtages, wobei im Sinne einer effizienten Aufgabenerledigung den einzelnen Abgeordneten auch Vorgaben für die Wahrnehmung ihrer Rechte gemacht werden können und ihnen Regeln auferlegt wer­den. Abgese­hen davon stehen allen Abgeordneten die gleichen Rechte und Kompetenzen zu, unab­hängig das Mandat über eine Landesliste oder als Direktkandidatin oder Direktkandidat errungen hat.

Rechte der Abgeordneten

Die oder der Abgeordnete hat das Recht, an den Sitzungen des Plenums und den Ausschüssen, teilzu­nehmen. An einer Ausschusssitzung kann sie oder er auch dann teilnehmen (ohne Stimmrecht), wenn sie oder er dem Ausschuss nicht angehört, sofern nicht der Ausschuss einen besonderen Geheimhal­tungsbeschluss für diese Sitzung fasst.

Alle Abgeordneten sind berechtigt, im Plenum und in den Ausschüssen, denen sie angehören, das Wort zu ergreifen. Um einen geordneten Beratungsablauf und die Arbeitsfähigkeit des Ple­nums und seiner Ausschüsse sicherzustellen, stellt die Geschäftsordnung verschiedene Regeln der Wahr­nehmung des Rederechts auf. Grundsätzlich dürfen Abgeordnete im Plenum oder im Ausschuss nur sprechen, wenn sie sich zu Wort gemeldet hat und ihnen jeweils das Wort von der Sitzungsleitung im Plenum oder im Ausschuss erteilt wurde. Insbesondere die Redezeit für einzelne Tagesordnungs­punkte in der Plenar­sitzung wird nach einem in der Geschäftsordnung festgelegten Regelsystem vom Präsidium zwischen den Fraktionen aufgeteilt; die Fraktionen wiederum bestimmen, wer für sie im Ple­num zu einem be­stimmten Tagesordnungspunkt spricht.

Die einzelnen Abgeordneten können sich jederzeit mit Zwischenfragen und Zwischenrufen in die De­batte einbringen. Während der Rede muss die Würde und Ordnung des Parlaments beach­ten werden. Geschieht dies nicht, kann die Sitzungsleitung das Wort entziehen oder gar – bei einem gröblichen Verstoß gegen die Ordnung – die betreffende Person des Sitzungssaals verweisen.

Im Ausschuss haben nur die jeweiligen Ausschussmitglieder oder ihre Vertretung Rederecht. Andere Ab­geordnete können das Rederecht beantragen, sofern von ihnen gestellte Anträge behandelt werden.

Die oder der Abgeordnete hat das Recht, sich an den Wahlen und Abstimmungen im Plenum und den Ausschüssen, denen sie oder er angehört, zu beteiligen. Dieses Recht kann grundsätzlich nicht be­schränkt werden. Auch bei Entschei­dungen in eigener Sache kann der Abgeordnete mit abstimmen. So ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Abgeordneten in Form eines Beschlusses über das Abgeordnetengesetz die Höhe ihrer Entschädigung selbst festlegen.

Im Landtag Brandenburg wird in ständiger parlamentarischer Praxis durch Handheben abgestimmt. So­fern eine Fraktion oder ein Fünftel der Abgeordneten dies verlangt, wird namentlich abstimmt. Dafür werden die Abgeordneten von der Präsidentin einzeln mit Namen aufgerufen und müssen dann mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ antworten.

Mit dem Antragsrecht bringen sich die einzelne Abgeordnete gestaltend in den parlamentarischen Pro­zess ein. Der parlamentarische Willensbildungsprozess wiederum wird maßgeblich durch die Anträge, die die Abgeordneten einzeln oder zusammen mit anderen (insbesondere als Fraktion) im Plenum und in den Ausschüssen stellen, bestimmt. Die öffentliche parlamentarische Debatte folgt den von den An­tragsberechtigten gestellten Anträgen.

Besonders hervorhebenswert ist hierbei, dass (auch) die oder der einzelne Abgeordnete im Landtag Brandenburg einen Gesetzentwurf einbringen kann. In den meisten anderen Landtagen und im Bun­destag muss sie oder er sich für einen solchen Antrag mit einer in der jeweiligen Geschäftsordnung bestimmten Zahl von anderen Ab­geordneten zusammenschließen. Zu den weiteren sogenannten Sachanträgen, die die oder der Abgeordnete stellen kann, gehören z. B. der Entschließungsantrag (po­litische Willensbildung des Landtages zu einem bestimmten Thema), die kleine (schriftliche) und die sog. mündliche Anfrage.

Die Abgeordneten haben ein Frage- und Informationsrecht gegenüber der Landesregierung, dass sie durch schriftliche Anfragen und mündliche Anfragen im Plenum und im Ausschuss geltend machen können. Die Geschäftsordnung regelt hierzu Genaueres.

Die Abgeordneten haben ein in der Verfassung verankertes Recht, Einsicht in Akten und sonstige Un­terla­gen (auch in elektronischer Form) zu nehmen, die sich im Verfügungsbereich der Landesregierung und der Landesverwaltung befinden. Dieses Recht dient dazu, den Abgeordneten die Mitwirkung an der dem Parlament obliegenden Kontrolle der Landesregierung zu ermöglichen. Will der oder die Abgeord­nete zu einem bestimmten Thema oder Vorgang Akten vorgelegt bekommen, beantragt sie oder er dies bei der Landes­regierung. Das zuständige Ressort führt die Auskunftserteilung oder die Akteneinsicht in Absprache mit der oder dem Abgeordneten und mit der aktenführenden Stelle durch.

Die einzelnen Abgeordnete können aufgrund ihres verfassungsrechtlich verbrieften Zutrittsrechts auch alle Dienst­stellen des Landes persönlich aufsuchen und sich ein Bild vor Ort machen.

Die Abgeordneten haben das Recht, sich zu Fraktionen und Gruppen zusammenzuschließen (Assozi­ie­rungsrecht). Dies ergibt sich nach der Landesverfassung aus dem den einzelnen Abgeordneten ge­währleisteten Recht auf ein freies Mandat in Verbindung mit Art. 67 LV, der den Fraktionen im Landtag eine eigenständige Rechtstellung gewährt. Auch dieses Recht wird jedoch durch die Regeln des Frak­tionsgesetzes und der Geschäftsordnung ausgestaltet und auch eingeschränkt (z. B. Mindestmitglie­derzahl von fünf Abgeordneten für die Bildung einer Fraktion, Mindestmitgliederzahl von drei Abgeord­neten für die Bildung einer Gruppe).

Pflichten der Abgeordneten

Die Abgeordneten haben die Pflicht, an den Sitzungen derjenigen Ausschüsse und Gremien teil­zuneh­men, in denen sie Mitglied sind. Aus der Pflicht, an den Sitzungen des Landtages und seiner Aus­schüsse teilzunehmen, folgt auch die Pflicht der Abgeordneten, der Präsidentin oder dem Präsidenten möglichst vor Sit­zungsbeginn mitzuteilen, wenn sie infolge Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen verhindert sind (§ 3 GOLT).

Die Abgeordneten haben sich in der Geschäftsordnung spezielle Regeln gegeben, die dazu dienen, die parlamentarische Ordnung Würde zu wahren (Abschnitt 7 der GOLT, §§ 33 ff.). So ist die parlamenta­rische Debatte beispielsweise in einer sprachlichen Form zu führen, die der Würde des Parlaments angemessen ist. Andernfalls kann die Sitzungsleitung der Rednerin oder dem Redner das Wort entzie­hen. Andere Störungen der Sitzungen kann die Sitzungsleitung damit sanktionieren, dass sie die stö­rende Person des Plenarsaales verweist.

Nach einer althergebrachten, ungeschriebenen Regel darf der Plenarsaal grundsätzlich nur den Abge­ordneten für die Plenarsitzungen zur Verfügung steht. Die Abgeordnetenplätze werden ausschließlich von den Abgeordneten eingenommen, nicht etwa von Mitarbeitern oder Pressevertreter/innen (für die Presse und die Zuhörer gibt es eigene Plätze auf den Tribünen des Saales). Während der Corona-Pandemie wird der Plenarsaal vermehrt auch für andere Veranstaltungen und zur Verfügung gestellt.

Das Abgeordnetengesetz erlegt dem einzelnen Abgeordneten auf, sowohl seine früher ausgeübten Be­rufe als auch seine aktuell wahrgenommenen Tätigkeiten transparent zu machen, seien sie vergütet oder ehrenamtlich. Die Bürgerinnen und Bürger sollen sich auf diese Weise im Hinblick auf mögliche Interessen und Verbin­dungen des Abgeordneten orientieren können. Weitere Informationen sind hier zu finden.

Von Rechts wegen dürfen Beamte/Beamtinnen, Richter/innen, Staatsanwälte/-anwältinnen und Solda­ten/Soldatinnen nur dann Mitglied des Landta­ges sein, wenn ihre Rechte und Pflichten aus dem Dienst­verhältnis ruhen. Entsprechendes gilt für An­gestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und leitende Angestellte von Unternehmen, bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehr als 50 % des Kapitals halten (sog. Inkompa­tibilität).

Sicherung des Mandats

Damit die Abgeordneten ihr Mandat tatsächlich unabhängig und im Sinne eines freien Mandats wahr­nehmen können, erhalten sie eine angemessene finanzielle Absicherung (insbesondere Entschädi­gung). Was ihre parlamentarische Tätigkeit betrifft, sind sie in besonderer Weise vor Strafverfolgung geschützt (Immunitätsherstellung und Indemnität) und können in Bezug hie­rauf ein Zeugnisverweige­rungsrecht geltend machen.

Nach Art. 60 der Landesverfassung haben die Abgeordneten Anspruch auf eine ihrer Verantwortung entsprechende und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Das Nähere wird im Abgeordneten­gesetz geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetengesetzes von 2013 orientiert sich die Entschä­digung grundsätzlich an der Besoldung eines kommunalen Wahlbeamten (hauptberufliche/r Bürger­meis­ter/in) für eine Stadt einer Größe zwischen 25.000 mit 40.000 Einwohner/innen. Die Entschädigung setzt sich aus einem auszuzahlenden Teil und aus einem Beitrag an das Versorgungswerk der Land­tage Nord­rhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg zusammen. Sie wird entsprechend den ge­setzlichen Vorgaben jährlich entsprechend der Einkommensentwicklung in Brandenburg und des Ver­braucherpreisindexes angepasst. (Das Versorgungswerk der Landtage zahlt aus den in der Man­datszeit eingezahlten Beiträ­gen dem Abgeordneten mit dem Eintritt ins Rentenalter eine Rente aus.) Daneben können sich die Abgeordneten jeweils bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Aufwendungen erstatten lassen, die sich aus ihrer Mandatstätigkeit ergeben. Als Sachausstattung erhalten sie insbe­sondere die Möglichkeit der Nutzung eines Abgeordnetenbüros im Landtagsgebäude und eine persön­liche IT-Aus­stattung.

Die Entschädigung für Abgeordnete des Landtages Brandenburg beträgt ab dem 1. Januar 2023 mo­natlich 8903,54 Euro. Zusätzlich werden 1991,34 Euro an das Versorgungswerk überwiesen. Die Prä­sidentin und die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Amtszulage in Höhe von 70 % der Entschädigung, die Vizepräsidenten und die parlamentarischen Geschäftsführer erhalten eine Amtszulage in Höhe von 35 %.

Darüber hinaus stehen den Abgeordneten zum Beispiel folgende Erstattungsansprüche zu:

Erstattungsanspruch

 

Höhe der Leistung

Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n (Lohn und Gehalt)

 

maximal in Höhe des 1 ½ -Fachen der Entgelt­gruppe 13 Stufe 3 TV-L monatlich (also im Jahr 2023: 7122,81 € monatlich)

Aufwendung für den Einsatz von Praktikan­tinnen oder Praktikan­ten (Praktikantenvergü­tung)

 

maximal 2400 € jährlich

Mietkosten für das Wahlkreisbüro

 

maximal 1000 € monatlich

Aufwendungen für die Ausstattung des Wahlkreisbüros

 

maximal 2000 - 3500 € in der Wahlperi­ode

Maßnahmen zur Barrierefreiheit des Büros

10 000 € in der Wahlperiode

Fahrten zu Pflichtsitzungen des Landtages

 

Pkw: 30 Cent je gefahrenen Kilo­meter

Übernachtungskosten anlässlich von Pflicht­sitzungen

 

75 € je Übernachtung

Zuschuss für einen Zweitwohnsitz am Sitz des Landtages (alternativ zur Erstattung von Übernachtungs­kosten)

 

maximal 250 € monatlich

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversiche­rung

 

grundsätzlich in Höhe des halben Kranken- und Pflegeversiche­rungsbeitrages

Mandatsbedingte Reisen außerhalb Bran­denburgs (Zustimmung von Präsident/in er­forderlich)

 

analog der beamtenrechtlichen Reisekostenregelung

Der Landtag kann für ein einzelnes Mitglied, das der Strafverfolgung ausgesetzt ist, beschließen, die sogenannte Immunität herzustellen, wenn diese Strafverfolgungsmaßnahme die parlamentarische Ar­beit des Landtags beeinträchtigt. Sofern er dies tut, müssen die Strafverfolgungsbehörden die Strafver­folgung gegenüber dem betroffenen Abgeordneten aussetzen. Anders als in anderen Parlamenten der Bundesrepublik stellt der Landtag die Immunität im Einzelfall erst her. Eine vorab bestehende Immunität aller Abgeordneten, die erst auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall aufgehoben wird, gibt es in Brandenburg nicht.

Die sogenannte Indemnität (Freistellung von strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung) schützt das Recht der Abgeordneten auf freie Rede im Parlament. Die Abgeordneten dürfen weder dienstlich oder gerichtlich wegen Äußerungen im Plenum oder in einem Ausschuss gerichtlich verfolgt oder in sonstiger Weise zur Verantwortung gezogen werden. Ausgenommen von dieser Schutzregel sind die verleum­de­rische Beleidigung und Äußerungen, die nicht in den parlamentarischen Gremien getätigt wurden. Auch wegen ihres Abstimmungsverhaltens in den parlamentarischen Gremien dürfen sie nicht belangt wer­den.

In Art. 59 der Landesverfassung ist für die Abgeordneten in Bezug auf ihre mandatsbezogene Arbeit ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährleistet. Abgeordnete dürfen über Tatsachen, die sie in ihrer Funktion als Abgeordneter vertraulich erfahren haben und über diejenigen Personen, die ihnen etwas anvertraut haben, das Zeugnis verweigern. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht nur in Gerichtsverfah­ren, sondern in allen Fällen, in denen eine gesetzliche Aussagepflicht begründet ist, einschließlich des Verfahrens vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch nach dem Ende des Mandats fort.