Register der Interessenvertretungen

Der Landtag hat in seiner 75. Sitzung am 24. April 2013 die Einführung eines Registers von Interessenvertretungen beschlossen (sog. „Lobbyregister“, Anlage 10 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). In dieser durch die Präsidentin des Landtages geführten öffentlichen Liste werden Verbände registriert, die Interessen gegenüber dem Landtag und der Landesregierung vertreten.

Mit einer Eintragung in das Register erhalten diese Verbände die Möglichkeit, sich und ihre Tätigkeitsfelder sowohl gegenüber den politischen Akteuren sowie der Landesregierung, besonders aber auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und damit auch das Zustandekommen demokratischer Entscheidungen in der öffentlichen Wahrnehmung transparenter mitzugestalten. In das Register werden aber nur diejenigen Verbände aufgenommen, die eine Aufnahme beantragt haben.

Zu beachten ist, dass gemäß § 2 Absatz 1 der Anlage 10 zur Geschäftsordnung des Landtages eine parlamentarische Anhörung von Vertretern der Interessenverbände (vorbehaltlich etwaiger durch ein Gesetz oder die Verfassung des Landes Brandenburg eingeräumter Anhörungsrechte) nur noch stattfindet, wenn diese in die Liste eingetragen sind und bei ihrer Eintragung bestimmte Mindestangaben bekanntgegeben haben.

Die Mitglieder des Beirats zur Begleitung und Beratung des Registers der Interessenvertretungen im Landtag Brandenburg
Die Mitglieder des Beirats zur Begleitung und Beratung des Registers der Interessenvertretungen (v. l. n. r.: Thomas Domres, Fraktion DIE LINKE; Björn Lüttmann, SPD-Fraktion; Marie Schäffer, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; Daniel Freiherr von Lützow, AfD-Fraktion; Christine Wernicke, BVB / FREIE WÄHLER Gruppe; Prof. Dr. Ulrike Liedtke, Präsidentin des Landtages; nicht abgebildet: Dr. Saskia Ludwig, CDU-Fraktion; Thomas Dammers, Ministerium des Innern und für Kommunales)
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Auf Empfehlung des zur Begleitung und Beratung eingesetzten Beirats können auf ausdrücklichen Antrag auch Organisationen in einem zusätzlichen Teil der Liste aufgenommen werden, die keine Interessenverbände im Sinne von § 1 Anlage 10 GO-LT sind und damit auch keinem Eintragungserfordernis als Voraussetzung einer parlamentarischen Anhörung unterliegen. Dies betrifft im Besonderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Eintragungen können mit einem Formular beantragt werden, das der Landtagsverwaltung schriftlich zu übermitteln ist. Dieses Formular dient auch für Änderungsmitteilungen und Löschungen.