Glossar

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Einträge dieses Glossars der Parlamentsbegriffe werden Personenbezeichnungen ausschließlich in der männlichen Form verwendet. Alle Ämter und Funktionen können gleichermaßen von Personen aller Geschlechter ausgeübt werden.

A

Abgeordnete

Abgeordnete sind vom Volk gewählte Mitglieder eines Parlaments. In Brandenburg werden die Landtagsabgeordneten für fünf Jahre gewählt. Sie sind Vertreter des gesamten Volkes und durch freies Mandat an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (Artikel 56 Abs. 1 Landesverfassung).

Abgeordnetenanklage

Ein Abgeordneter kann vor dem Verfassungsgericht unter Anklage gestellt werden, wenn er in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen missbraucht und dadurch das Ansehen des Landtages gröblich gefährdet. Der Antrag auf Erhebung der Anklage bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Das Verfassungsgericht kann dem Abgeordneten das Mandat entziehen (Artikel 61 Landesverfassung).

Abgeordnetenmitarbeiter

Zur Unterstützung bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit erhalten die Abgeordneten die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern im Wahlkreis bis zu einem vom Präsidium des Landtages festgelegten Höchsterstattungsbetrag ersetzt. Näheres regeln Richtlinien des Präsidiums des Landtages. Die Mitarbeiter im Wahlkreisbüro des Abgeordneten sind bei dessen Abwesenheit gleichzeitig die Ansprechpartner für die Bürger und betreuen die Wahlkreisbüros.
Mit Beginn der 6. Wahlperiode ist der Höchsterstattungsbetrag gesetzlich auf die Vergütung der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder festgesetzt.

Abgeordnetenrechte

Zu den Rechten eines jeden Abgeordneten gehören das Fragerecht, das Rederecht, das Recht, Anträge zu stellen und bei Wahlen und Beschlüssen seine Stimme abzugeben, das Recht auf Indemnität, das Zeugnisverweigerungsrecht, der Anspruch auf Entschädigung sowie das Recht auf Zugang zu den Behörden und auf Aktenvorlage (Artikel 56 Abs. 2 bis 4, Artikel 57 und 59 Landesverfassung). Zuweilen genießen Abgeordnete auch Immunität.

Abstimmung

Die Abstimmung ist ein geordnetes Verfahren zur Herbeiführung einer Entscheidung durch Feststellen des Willens der Mehrheit und endet mit einer Beschlussfassung.
Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, sofern durch die Landesverfassung nichts anderes bestimmt ist (Artikel 65 Landesverfassung).
Abstimmungen über Wahlvorschläge erfolgen offen, sofern kein Abgeordneter widerspricht. In den Fällen, in denen konkurrierende Bewerber zur Wahl stehen, ist geheim abzustimmen (§ 71 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Der Ministerpräsident wird in geheimer Abstimmung gewählt (Artikel 83 Landesverfassung).

Akteneinsicht

Die Verfassung des Landes Brandenburg garantiert jedem Einzelnen das Grundrecht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen sowie auf Informationen durch alle staatlichen und kommunalen Stellen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen (Artikel 21 Abs. 3 und 4 Landesverfassung). Das Grundrecht auf Akteneinsicht und Informationszugang ist ein politisches Gestaltungsrecht: Alle Einwohner können über diesen Weg die bei Behörden vorhandenen Informationen erschließen, um das Gemeinwesen mitgestalten zu können. Der Antrag auf Akteneinsicht ist schriftlich oder elektronisch an die aktenführende Behörde zu richten (§ 6 Abs. 1 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz).

Aktenvorlage

Die Abgeordneten sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landes befinden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. Den Abgeordneten ist Zugang zu den Behörden und Dienststellen des Landes zu gewähren. Diese haben ihnen auf Verlangen Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen (Artikel 56 Abs. 3 Landesverfassung).

Aktuelle Stunde

Eine Fraktion oder Gruppe kann zu einer Frage der aktuellen Landespolitik eine Aussprache im Landtag beantragen. Das Antragsrecht wechselt unter den Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung ihrer Stärke (§ 60 Abs. 2 und Anlage 3 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Alterspräsident

Der Alterspräsident ist das älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Landtages, das bereit ist, die konstituierende Sitzung des Parlaments zu leiten. Er führt in der ersten Sitzung bis zur Wahl des Präsidenten den Vorsitz im Parlament (§ 2 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Altersversorgung

Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung der Witwen, Witwer und Waisen werden die Mitglieder des Landtages Brandenburg Mitglieder in einem eingerichteten Versorgungswerk. Jedes Mitglied hat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Voraussetzung ist die Zahlung entsprechender Pflichtbeiträge über einen Zeitraum von mindestens dreißig Monaten (§ 15 Abgeordnetengesetz).

Änderungsantrag

Änderungsanträge können von jedem Abgeordneten, dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge werden grundsätzlich in elektronischer Form oder an Sitzungstagen schriftlich eingebracht, verteilt und veröffentlicht (§ 48 Geschäftsordnung und Anlage 9 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Anfragen

Anfragen sind Auskunftsbegehren von Abgeordneten an die Landesregierung und damit eine Möglichkeit, Kontrolle gegenüber der Exekutive auszuüben (Artikel 56 Abs. 2 Landesverfassung).

Bei Großen Anfragen handelt es sich um ein ganzes Fragenpaket zu einem Sachverhalt. Sie werden von einer Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments in elektronischer Form über den Präsidenten an die RLandesregierung eingereicht und müssen von ihr innerhalb von drei Monaten beantwortet werden (§§ 56 und 57 sowie Anlage 9 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Kleine Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen in kurzer, gedrängter Form verfasst sein. Sie müssen binnen vier Wochen von der Landesregierung beantwortet werden. Antwortet die Landesregierung nicht in der vorgegebenen Frist, setzt der Präsident die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung, es sei denn, das Einverständnis des Fragestellers zu einer Fristverlängerung liegt dem Präsidenten vor (§§ 58 und 59 sowie Anlage 9 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Mündliche Anfragen sind bis eine Woche vor dem Plenum in elektronischer Form oder schriftlich einzureichen und während einer Plenarsitzung in einer Fragestunde durch die Landesregierung mündlich zu beantworten. Anfragen, die in der jeweiligen Fragestunde nicht beantwortet werden, sind von der Landesregierung binnen eines Tages zu beantworten (§ 60 Abs. 1 und Anlage 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Dringliche Anfragen beinhalten Fragen von dringendem öffentlichen Interesse. Diese müssen bis spätestens zwei Werktage vor der Sitzung bis 13:00 Uhr eingereicht werden und werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der Dringlichen Anfrage (Anlage 2 Nr. 2 zur Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Anhörung

Eine Anhörung ist ein Verfahren der (Fach-)Ausschüsse zur Vertiefung der Problemkenntnis und Unterstützung der Entscheidungsfindung der Abgeordneten. Hierzu werden etwa Sachverständige, Praktiker und Vertreter betroffener Interessen eingeladen, um Fragen der Abgeordneten zu beantworten und gegebenenfalls eine vertiefende schriftliche Stellungnahme abzugeben. Anhörungen sind ein wichtiges Instrument der Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen und Interessen an der demokratischen Entscheidungsfindung (§ 81 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören (§ 81 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Antrag

Ein Antrag ist ein in die parlamentarische Arbeit eingebrachter Beratungsgegenstand, der beispielsweise darauf abzielt, die Landesregierung aufzufordern, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden, oder der den Ablauf des parlamentarischen Geschehens betrifft.

Antragsrecht

Das Recht, im Landtag Anträge zu stellen, hat jeder Abgeordnete, die Fraktionen, die Gruppen, der Präsident, das Präsidium des Landtages und die Ausschüsse (§ 40 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Auch die Landesregierung und Volksinitiativen können gemäß Artikel 75 und 76 der Landesverfassung eigene Beratungsgegenstände einbringen. Grundsätzlich haben alle Einwohner das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten.

Anwesenheitspflicht

Die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Die Abgeordneten sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Kann ein Abgeordneter nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen, hat er dies unter Angabe des Grundes dem Präsidenten anzuzeigen (§ 9 Abgeordnetengesetz i. V. m. § 3 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen (Artikel 66 Abs. 1 Landesverfassung).

Arbeitskreis

Um die fachspezifische Vorarbeit für die Meinungsbildung in der Fraktion zu leisten und deren Entscheidungsfindung vorzubereiten, ist es vielfach üblich, dass die Fraktionen Arbeitskreise bilden. Diesen gehören Abgeordnete an, die zugleich Mitglieder der entsprechenden Ausschüsse sind.

Artikelgesetz

Ein Artikelgesetz ist ein Gesetz, das gleichzeitig mehrere Gesetze oder unterschiedliche Inhalte in sich vereint. Meist handelt es sich um Änderungsgesetze, die einen bestimmten Problemkreis in einer Reihe von Gesetzen anders regeln.

Aufwandsentschädigung

Zusätzlich zur monatlichen Entschädigung erhalten Abgeordnete des Landtages Brandenburg zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung ihres Mandats entstehen, eine sogenannte Amtsausstattung, die sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfasst. Tatsächlich entstandende Kosten für die Unterhaltung angemessener Wahlkreisbüros (Mieten) werden bis maximal 800 Euro monatlich erstattet (§ 8 Abgeordnetengesetz). Die Kosten für die Ausstattung eines Wahlkreisbüros mit Büromöbeln und -technik können zum Teil ebenfalls erstattet werden. Darüber hinaus können die Abgeordneten bei Bedarf Fahrausweise für die Nutzung der Deutschen Bahn im Land Brandenburg gegen Bezahlung erhalten. Mit Zustimmung des Landtagspräsidiums (Präsidium) können den Abgeordneten im Einzelfall auch Kosten für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg erstattet werden, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Mandats unternommen wurden (§ 11 Abgeordnetengesetz). Weiterhin werden nachgewiesene Fahrkosten für die Teilnahme an Pflichtsitzungen erstattet.

Ausfertigung

Die vom Landtag verabschiedeten Gesetze und gefassten Beschlüsse (Sachentscheidung) werden durch den Präsidenten ausgefertigt. Hierzu wird ihm die elektronische Urfassung der Beschlüsse vorgelegt. Der Präsident signiert die Datei mit einer persönlichen Schlüsselkarte, die eine qualifizierte Signatur enthält. Ein Gesetz wird anschließend offiziell bekanntgemacht (Verkündung).

Ausgleichsmandat

siehe Wahlsystem

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

siehe Gesetzgebungskompetenz

Ausschließung

Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident auch ohne vorherigen Ordnungsruf einen Abgeordneten von der Sitzung ausschließen. Der Ausgeschlossene hat den Plenarsaal sofort zu verlassen und darf für die Dauer des Ausschlusses auch nicht an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch beim Präsidenten einlegen, über den das Präsidium entscheidet (§§ 35 und 36 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).
Wer als Zuhörer Beifall oder Missfallen äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten aus dem Plenarsaal gewiesen werden (§ 38 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Ausschüsse

Ausschüsse sind parlamentarische Gremien, deren Aufgabe vor allem darin besteht, die Entscheidungen des Landtages vorzubereiten, Gesetzentwürfe (Gesetz) zu bearbeiten und Empfehlungen zu unterbreiten. Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Fachausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. Die Ausschüsse sind ein verkleinertes Abbild des gesamten Parlaments. Sie setzen sich aus Abgeordneten im Verhältnis der Stärke der Fraktionen zusammen. Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten (Selbstbefassungsrecht).
Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse (Sachentscheidung) Unterausschüsse einsetzen.
Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen. Das Präsidium führt hinsichtlich der Zuordnung zu einer Fraktion eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Wird keine Einigung erzielt, kommt das Verfahren Rd’Hondt zur Anwendung. Der Ausschussvorsitzende und sein Stellvertreter werden dann auf Vorschlag der berechtigten Fraktion durch den Ausschuss gewählt. Die Ausschussmitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen bestimmt. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein. Auch fraktionslose Abgeordnete oder Mitglieder parlamentarischer Gruppen haben das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten (Artikel 70 Landesverfassung und §§ 73 bis 85 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Die Ausschüsse im Landtag Brandenburg tagen grundsätzlich öffentlich. Nur die Sitzungen des Petitionsausschusses sind grundsätzlich nichtöffentlich.

Ausschussvorsitzender

Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen (§ 74 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Der Ausschussvorsitzende lädt zur Sitzung ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen unparteiisch. Er übt während der Sitzung die Ordnungsgewalt (Ordnungsmaßnahmen) aus.

B

Bannmeile

Als Bannmeile wird ein gesetzlich festgelegter Schutzbereich um ein Parlamentsgebäude bezeichnet. Der Landtag Brandenburg hat keine Bannmeile, jedoch dürfen allgemein Demonstrationen keinen unfriedlichen Verlauf nehmen oder die Mitglieder des Landtages durch Demonstranten am Zutritt zum Landtagsgebäude gehindert werden.

Beratungsgegenstand

Als Beratungsgegenstand werden Gesetzentwürfe (Gesetz), Staatsverträge, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien bezeichnet, die beim Präsidenten des Landtages in elektronischer Form einzubringen sind. Verstößt sein Inhalt gegen die parlamentarische Ordnung, erfüllt er offenkundig den Tatbestand einer strafbaren Handlung oder bedeutet dessen Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit, soll der Präsident den betreffenden Beratungsgegenstand zurückweisen. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden elektronisch verteilt. Die Beratungsmaterialien können auch auf der Internetseite des Landtages www.landtag.brandenburg.de eingesehen werden (§§ 40, 41 und Anlage 9 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Beschluss

siehe Sachentscheidung

Beschlussempfehlung

Die Beschlüsse der Ausschüsse haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nur empfehlenden Charakter. Ist die Beratung im Ausschuss abgeschlossen, legt der Ausschuss dem Plenum die Gesetzentwürfe (Gesetz) unverändert oder mit entsprechenden Änderungsvorschlägen vor. Das Plenum kann die vom Ausschuss erarbeitete Fassung annehmen, eine geänderte Fassung beschließen, den Entwurf ablehnen oder vor der Schlussabstimmung erneut an einen Ausschuss überweisen.

Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Zählung oder Namensaufruf festzustellen. Im Fall der Beschlussunfähigkeit kann der Präsident des Landtages die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen (§§ 61 bis 63 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Stellt das Präsidium des Landtages eine außergewöhnliche Notlage fest, so ist der Landtag abweichend von § 61 beschlussfähig, wenn mindestens 23 Mitglieder des Landtages anwesend sind, es sei denn, die Fraktionen und Gruppen sind bei der Abstimmung nicht entsprechend ihrem Stärkeverhältnis repräsentiert und eine benachteiligte Fraktion oder Gruppe rügt dies bis zur Eröffnung der Abstimmung oder ist mit keinem Mitglied vertreten (§ 61a Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg, gültig bis 31. Dezember 2020).

Beschlussfassung

Debatten über Anträge zu Sachentscheidungen enden mit
Beschlussfassungen (Abstimmungen), deren Ergebnisse (Ja, Nein, Stimmenthaltungen) vom Sitzungspräsidium ausdrücklich festzustellen und von den Schriftführern zu protokollieren sind. Die Gesamtheit aller in einer Sitzung gefassten Beschlüsse wird in einem gesonderten Beschlussprotokoll (§ 96 Geschäftsordnung
des Landtages Brandenburg) für jede Sitzung fixiert.

Beschlussprotokoll

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Protokoll der gefassten Beschlüsse (Sachentscheidung) verfasst und veröffentlicht (§ 96 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Dieses liegt zeitnah nach der Sitzung und damit vor Veröffentlichung des ausführlichen Plenarprotokolls vor.

Briefwahl

siehe Wahlrecht

Budgetrecht

siehe Etatrecht

Bundesrat

Der Bundesrat ist eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Neben Bundespräsident, Bundestag, Bundesregierung und Bundesverfassungsgericht ist der Bundesrat als Vertretung der Länder das föderative Bundesorgan („Länderkammer“, Föderalismus). Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung (Gesetzgebungskompetenz) und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit (Artikel 50 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland). Die Mitwirkung an der bundesweiten Gesetzgebung bezieht sich auf RGesetze,

  • die die Verfassung (Grundgesetz) ändern,
  • die Auswirkungen auf die Finanzen der Länder haben,
  • für deren Umsetzung in die Organisations- und Verwaltungshoheit der Länder eingegriffen wird.

Bei diesen Gesetzen handelt es sich um Zustimmungsgesetze. Für ein verfassungsänderndes Gesetz muss im Bundesrat eine Zweidrittelmehrheit zustande kommen. Bei den nicht zustimmungsbedürftigen Gesetzen kann der Bundesrat durch seinen Einspruch den Bundestag zwingen, ein Gesetz noch einmal zu beraten. Beschließt der Bundesrat einen Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, muss auch im Bundestag eine Zweidrittelmehrheit zustande kommen, damit das Gesetz beschlossen werden kann. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Das Land Brandenburg hat aufgrund seiner Bevölkerungszahl vier Stimmen (www.bundesrat.de).

D

Debatte

Debatten sind Aussprachen zu einem bestimmten Beratungsgegenstand im Plenum, in denen verschiedene Meinungen dargelegt werden und die Gründe des Für und Wider zur Sprache kommen.

Demokratie

Demokratie ist eine Staatsform, in der die Staatsgewalt vom Volke ausgeht, das Volk also der Souverän ist (Volksherrschaft). Dies geschieht heute meist in Form von Wahlen innerhalb einer sogenannten repräsentativen Demokratie, in der die Gesetze von für eine befristete Zeit gewählten Volksvertretern mehrheitlich beschlossen werden (Mehrheitsprinzip). In Brandenburg leisten dies die Abgeordneten des Landtages. Eine direkte Beteiligung des Volkes (Plebiszit) ist in unterschiedlichem Maße möglich. Im Land Brandenburg erfolgt dies über das dreistufige Verfahren Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Diäten

siehe Entschädigung

Direktkandidat

Als Direktkandidat wird der Bewerber um ein Mandat bezeichnet, der sich in einem Wahlkreis der Wahl stellt. Bei der Wahl zum Landtag hat jeder Wähler zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (Listenkandidat). 44 Abgeordnete werden durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen, die übrigen durch Verhältniswahl nach den Landeslisten gewählt. Im Wahlkreis ist der Bewerber (Direktkandidat) gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat (Wahlsystem).

Direktor

Der Direktor des Landtages ist der ständige Vertreter des Landtagspräsidenten in der Landtagsverwaltung. Er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums, der Ausschüsse, der Enquete-Kommissionen und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§§ 13 Abs. 3, 87 Abs. 1, 88 und 89 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Diskontinuität

Beratungsgegenstände gelten mit dem Ende einer Wahlperiode auch dann als erledigt, wenn sie nicht abschließend beraten und entschieden wurden. Sie können von Antragsberechtigten (Antragsrecht) in der nächsten Wahlperiode erneut eingebracht werden. Der neu zu wählende Landtag und seine Gremien sollen in Form und Sache nicht durch Entscheidungen der ausgeschiedenen Mandatsträger (Mandat) eingeschränkt werden. Daher sind auch die Geschäftsordnung und die Struktur der Ausschüsse zu Beginn jeder Wahlperiode neu zu beschließen. Dieses Prinzip der Diskontinuität gilt nicht für Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide, ebenso wenig für Petitonen (§ 104 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Dringliche Anfrage

siehe Anfragen

Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge sind Anträge auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum, auf Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums, auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, auf Herstellung der Immunität sowie ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen  (Vertrauensfrage). Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen (§ 43 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Drucksachen

Alle Beratungsunterlagen erhalten nach elektronischer Einbringung beim Präsidenten des Landtages eine Drucksachennummer und werden an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen und Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden elektronisch verteilt (§ 40 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

H

d’Hondt

Nach dem belgischen Juristen Victor d’Hondt (1841–1901) bezeichnetes Höchstzahlverfahren zur Errechnung der Mandate bei der Verhältniswahl (Wahlsystem). Die von den einzelnen Parteien erreichten Stimmenzahlen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die sich so ergebenden Höchstzahlen wird jeweils ein Mandat zugeteilt, bis die Anzahl der zu vergebenden Mandate erschöpft ist. Dieses Verfahren wird bei der Wahl zur Bundesversammlung angewendet. Die Bundesversammlung, die nur die Aufgabe hat, den Bundespräsidenten zu wählen, besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Für letztere gilt das d’Hondt-Verfahren.

Beispielrechnung:

Partei             Stimmen          Zu vergebene Sitze
A 4.160 10
B 3.380
C 2.460

 

 

A B C
1: 4.160 (1) 3.380 (2) 2.460 (3)
2: 2.080 (4) 1.690 (5) 1.230 (7)
3: 1.386 (6) 1.126 (8) 820
4: 1.040 (9) 845 (10)
5: 832
Sitzverteilung: 4 - 4 - 2









Die Ermittlung der Abgeordnetensitze im Brandenburger Landtag erfolgt hingegen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Wahlsystem).

Hare/Niemeyer

Das nach dem englischen Juristen Thomas Hare (1806–1891) und dem deutschen Mathematiker Horst Niemeyer (1931–2007) benannte Hare/Niemeyer-Verfahren der mathematischen Proportion dient der Berechnung der Sitzverteilung und der Besetzung von Gremien im parlamentarischen Bereich. Die Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Zweitstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der Sitze mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine Landesliste erhalten hat, multipliziert und durch die Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält unter Verrechnung mit den Direktmandaten zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze werden den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile vergeben (§ 3 Abs. 3 Landeswahlgesetz). Zur Besetzung der parlamentarischen Gremien durch die Fraktionen wird die durch das Präsidium beschlossene Gesamtzahl der Mitglieder des Gremiums mit der jeweiligen Fraktionsstärke multipliziert und durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Parlaments dividiert. Die restlichen zu vergebenden Sitze werden wie beschrieben verteilt (Wahlsystem).

Haushalt

Der öffentliche Haushalt ist die Ausgaben- und  Einnahmenwirtschaft des Staates, die im Haushaltsplan ausgewiesen wird. Die Genehmigung und Überwachung des Haushalts ist eines der wichtigsten Rechte des Parlaments (Etatrecht). Neben dem Haushalts- und Finanzausschuss und dem Ausschuss für Haushaltskontrolle des Landtages überwacht vor allem der Landesrechnungshof die Haushaltspolitik.

Haushaltsplan

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er besteht aus den Einzelplänen der Verwaltungszweige (zum Beispiel Ministerien) sowie dem Gesamtplan, in dem alle Einzelpläne zusammengefasst sind, und stellt die Einnahmen und Ausgaben gegenüber. Die Landesregierung legt den Entwurf des Haushaltsplanes dem Landtag vor. Der Haushaltsplan wird vor Beginn des  Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Treten im Laufe des Haushaltsjahres Änderungen auf, muss ein entsprechender Nachtragshaushalt vorgelegt werden. Der Haushalt muss ausgeglichen sein. Alle aufgeführten Ausgaben müssen finanziert werden können, notfalls durch eine Ausweitung der Staats- bzw. Landesverschuldung. Der Landesrechnungshof als unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Behörde prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesregierung und ihrer Behörden.

Haushaltssperre

Bleiben Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr hinter den Erwartungen zurück oder tätigt die Landesregierung ungeplante Mehrausgaben, kann eine Haushaltssperre erforderlich werden. Eine Haushaltssperre zielt darauf ab, bei einer drohenden Unterdeckung im laufenden Haushaltsjahr durch einen Verzicht auf rechtlich nicht notwendige Ausgaben einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten. Sie wird durch den Minister der Finanzen angeordnet. Dieser kann in der Folge weitere Ausgaben oder das Eingehen von Verpflichtungsermächtigungen von seiner Zustimmung abhängig machen.

E

Eid

Der Ministerpräsident und die Minister der Landesregierung leisten
vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“ Eine religiöse Beteuerung kann sich anschließen (Artikel 88 Landesverfassung). Vor Übernahme ihrer Ämter leisten auch die Verfassungsrichter (Verfassungsgericht) und die Landesbeauftragten einen Eid und erhalten ihre Ernennungsurkunden vom Präsidenten des Landtages. Zeugen und Sachverständige können im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Petitionsausschuss oder Untersuchungsausschuss vereidigt werden.

Enquete-Kommission

Enquete-Kommissionen sollen die eigenständige Informationsgewinnung des Parlaments zu komplexen Sachverhalten sichern. Sie werden einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Abgeordneten es verlangt, und können zur Hälfte aus unabhängigen Experten bestehen. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit oder spätestens drei Monate vor Ende der Wahlperiode erstattet die Enquete-Kommission dem Landtag einen schriftlichen Abschlussbericht. Der Landtag kann jederzeit einen Zwischenbericht verlangen. Im Allgemeinen tagen die Enquete-Kommissionen in öffentlicher Sitzung. Weitere Einzelheiten regelt das Gesetz über die Enquete-Kommissionen (Artikel 73 Landesverfassung).

Entschädigung

Die Abgeordneten erhalten nach Artikel 60 der Landesverfassung eine ihrer Verantwortung entsprechende und ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (oft als Diäten – lat.: „Tagegelder“ – bezeichnet). Die Höhe richtet sich nach den jeweils aktuellen Bestimmungen des Abgeordnetengesetzes. Derzeit wird die Entschädigung jährlich angepasst, teils entsprechend der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte in Brandenburg, teils entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindexes im Bundesland (§ 5 Abgeordnetengesetz). Der Präsident des Landtages, die Vizepräsidenten sowie die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Amtszulage.

Entschließungsantrag

Ein Entschließungsantrag ist ein Antrag, der darauf abzielt, zu einer Meinungsäußerung oder Absichtserklärung des Parlaments zu kommen (§ 40 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Erststimme

siehe Wahlsystem

Etatrecht (Budgetrecht)

Es ist eines der wichtigsten Rechte des Landtages, den Haushalt zum Gesetz zu erheben. Auf diese Weise legen die Abgeordneten fest, in welchen Bereichen die Landesregierung im Haushaltsjahr Schwerpunkte ihrer Tätigkeit legen kann. Umgekehrt setzen die Mittelzuweisungen des Haushalts dem Handeln der Regierung und Verwaltungen Grenzen, die nicht ohne erneute Befassung des Landtages überschritten werden können. Die Haushaltsdebatte im Plenum dient daher zugleich der Generalaussprache über alle politischen Vorhaben der Minister. Bei seiner Haushaltswirtschaft hat das Land im Rahmen der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen Rechnung zu tragen (Artikel 101 Abs. 1 Landesverfassung).

Exekutive

Als Exekutive wird der von Regierung (Landesregierung) und Verwaltung gebildete Teil der Staatsgewalt (Gewaltenteilung) bezeichnet. Sie hat die Aufgabe, die von der RLegislative gefällten politischen Grundentscheidungen auszuführen.

F

Fachausschuss

siehe Ausschuss

Fachministerkonferenz

Regelmäßige Zusammenkünfte der jeweils zuständigen Fachminister (Minister) der Bundesländer zur freiwilligen Koordinierung landespolitischer Entscheidungen werden als Fachministerkonferenz bezeichnet.

Föderalismus

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Artikel 20 Grund gesetz). Der Bund und die Länder erfüllen ihre Aufgaben nicht getrennt voneinander, sondern wirken durch verschiedene Institutionen (Bundesrat, Konferenz der Ministerpräsidenten, Fachministerkonferenzen, BundLänderAusschüsse) zusammen und beeinflussen sich gegenseitig. Dies bezeichnet man als kooperativen Föderalismus. Hierbei wird nach dem Prinzip der Subsidiarität verfahren (lat. „subsidium“ = Hilfe, Beistand). Das bedeutet, dass der Bund als übergeordnete Ebene von solchen Aufgaben zurücktritt, die von den Ländern als untergeordnete Ebene erfüllt werden können.
Auch im Vertrag der Europäischen Union (EU) ist dieses Subsidiaritätsprinzip festgeschrieben. Das bedeutet, dass die europäischen Institutionen nur bei staatenübergreifenden Problemen durch entsprechende Regelungen Einfluss nehmen, die EU-Mitgliedstaaten ansonsten aber alle Angelegenheiten – soweit möglich – selbstständig regeln sollen.

Frage (Fragen an den Redner)

Während des Redebeitrages eines Redners kann eine Frage eines anderen Abgeordneten zugelassen oder abgelehnt werden (Anfragen, Kurzintervention). Die Entscheidung darüber trifft der Redner. Der Präsident erteilt das Wort. Die Frage ist eindeutig und kurz zu formulieren; bis zu zwei Fragen durch den gleichen Fragesteller sind zulässig. Die Beantwortung der Frage darf nicht auf die Rededauer des Redners angerechnet werden (§ 29 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Fragerecht

In Ausübung seiner Kontrollfunktion gegenüber der Landesregierung verfügt der Abgeordnete über ein umfassendes Fragerecht, das er im Rahmen der Fragestunde durch Dringliche und mündliche Anfragen sowie mithilfe von Großen und Kleinen Anfragen umsetzt. Fragen an die Regierung sind unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig zu beantworten (Artikel 56 Abs. 2 Landesverfassung).

Fragestunde

Die Fragestunde ist ein Kontrollinstrument des Parlaments gegenüber der Regierung. In einer Fragestunde werden kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung gestellt und ebenso kurz mündlich beantwortet. Die Anfragen sind spätestens eine Woche vor der Fragestunde beim Präsidenten in elektronischer Form oder schriftlich einzureichen (§ 60 Abs. 1 und Anlage 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Fraktion

Fraktionen sind Vereinigungen von in der Regel mindestens fünf Mitgliedern des Landtages, die derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören oder von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (§ 1 Abs. 1 Fraktionsgesetz). Als eigenständige und unabhängige Gliederungen wirken sie mit eigenen Rechten und Pflichten an der Arbeit des Landtages mit und unterstützen die parlamentarische Willensbildung (Artikel 67 Landesverfassung). Jede Fraktion gibt sich eine schriftliche Geschäftsordnung, die demokratischen Grundsätzen entsprechen und die als notwendige Fraktionsorgane die Fraktionsversammlung und einen Fraktionsvorstand oder einen bzw. zwei Fraktionsvorsitzende/-n vorsehen muss (§ 4 Abs. 1 Fraktionsgesetz). Die Mitglieder einer Fraktion bilden sich zu Sach- und Personalentscheidungen eine gemeinsame Meinung (Fraktionsdisziplin). Dies trägt zu einer strukturierten und effizienten parlamentarischen Arbeit bei. Das Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse. Dies geschieht nach dem Verfahren Hare/Niemeyer. Die Fraktionen des Landtages Brandenburg haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt (Haushalt). Die Mittel setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionszuschlag, Opposition), zusammen. Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.

Fraktionsdisziplin

Politische Entscheidungen werden in den Fraktionen vorbereitet. Hat sich die Fraktion mehrheitlich eine Meinung zu einer Sachfrage gebildet, wird von den einzelnen Fraktionsmitgliedern bei der Abstimmung im Plenum Fraktionsdisziplin erwartet. Sie kann aber nicht erzwungen werden. Dies wäre verbotener Fraktionszwang, da die Abgeordneten als Vertreter des ganzen Volkes an Aufträge und Weisungen nicht gebunden, sondern in ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Artikel 56 Abs. 1 Landesverfassung).

Fraktionsgeschäftsführer

Der Fraktionsgeschäftsführer leitet die Verwaltung der Fraktion. Dazu gehören Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten. Die Aufgaben des Fraktionsgeschäftsführers und des Parlamentarischen Geschäftsführers können auch in Personalunion ausgeführt werden.

Fraktionslose Abgeordnete

Es kommt vor, dass Abgeordnete sich keiner Fraktion anschließen oder im Verlauf einer Wahlperiode aus bestimmten Gründen aus ihrer Fraktion austreten oder aus ihr ausgeschlossen werden. Diese Parlamentarier gehören weiterhin dem Landtag an, und zwar als fraktionslose Abgeordnete. Ein fraktionsloser Abgeordneter kann wie jeder andere Abgeordnete Beratungsgegenstände in die parlamentarische Arbeit einbringen. Dies ist in Brandenburg nicht an den Fraktionsstatus oder an eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten gebunden. Er kann in einem Fachausschuss (Ausschüsse) als stimmberechtigtes Mitglied mitarbeiten (§ 74 Abs. 8 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg) und hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung Rederecht in den Sitzungen des Landtages (§ 28 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Fraktionssitzung

In der Fraktionssitzung beraten die Abgeordneten einer Fraktion anstehende Sach- und Personalentscheidungen und erarbeiten sich einen mehrheitlichen Standpunkt dazu, der von der Fraktion nach außen hin vertreten wird (Fraktionsdisziplin). Durch die Arbeitsteilung innerhalb der Fraktion spezialisieren sich die einzelnen Abgeordneten auf bestimmte landespolitische Themen wie zum Beispiel Bildung, Umwelt oder Gesundheit. Nur eine solche Spezialisierung ermöglicht es, komplexe Problemstellungen der Landespolitik zu erfassen und entsprechende Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. In der Fraktionssitzung wird auch das Abstimmungsverhalten (Abstimmung) der Fraktion zu Beratungsgegenständen der nächsten Plenarsitzung des Landtages koordiniert. Im Landtag Brandenburg kommen die Fraktionen einmal wöchentlich zu ihrer Sitzung zusammen, die vom jeweiligen Fraktionsvorsitzenden geleitet wird.

Fraktionsvorsitzender

Der Fraktionsvorsitzende ist ein Abgeordneter, der die Fraktion politisch und organisatorisch führt. Er hat maßgeblichen Einfluss auf die Entwicklung politischer Inhalte sowie deren Koordination und Abstimmung mit der Partei. Er ist verantwortlich für den Zusammenhalt der Fraktion, ihre politische Geschlossenheit im Parlament und ihre Außendarstellung.

G

G 10-Kommission

Nach Artikel 10 des Grundgesetzes und dem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg darf das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Bundeslandes ohne Mitteilung an den Betroffenen nur eingeschränkt werden, wenn die G10-Kommission die Maßnahme überprüft hat. Das Innenministerium ist verpflichtet, die G10-Kommission unverzüglich über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen (zum Beispiel Abhören von Telefongesprächen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes) zu unterrichten. Dies hat grundsätzlich vor dem Vollzug der Maßnahmen zu erfolgen, bei Gefahr in Verzug auch bis zu einer Woche später. Hält die Kommission diese Anordnungen für unzulässig oder nicht notwendig, hat das Ministerium sie unverzüglich aufzuheben. Die Kommission wird vom Landtag für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.

Geschäftsordnung

Der Landtag Brandenburg gibt sich zu Beginn jeder Wahlperiode eine eigene Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise des Parlaments regelt (Artikel 68 Landesverfassung). In der Geschäftsordnung sind zum Beispiel Rechte und Pflichten der Abgeordneten, das Gesetzgebungsverfahren, der Ablauf der Sitzungen oder die Abstimmungsverfahren (Abstimmung) festgelegt. Die Aufstellung der Geschäftsordnung obliegt ausschließlich dem jeweiligen Landtag selbst. Sie wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und kann jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden. Bis zu ihrem Inkrafttreten gilt die Geschäftsordnung der vorhergehenden Wahlperiode, die mit Eintritt in die konstituierende Sitzung als vorläufige Geschäftsordnung beschlossen wird.

Gesetz

Das Gesetz ist eine Rechtsquelle, die das Zusammenleben der Mitglieder einer staatlichen Gemeinschaft regelt. Im formellen Sinn ist ein Gesetz jeder vom Parlament in einem verfassungsmäßig festgelegten Gesetzgebungsverfahren beschlossene und verabschiedete Akt, im materiellen Sinn jede abstrakte und generelle Rechtsvorschrift.

Gesetzesinitiative

Als Gesetzesinitiative wird das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen (Gesetz) ins Parlament bezeichnet. Gesetzesvorlagen können durch die Landesregierung, aus der Mitte des Landtages (Abgeordnete, Fraktionen, Gruppen, Präsident, Präsidium, Ausschüsse) oder durch die Einwohner des Landes im Wege der Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) eingebracht werden (Artikel 75 bis 77 Landesverfassung).

Gesetzgebungskompetenz

Das Grundgesetz (Verfassung) der Bundesrepublik Deutschland regelt, wer Gesetze erlassen kann. Manche Gesetze müssen auf Bundesebene, das heißt vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Das sind zum Beispiel Gesetze zur Außen- und Verteidigungspolitik oder zum Luftverkehr (Artikel 73 Grundgesetz). In anderen Fällen, wie beim Arbeits- und Sozialrecht, kann der Bundestag Gesetze beschließen (Artikel 74 Grundgesetz). Solange er das nicht tut, übernehmen das die Länder. In anderen Bereichen, wie dem Jagdwesen und dem Umweltschutz, können die Länder auch dann noch eigene Regelungen treffen, wenn der Bundestag bereits ein Gesetz erlassen hat (Artikel 72 Grundgesetz). In allen übrigen Fällen liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern (Föderalismus).

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesvorlagen können in Brandenburg aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder von Einwohnern in Form von Volksinitiativen und Volksbegehren eingebracht werden (Gesetzesinitiative). Gesetzentwürfe werden in der Regel in zwei Lesungen im Landtag beraten. Ausnahmen bilden Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung und der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu. Diese werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. In der ersten Lesung (Grundsatzdebatte) werden die Gesetzentwürfe begründet und in ihren Grundsätzen beraten. Am Ende der ersten Lesung kann das Parlament den Gesetzentwurf an einen oder mehrere zuständige Fachausschüsse (Ausschüsse) des Landtages überweisen. Ein Gesetzentwurf gilt als erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden. Im Ergebnis der Ausschussberatungen legt der federführende Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vor.
In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten (Einzelberatung). Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Eine dritte Lesung findet in den oben beschriebenen Fällen sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt (§§ 44 bis 46 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Die verabschiedeten Gesetze werden durch den Präsidenten des Landtages ausgefertigt (Ausfertigung) und durch ihn im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze –, verkündet (Verkündung).

Gewaltenteilung

Die Aufteilung der Funktionen der Staatsgewalt in gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt (Legislative, Exekutive und Judikative) dient dem Ausschluss jeglicher Willkürherrschaft. Dieser Grundsatz gilt als Grundlage des modernen Verfassungsstaates und wurde vor allem durch den französischen Staatstheoretiker Montesquieu (1689 –1755) im Kampf gegen den absolutistischen Staat verkündet, in dem alle Macht vom Monarchen ausging.

Große Anfrage

siehe Anfragen

Grundgesetz

siehe Verfassung

Grundrechte

Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte individuelle Rechte. Sie binden unmittelbar den Staat und begrenzen die Macht des Staates gegenüber dem Einzelnen. Die Grundrechte sind im Grundgesetz (Verfassung) der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Verfassungen der Länder (Landesverfassung) verankert.

Gruppe

Drei oder vier Mitglieder des Landtages, die keiner Fraktion angehören, können sich zu einer Gruppe zusammenschließen (§§ 18 bis 19 Fraktionsgesetz). Voraussetzung ist, dass die Abgeordneten derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung angehören bzw. von derselben Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder dass der Landtag den Zusammenschluss als Gruppe anerkannt hat. Der Zusammenschluss dient der gemeinsamen Verfolgung politischer Ziele und der arbeitsteiligen Bewältigung der vielfältigen Aufgaben des Landtages. Hierzu werden die Gruppen mit eigenen Rechten sowie mit Geld- und Sachleistungen ausgestattet. Die Gruppen erhalten einen Grundbetrag, einen Betrag pro Mitglied und ggf. einen Oppositionszuschlag.

I

Immunität

Jede Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten wird auf Verlangen des Landtages ausgesetzt, wenn durch sie die parlamentarische Arbeit beeinträchtigt wird. Anders als in anderen Parlamenten der Bundesrepublik, die von einem prinzipiellen Bestehen der Immunität ausgehen, bedarf es in Brandenburg eines besonderen Landtagsbeschlusses, um einen Abgeordneten während der Wahlperiode vor Strafverfolgung zu schützen (Artikel 58 Landesverfassung und Anlage 6 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Indemnität

Ein Abgeordneter darf wegen seiner Abstimmung oder einer Äußerung im Landtag, in einem seiner Ausschüsse oder in einer Fraktion nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ausgenommen davon sind verleumderische Beleidigungen (Artikel 57 Landesverfassung).

Inkompatibilität

Die Tätigkeit als Abgeordneter ist grundsätzlich mit einer Tätigkeit als Beamter, Richter oder Angestellter im öffentlichen Dienst nicht vereinbar, das heißt inkompatibel (§ 23 Abgeordnetengesetz). Die Abgeordneten müssen Angaben über ihren ausgeübten Beruf und anderweitige entgeltliche und unentgeltliche Tätigkeiten machen, die bei der Ausübung ihres Mandats zu bedeutsamen Interessenkonflikten führen können (Verhaltensregeln).

Interpellationsrecht

siehe Fragerecht

J

Judikative

In einem nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung aufgebauten Rechtsstaat ist die Rechtsprechung Aufgabe der Gerichte und der in ihnen tätigen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter. Diese üben die richterliche Gewalt aus.

K

Kabinett

Kabinett ist die Bezeichnung für die Regierung eines Staates oder Landes, die aus dem Regierungschef und den Ministern besteht. Die Brandenburger Landesregierung setzt sich zusammen aus dem vom Landtag gewählten Ministerpräsidenten und den durch ihn ernannten Ministern (Artikel 82 Landesverfassung).

Kleine Anfrage

siehe Anfragen

Koalition

Eine Koalition ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren in einem Parlament vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen zur Bildung einer arbeitsfähigen Regierungsmehrheit (Landesregierung, Mehrheit). Dies wird notwendig, wenn nach einer Landtagswahl keine der im Parlament vertretenen Parteien die absolute Mehrheit der Sitze errungen hat, die zur Wahl eines Ministerpräsidenten im ersten und zweiten Wahlgang erforderlich ist (Artikel 83 Landesverfassung). Streitfälle zwischen den Koalitionspartnern und Grundsatzentscheidungen während der Wahlperiode moderiert oftmals ein Koalitionsausschuss (Ausschüsse) aus Vertretern der Parteien, der Regierung und der Parlamentsfraktionen (Fraktion).

Konkurrierende Gesetzgebung

siehe Gesetzgebungskompetenz

Konstituierende Sitzung

Spätestens am 30. Tag nach seiner Wahl tritt der Landtag zu seiner ersten Sitzung zusammen (Artikel 62 Abs. 4 Landesverfassung), die bis zur Wahl des Präsidenten durch den Alterspräsidenten geleitet wird. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten und dem Inkraftsetzen einer Geschäftsordnung. Neben der Wahl des Landtagspräsidenten erfolgt in der konstituierenden Sitzung die Wahl der Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums.

Kurzintervention

Intervenieren im politischen Sinn bedeutet eine sachbezogene Einmischung in Debatten und das Äußern gegenteiliger Auffassungen. Mit einer Kurzintervention erhalten Abgeordnete die Gelegenheit, direkt im Anschluss an einen Redebeitrag in einem Beitrag von höchstens zwei Minuten ihre Argumentation vorzutragen. Der Redner darf hierauf noch einmal antworten. Kurzinterventionen sind dem Präsidenten bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen (§ 29 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Landtages).

L

Landesbeauftragte

Zur Wahrung von verfassungsmäßig garantierten Rechten sowie zur Wahrnehmung und zum Schutz der Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen kann der Landtag Beauftragte wählen (§ 74 Landesverfassung). Die Landesbeauftragten werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. In ihrer Tätigkeit sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie legen dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Für die Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzgesetzes und des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsicht) wählt der Landtag einen Beauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht (LDA). Der LDA kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Insbesondere kann er die Landesregierung und einzelne Minister, die Gemeinden und andere öffentliche Stellen sowie Unternehmen, die ihren Sitz in Brandenburg haben, in Fragen des Datenschutzes beraten (§ 18 Abs. 5 Brandenburgisches Datenschutzgesetz). Die Bürger können sich jederzeit an den Landesbeauftragten wenden, wenn sie wissen wollen, ob die Behörden und Unternehmen in Brandenburg richtig mit ihren personenbezogenen Daten umgehen. Aufgabe des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur (LAkD) ist es, Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR unmittelbar und mittelbar betroffen sind, zu beraten und ihnen psychosoziale Betreuung zu vermitteln. Er unterstützt und berät den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes („Stasi“) der DDR bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 37 Stasi-Unterlagen-Gesetz. Er berät alle Bürger, die nach §§ 13 bis 17 Stasi-Unterlagen-Gesetz Anspruch auf Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen haben können. Der LAkD trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR, zu unterrichten, wobei die Struktur, Wirkungsweise und Methoden der „Stasi“ auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg besondere Berücksichtigung finden. Er berät die öffentlichen Stellen des Landes und kann auf deren RAntrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden. Jede Person hat das Recht, sich in Angelegenheiten, die mit diesem Gesetz zusammenhängen, unmittelbar an den Landesbeauftragten zu wenden.

Landesliste

Die Landesliste ist eine Vorschlagsliste von Kandidaten einer Partei,  Listenvereinigung oder politischen Vereinigung, für die der Wähler seine Zweitstimme abgeben kann. Die Aufstellung der Landeslisten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in den Landesversammlungen der Parteien, Listenvereinigungen oder politischen Vereinigungen.

Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde, die die Haushalts- und Wirtschaftsführung (Haushalt) der Landesregierung und ihrer Behörden prüft. Die Mitglieder des Landesrechnungshofes genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit (Artikel 107 Landesverfassung).

Landesregierung

Die Landesregierung übt die exekutive Gewalt (Gewaltenteilung) aus und besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern (Artikel 82 Landesverfassung). Der von den Abgeordneten gemäß Artikel 83 der Landesverfassung gewählte Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig (Ressortprinzip). Ein konstruktives Misstrauensvotum kann sich nur gegen den Ministerpräsidenten, nicht gegen einzelne Minister richten.

Landesverfassung

Die Landesverfassung ist ein in einem Bundesland geltendes Gesetzeswerk, das den Bürgern grundlegende Rechte garantiert sowie den rechtlichen Rahmen für die politischen Institutionen und ihre Wirkungsweise schafft. In der Verfassung des Landes Brandenburg ist ein im Vergleich zu anderen Landesverfassungen sehr umfangreicher Teil den Grundrechten der Bürger sowie den Staatszielen gewidmet. Ein weiterer Hauptteil betrifft die Staatsorganisation, insbesondere den Landtag, die Landesregierung, die Verwaltung und das Finanzwesen sowie Grundlagen der Rechtspflege. Elemente der Volksgesetzgebung (Gesetzesinitiative, Gesetzgebungsverfahren) und umfangreiche Akteneinsichts- und Beteiligungsrechte (Akteneinsicht) erheben die Bürger zum unmittelbaren Träger politischer Willensbildung.
Die Verfassung des Landes Brandenburg wurde am 14. Juni 1992 durch Volksentscheid angenommen. Eine Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten des Landtages oder einer Zweidrittelmehrheit (Mehrheit) in einem Volksentscheid bei Zustimmung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten (Artikel 78 Abs. 3 und 79 Landesverfassung).
Bürger sowie juristische Personen, die meinen, in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden zu sein, können sich unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg wenden.

Landtag

Die Landtage (in Bremen und Hamburg: Bürgerschaft; in Berlin: Abgeordnetenhaus) sind die Parlamente der deutschen Bundesländer. Die Landtage sind für die Gesetzgebung des Landes zuständig (Gesetzgebungskompetenz). Sie kontrollieren die Landesregierung, üben eine Wahlfunktion aus (unter anderem Ministerpräsident, Richter am Verfassungsgericht, Landesbeauftragte) und erfüllen eine Artikulations- und Öffentlichkeitsfunktion.

Landtagsverwaltung

Die Landtagsverwaltung untersteht dem Landtagspräsidenten
(Präsident). Ständiger Vertreter des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist der Landtagsdirektor (Direktor). Im Sinne eines modernen Dienstleisters stellen die Mitarbeiter der Verwaltung die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlaments sicher. Sie bereiten die Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse vor, unterstützen den Präsidenten bei den Verwaltungsaufgaben und stehen allen Abgeordneten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Seite. Darüber hinaus steht die Landtagsverwaltung mit ihrer Pressestelle und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere mit ihren Serviceangeboten im Besucherdienst und der Bibliothek, auch den Bürgern zur Verfügung.

Legislative

Die Legislative ist derjenige Teil der Staatsgewalt, der die Aufgabe der Gesetzgebung (Gesetzgebungskompetenz) hat (gesetzgebende Gewalt) und somit neue Gesetze berät und verabschiedet, bereits bestehende abändert, ergänzt oder außer Kraft setzt. In der Bundesrepublik wird die Legislative (wie in jedem auf dem Prinzip der Gewaltenteilung aufbauenden Rechtsstaat) vom Parlament ausgeübt. Das Parlament fällt durch seine Gesetzgebung politische Grundentscheidungen, die durch die Exekutive auszuführen sind.

Legislaturperiode

siehe Wahlperiode

Lesung

Unter einer Lesung versteht man die Beratung eines Gesetzentwurfs (Gesetz) im Plenum. Nach der ersten Lesung kann der Entwurf an einen Ausschuss überwiesen werden, bevor er in zweiter Lesung erneut im Landtag zur Debatte steht. Gesetzentwürfe und Staatsverträge werden in der Regel in zwei Lesungen beraten. Gesetze zur Änderung der Verfassung, das Haushaltsgesetz sowie dessen Nachträge bedürfen einer dritten Lesung (§§ 44 bis 47 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Listenkandidat

Ein Listenkandidat ist ein Bewerber um einen Parlamentssitz auf der Landesliste einer Partei, Listenvereinigung oder politischen Vereinigung. Mit der Zweitstimme, die sie für die Landesliste abgeben, entscheiden die Wähler, in welcher Stärke die Parteien im Landtag vertreten sind. Neben den Abgeordneten, die über die Landeslisten gewählt werden, gelangen weitere 44 direkt in den Wahlkreisen mit der Erststimme gewählte Abgeordnete (Direktkandidat) in den Landtag (Wahlsystem).

Lobbyregister

siehe Register Interessenvertretungen

M

Mandat

Ein Mandat bezeichnet einen erteilten Auftrag, stellvertretend mit eigenem Handlungsspielraum für Dritte Entscheidungen zu treffen. Die Abgeordneten haben als Mandatsträger die Aufgabe, das Volk im Parlament zu vertreten und in seinem Sinne durch die Gesetzgebung (Gesetzgebungskompetenz) politische Grundentscheidungen zu fällen. Abgeordnete verfügen über ein freies Mandat. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Niemand darf einen Abgeordneten zwingen, gegen sein Gewissen oder seine Überzeugung zu handeln (Artikel 56 Landesverfassung).

MdL

Abkürzung für Mitglied des Landtages (Abgeordnete)

Mehrheit

Ein demokratisches Gesetzgebungsverfahren beruht auf dem Mehrheitsprinzip. Bei parlamentarischen Beschlussfassungen bezeichnet die Mehrheit die notwendige überwiegende Zahl der Stimmen für bzw. gegen einen (Personal-) Vorschlag oder (Sach‑) Antrag gegenüber der Zahl der zur Entscheidung erforderlichen Stimmberechtigten.
Man unterscheidet zwischen einfacher und qualifizierter Mehrheit. Als einfache Mehrheit (Artikel 65 Landesverfassung) bezeichnet man die Mehrheit der für eine Entscheidung abgegebenen gültigen Stimmen, also mehr als deren Hälfte. Mögliche Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet. Unter qualifizierten Mehrheiten versteht man solche, die das Gewicht der damit verbundenen Entscheidung erhöhen und eine bestimmte, von 50 % verschiedene Mehrheit der Stimmen in einem Gremium überschreiten müssen. Zu den qualifizierten Mehrheiten zählen die absolute und die Zweidrittelmehrheit. Beide Mehrheiten legen bei den Wahlen oder Abstimmungen die Gesamtzahl der Mitglieder des Gremiums zugrunde. Die absolute Mehrheit umfasst mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gremiums, das heißt mindestens 45 Abgeordnete, bezogen auf 88 Abgeordnete des Landtages Brandenburg. Eine absolute Mehrheit muss beispielsweise bei der Wahl des Ministerpräsidenten erreicht werden. Bei der Wahl der Richter des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg muss jeder Kandidat mit zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages gewählt werden.

Mehrheitsprinzip

Das Mehrheitsprinzip regelt als Grundsatz der parlamentarischen Demokratie, dass bei Wahlen und  Abstimmungen die Mehrheit entscheidet und die Minderheit die Mehrheitsentscheidung akzeptiert (§ 66 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Dafür hat die Minderheit die Chance, bei künftigen Wahlen und Abstimmungen ihrerseits die Mehrheit zu gewinnen, und kann erwarten, dass dann ihre Entscheidungen anerkannt werden.

Minister

Ein Minister ist ein Mitglied der Landesregierung und Leiter eines Ministeriums. Landesminister werden vom Ministerpräsidenten ernannt. Jeder Minister leitet den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung (Artikel 84 und 89 Landesverfassung).

Ministerpräsident

Der Ministerpräsident wird in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Abgeordneten gewählt (Artikel 83 Landesverfassung). Er bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag gegenüber verantwortlich. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung, ernennt und entlässt die Minister und vertritt das Land nach außen. Der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus (Artikel 84, 89 bis 92 Landesverfassung).

Misstrauensvotum

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Artikel 86 Landesverfassung). Diese Form nennt man konstruktives Misstrauensvotum. Dieses kann sich nur gegen den Ministerpräsidenten, nicht gegen einzelne Minister richten. Wird dem Ministerpräsidenten durch die Wahl eines Nachfolgers das Misstrauen ausgesprochen, endet auch die Amtszeit seiner Minister.

Mündliche Anfrage

siehe Anfragen, Fragestunde

N

Nachrücker

Wenn ein gewählter Bewerber um ein Abgeordnetenmandat stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt, oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder aus anderen Gründen aus dem Landtag ausscheidet, rückt die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nach, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl angetreten ist. Ist keine Ersatzperson mehr auf der Landesliste vorhanden, bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode frei. Wenn das unbesetzte Mandat einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung zusteht, die über Überhangmandate im Landtag verfügt, die mathematisch nicht durch Ausgleichsmandate kompensiert werden konnten, rückt jedoch kein neuer Abgeordneter nach (§ 43 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg).

O

Öffentlichkeit

Grundsätzlich sind die Sitzungen des Landtages der Öffentlichkeit zugänglich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben (Artikel 64 Abs. 2 Landesverfassung).
Auch die Sitzungen der Fachausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der Ausschüsse für einzelne Sitzungen, Verhandlungen oder Beratungen ausgeschlossen werden (§ 80 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Lediglich der Petitionsausschuss (Petition) tagt aufgrund des Datenschutzes grundsätzlich nichtöffentlich. Aufgrund der beschränkten Platzkapazitäten in den Sitzungssälen empfiehlt es sich für interessierte Besucher, sich im Vorfeld beim Ausschussdienst des Landtages anzumelden.

Opposition

Als Opposition bezeichnet man die Gesamtheit der Fraktionen, Gruppen und Abgeordneten im Parlament, die nicht die Regierung (Landesregierung) tragen. Die Opposition als wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Demokratie hat ein Recht auf Chancengleichheit (Artikel 55 Abs. 2 Landesverfassung), das in Form von Minderheitenrechten (zum Beispiel ein Fünftel oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages können parlamentarische Verfahren in Gang setzen) ausgestaltet ist. Die Opposition kontrolliert die Regierung und zeigt öffentlich Alternativvorschläge zu deren politischen Vorhaben auf. Die Opposition kann durch eine überzeugende Arbeit darauf hoffen, bei den nächsten Wahlen (Wahlsystem) selbst eine Mehrheit zu erringen und in der Folge den nächsten Ministerpräsidenten zu stellen.

Ordnungsmaßnahmen

Der Präsident verfügt über einen umfangreichen Maßnahmenkatalog, um die Ordnung während einer Plenarsitzung sicherzustellen. Er reicht gegenüber Abgeordneten von der Aufforderung, zur Sache zu sprechen (Sachruf), über den Ordnungsruf bis zur Entziehung des Wortes und zur Ausschließung von der Sitzung. Der Präsident kann darüber hinaus bei Unruhe die Sitzung unterbrechen oder gar vorzeitig schließen. Stören Zuhörer, so kann er sie des Saales verweisen (§§ 33 bis 39 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Ordnungsruf

Stellt der Präsident Ordnungsverletzungen oder Redewendungen fest, die geeignet sind, die parlamentarische Ordnung zu verletzen, ruft er den betreffenden Abgeordneten unter Nennung des Namens zur Ordnung (§ 34 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

P

Parlament

Im Parlament vertreten gewählte Abgeordnete verschiedener politischer Parteien, politischer Vereinigungen oder Listenvereinigungen das Volk. Die im Volk vertretenen politischen Auffassungen sollen hier zum Ausdruck kommen (Artikulationsfunktion). Das Parlament wählt Funktionsträger (Wahlfunktion), kontrolliert das Regierungshandeln (Kontrollfunktion), berät und verabschiedet Gesetze (Gesetzgebungsfunktion) und vermittelt dem Volk die politischen Positionen und Entscheidungen durch Kommunikation (Öffentlichkeitsfunktion). Damit nimmt das Parlament insgesamt die Repräsentations- und Legitimationsfunktion wahr, das heißt es spiegelt den Willen des Volkes wider und bewilligt politische Entscheidungen.

Parlamentarische Kontrollkommission

In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission (PKK), die aus maximal neun Abgeordneten bestehen soll. Dabei muss die Opposition angemessen vertreten sein. Die Landesregierung ist verpflichtet, die PKK umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie auf Verlangen der Kommission auch über Einzelfälle zu unterrichten. Die PKK kann von der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen und auch Bedienstete zum Sachverhalt befragen.

Parlamentarischer Beratungsdienst

Der Parlamentarische Beratungsdienst (PBD) hat die Aufgabe, den Präsidenten des Landtages, die Ausschüsse und sonstigen Gremien sowie die Fraktionen vor allem in rechtlichen Fragen zu beraten. Der PBD erarbeitet auf Nachfrage Gutachten und Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (Gesetz) und anderen parlamentarischen Initiativen und unterstützt die Fraktionen und Gremien bei ihrer parlamentarischen Arbeit. Der PBD ist zu strikter Neutralität verpflichtet und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig.

Parlamentarischer Geschäftsführer

Jede Fraktion verfügt über einen Parlamentarischen Geschäftsführer, der die parlamentarische Arbeit der Fraktion koordiniert. Dazu kann gehören, im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnungen der Fraktionssitzungen festzulegen, die Arbeit der Arbeitskreise der Fraktionen zu organisieren und den Kontakt zu den anderen Parlamentarischen Geschäftsführern zu halten. Ebenso haben die Mitglieder der Fraktion ihr Fernbleiben von Sitzungen dem Parlamentarischen Geschäftsführer mitzuteilen und sich in der sitzungsfreien Zeit und den Parlamentsferien bei ihm abzumelden.

Parlamentsdokumentation

Über die Internetseite des Landtages www.landtag.brandenburg.de ist seit Beginn der 4. Wahlperiode (2004) die Parlamentsdokumentation des Landtages allgemein zugänglich. Alle parlamentarischen Vorgänge des Landtages, zum Beispiel Gesetzentwürfe (Gesetz), Anträge, Große und Kleine RAnfragen sowie Plenarprotokolle aus allen Wahlperioden und Protokolle der öffentlichen Fachausschusssitzungen (Ausschüsse), sind darin erfasst und über verschiedene Suchmöglichkeiten schnell auffindbar. Auch die Biografien und veröffentlichungspflichtigen Angaben (Verhaltensregeln) der Abgeordneten aller Wahlperioden sind in der Parlamentsdokumentation erfasst.

Partei

Parteien sind organisierte Vereinigungen einer größeren Anzahl von Personen zur Durchsetzung bestimmter politischer Ziele im Wettbewerb der Meinungen. Sie wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit und beteiligen sich regelmäßig mit eigenen Kandidaten an Wahlen. Artikel 21 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Parteiengründung. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen Parteien öffentlich Rechenschaft ablegen. Auf Grundlage von § 18 Parteiengesetz erhalten die Parteien auch öffentliche Mittel (Parteienfinanzierung). Parteien, die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. In Ergänzung der politischen Parteien können auch sonstige politische Vereinigungen zu Wahlen antreten, die diesen formalen Status nicht beanspruchen. In ihnen organisieren sich politisch interessierte und engagierte Menschen jenseits fester Parteizuordnungen. Unterbreiten mehrere Parteien oder sonstige politische Vereinigungen einen gemeinsamen Wahlvorschlag, so spricht man von einer Listenvereinigung (§ 22 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg).

Parteienfinanzierung

Die herausragende Rolle der Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes lässt laut Bundesverfassungsgericht „eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln“ zu. Bei der Gewährung staatlicher Mittel an die Parteien müssen vom Staat und von den Parteien aber bestimmte Grundsätze beachtet werden, so der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien, der der Chancengleichheit sowie der Grundsatz der Transparenz in Form der öffentlichen Rechenschaftslegung durch die Parteien. Damit Parteien die ihnen
vom Grundgesetz (Verfassung) und vom Parteiengesetz zugewiesenen Aufgaben erfüllen können, erhalten sie eine staatliche Teilfinanzierung. Maßstab für die Verteilung der staatlichen Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Diese wird zum einen am Erfolg, den eine Partei bei den jeweiligen Wahlen erzielt hat, zum anderen am Umfang der Mitgliedsbeiträge und Spenden („Zuwendungen“) bemessen. Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben grundsätzlich diejenigen Parteien, die bei der letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 % bzw. bei der letzten Landtagswahl 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen für ihre Listen erreicht haben (§ 18 Parteiengesetz).

Personalentscheidung (Wahl)

Bei einer Wahl statten die wahlberechtigten Bürger einzelne Personen mit einem Mandat aus; diese sollen im Parlament ihre Interessen vertreten. Vorschlags- und Wahlrechte sowie die erforderliche Mehrheit bestimmen den Charakter der Entscheidung. Wahlentscheidend ist die Zahl der (Ja-)Stimmen, die der Kandidat auf sich vereint.

Petition

Als Petition wird eine Eingabe, Bitte oder Beschwerde an das Parlament bezeichnet. Petitionen richten sich regelmäßig gegen einzelne Entscheidungen und Maßnahmen von Behörden, können aber auch grundsätzliche Anregungen und Verbesserungsvorschläge beinhalten. In Brandenburg hat jeder das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit einer Petition an den Landtag zu wenden (Artikel 24 Landesverfassung). Das Petitionsrecht ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit und setzt keine Volljährigkeit oder Geschäftsfähigkeit voraus. Einzelheiten regelt das Petitionsgesetz.
Der Petitionsausschuss (Ausschüsse) entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet (Artikel 71 Abs. 1 Landesverfassung). Der Petitionsausschuss als „Anwalt des Bürgers“ oder „Frühwarnsystem“ kann behördliche Entscheidungen überprüfen und – gegebenenfalls – auf Änderung, auf Aufhebung oder auch auf den Erlass von Entscheidungen hinwirken.

Pflichtsitzungen

Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse sowie Sitzungen des Präsidiums sind Pflichtsitzungen, das heißt die Mitglieder der einzelnen Gremien sind zur Teilnahme verpflichtet. Die Sitzungen finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann der Präsident auf Antrag zulassen.

Plenarprotokoll

Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle enthalten unter anderem eine Inhaltsübersicht, die Wiedergabe alles Gesprochenen, die Namen der Redner sowie Abstimmungsergebnisse (Abstimmung; § 95 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Die Plenarprotokolle können auf der Internetseite www.landtag.brandenburg.de in der Parlamentsdokumentation nachgelesen werden.

Plenarsaal

Der Plenarsaal ist der größte Versammlungsraum im Landtagsgebäude und steht im besonderen Interesse der Öffentlichkeit: Hier tagt die Vollversammlung der gewählten Volksvertreter – das RPlenum; hier treffen in der öffentlichen Debatte die Positionen der im Parlament vertretenen politischen Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen aufeinander; hier muss die Landesregierung den Abgeordneten Rede und Antwort stehen; hier werden Gesetze verabschiedet und wird über Anträge abgestimmt; hier nehmen die Abgeordneten und die Landesregierung öffentlich Stellung zu den Angelegenheiten des Landes Brandenburg. Die Sitzplätze der Abgeordneten des Landtages sind halbkreisförmig angeordnet. Abgeordnete einer Fraktion oder Gruppe sitzen im Plenarsaal in der Regel in gemeinsamen Sitzbankbereichen. Ihnen gegenüber befindet sich das Sitzungspräsidium mit dem Präsidenten bzw. einem der beiden Vizepräsidenten des Landtages und zwei Schriftführern. Unmittelbar davor steht das Redepult, links und rechts daneben die Plätze der Stenografen (Stenografischer Dienst). Zu beiden Seiten des Redepultes befindet sich die Regierungsbank, auf der während der Plenarsitzungen der Ministerpräsident und die Minister ihre Plätze einnehmen. Der dem Sitzungspräsidium nächstgelegene Platz auf der rechten Seite – vom Platz des Landtagspräsidenten aus gesehen – ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Im Plenarsaal haben bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich Abgeordnete und die Regierungsmitglieder Rederecht. Besucher dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen äußern.

Plenarsitzung

siehe Plenum

Plenum

Das Plenum, die Vollversammlung der Mitglieder des Landesparlaments, tagt zwei- oder dreimal monatlich sowie in Sondersitzungen. Der Landtag verhandelt grundsätzlich öffentlich (Öffentlichkeit). Im Plenum werden alle Funktionen eines Parlaments wahrgenommen: In mehreren Lesungen werden Gesetzesvorhaben (Gesetz, Gesetzgebungsverfahren) diskutiert, beschlossen oder abgelehnt. Auf der Tagesordnung stehen neben weiteren Anträgen zudem Debatten zu aktuellen Fragen (Aktuelle Stunde), Fragestunden und die Beantwortung Großer Anfragen. Die Abgeordneten wählen im Plenum den Ministerpräsidenten und weitere Wahlämter. Der genaue Ablauf der Plenarsitzung ist in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Der Präsident eröffnet und leitet die Plenarsitzung. In der Sitzungsleitung wird er durch zwei Schriftführer unterstützt (Sitzungspräsidium).

Politik

Unter Politik wird heute in der Regel ein auf die Durchsetzung bestimmter Ziele und die Gestaltung des öffentlichen Lebens gerichtetes Verhalten von Individuen, Gruppen oder Organisationen (zum Beispiel Parteien) verstanden. In einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen können alle Bürger sich direkt über Wahlen und Abstimmungen (Wahlrecht, Volksentscheid) sowie die Mitwirkung in Parteien und Verbänden oder durch öffentliche und persönliche Meinungsäußerungen an der politischen Willensbildung beteiligen. In der repräsentativen Demokratie vertreten zudem Abgeordnete die Interessen der Bürger (Mandat).

Präsident

Der Landtagspräsident wird in der konstituierenden Sitzung des Landtages aus dessen Mitte gewählt. In der Regel entstammt der Präsident der stärksten Fraktion. Er vertritt den Landtag nach außen, ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages und übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 69 Abs. 4 Landesverfassung). Der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen, Enquete-Kommissionen sowie im Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 12 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Präsidium

Das Präsidium des Landtages besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und weiteren Vertretern aller Fraktionen, deren Zahl durch Beschluss (Sachentscheidung) des Landtages bestimmt wird. Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und führt die Verständigung zwischen den Fraktionen herbei. Es beschließt den Sitzungs- und Terminplan des Parlaments und seiner Gremien sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung (Plenum). Das Präsidium entscheidet auch über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten sind. Insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest (§ 15 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Die Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben (§ 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

R

Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden

Der Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg sichert dem sorbischen/wendischen Volk das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes zu. Dieses Recht umfasst die Förderung und Vermittlung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur sowie die Mitwirkung sorbischer/wendischen Vertreter an Entscheidungen in Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Um dies zu gewährleisten, wird für die Dauer einer Wahlperiode ein Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gebildet, dessen Mitglieder von allen nach dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz wahlberechtigten Sorben/Wenden gewählt werden. Die Wahl wird organisiert durch die Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine. Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berät den Landtag. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben/Wenden berührt werden können, deren Interessen zu wahren (§ 5 Sorben/Wenden-Gesetz). Zudem hat der Rat das Recht, an Ausschusssitzungen zu sorbischen/wendischen Angelegenheiten mit beratender Stimme teilzunehmen und Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (Gesetz) und Anträgen in den Ausschüssen zur Sprache zu bringen.

Rechtsstaat

Ein Rechtsstaat ist eine Staatsordnung, in der das Handeln des Staates durch Rechtsnormen wie eine Verfassung sowie Gesetze und Verordnungen geleitet und begrenzt wird. Bürger erhalten gegen staatliche Übergriffe oder Willkür wirksamen Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte (Judikative).

Rechtsverordnung

Als Rechtsverordnung wird eine verbindliche Rechtsnorm bezeichnet, die von der Landesregierung auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen wird (Artikel 80 Landesverfassung).
Das von den Abgeordneten des Landtages beschlossene Gesetz muss bereits alle wesentlichen Regelungsinhalte der Rechtsverordnung beschreiben (Wesentlichkeitstheorie). Rechtsverordnungen können im Gegensatz zu Gesetzen relativ kurzfristig an wechselnde Gegebenheiten angepasst werden.

Rededauer

Die Rededauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss (Sachentscheidung) des Präsidiums oder auf Vorschlag des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Spricht ein Abgeordneter über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen (§ 28 und Anlage 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Rederecht

Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag und in seinen Ausschüssen zu reden. Die jeweiligen Redezeiten im Plenum werden auf der Grundlage der Geschäftsordnung und auf Vorschlag des Präsidiums durch den Landtag festgelegt. Einbringer eines Beratungsgegenstandes erhalten einen Bonus. Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit – auch außerhalb der Tagesordnung – Rederecht (§§ 25 und 31 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Regierung

siehe Landesregierung

Regierungserklärung

Zu Beginn seiner Amtszeit gibt der Ministerpräsident vor dem Landtag eine Regierungserklärung ab, in der dem Parlament die während der Wahlperiode zu erreichenden Regierungsziele vorgestellt werden. Die Regierungserklärung hat keine juristische, wohl aber eine bedeutende verfassungspolitische Verbindlichkeit für Parlament und Regierung. Während der Wahlperiode kann die Landesregierung von sich aus Erklärungen zu aktuellen politischen Themen vor dem Parlament abgeben. An die Regierungserklärung schließt sich eine Aussprache im Plenum an. Das Wort erhält zuerst ein Redner der größten Fraktion in der Opposition. Alle Fraktionen erhalten die gleiche
Redezeit.

Register Interessenvertretungen

In dieser durch den Präsidenten des Landtages geführten öffentlichen Liste werden Verbände auf Antrag eingetragen, die Interessen gegenüber dem Landtag oder der Landesregierung vertreten. Mit einer Eintragung in das Register erhalten die Verbände die Möglichkeit, sich und ihre Tätigkeitsfelder sowohl gegenüber den politischen Akteuren sowie der Landesregierung, besonders aber auch gegenüber der breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und damit auch das Zustandekommen demokratischer Entscheidungen in der öffentlichen Wahrnehmung transparenter mitzugestalten. Eine parlamentarische Anhörung von Vertretern der Interessenverbände ist nur möglich, wenn diese in die Liste eingetragen sind (§ 2 Abs. 1 der Anlage 10 zur Geschäftsordnung des Landtages).

Richterwahlausschuss

Der Richterwahlausschuss entscheidet gemeinsam mit dem zuständigen Minister der Landesregierung unter anderem über die Einstellung, die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit sowie die Versetzung von Landesrichtern. Er wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Präsidenten eines oberen Landesgerichts. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden durch den Landtag durch Wahl bestimmt. Gewählt werden zu ständigen Mitgliedern acht Abgeordnete aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte des Parlaments, zwei Personen aus der Richterschaft aufgrund von Vorschlagslisten des jeweiligen Gerichtszweiges sowie eine Person aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund einer Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer. Darüber hinaus wählt der Landtag zu nichtständigen Mitgliedern eine Person aus der Staatsanwaltschaft und je eine Person der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit nach deren Vorschlagslisten. Die Wahl jedes Mitglieds bedarf der Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. Nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen (§§ 11 bis 25 Richtergesetz des Landes Brandenburg).

S

Sachentscheidung (Beschluss)

Entscheidungen zur Lösung von Sachproblemen in Wahrnehmung der mit dem Abgeordnetenmandat (Abgeordnete, Mandat) verbundenen politischen Verantwortung, die beim Mandatsträger mit der Wirkung ausdrücklicher Unterstützung (Ja), ausdrücklicher Gegnerschaft (Nein) oder Neutralität (Enthaltung, Abwesenheit) einhergehen kann, werden Sachentscheidungen genannt.

Sachruf

Schweift ein Redner in seinem Debattenbeitrag (Debatte) vom Thema des Beratungsgegenstandes ab, kann er vom Präsidenten (Sitzungspräsidium) zur Sache gerufen werden (§ 34 Abs. 1 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Der Sachruf stellt keine Einschränkung der Redefreiheit dar, weil das Wort nur zu dem jeweiligen Verhandlungsgegenstand erteilt wird.

Schriftführer

Schriftführer sind von den Fraktionen benannte Abgeordnete, die dem amtierenden Präsidenten (Präsident, einer der beiden Vizepräsidenten oder bei Verhinderung ein Mitglied des Präsidiums) in der Plenarsitzung (Plenum) beisitzen und ihn bei der Leitung der Sitzung unterstützen. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und helfen dem Präsidenten bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Abstimmung, Sitzungspräsidium).

Selbstbefassungsrecht

siehe Ausschüsse

Sitzungspräsidium

Das Sitzungspräsidium des Plenums besteht aus dem amtierenden Präsidenten (Präsident, einer der beiden Vizepräsidenten oder bei Verhinderung ein Mitglied des Präsidiums) und den Schriftführern (§ 16 der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Der amtierende Präsident übt die Ordnungsgewalt (Ordnungsmaßnahmen) im Plenarsaal aus und leitet die Sitzung.

Sondersitzung

Außerhalb des vom Präsidium beschlossenen Sitzungskalenders kommen die Abgeordneten auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung unter Angabe des Beratungsgegenstandes zu einer Sondersitzung im Plenum zusammen (§ 17 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Sperrklausel

Parteien, politische Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die bei Wahlen einen gesetzlich festgelegten Mindestanteil (5 %) der abgegebenen Stimmen nicht erreicht haben, werden bei der Mandatsvergabe (Mandat) nicht berücksichtigt (Wahlsystem). Diese Klausel wird bei einer Landesliste der Sorben/Wenden oder dem Gewinn eines Direktmandats nicht wirksam (§ 3 Abs. 1 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg).

Staatsvertrag

Ein Staatsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen mehreren Ländern zur Wahrnehmung von Aufgaben, die sie nur gemeinsam erfüllen können. Die Landesregierung führt die Verhandlungen und ist für die inhaltliche Gestaltung der Staatsverträge verantwortlich. Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages (Artikel 91 Abs. 2 Landesverfassung).

Staatsziel

Unter einem Staatsziel (auch Staatszielbestimmung genannt) versteht man Absichten und Ziele eines politischen Gemeinwesens. Die Staatsziele werden in der jeweiligen Verfassung festgeschrieben. Von Grundrechten unterscheiden sich die Staatsziele dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und somit nicht einklagbar sind. Staatsziele werden immer in konkret gegebenen sozialen, ökonomischen und rechtlichen Zusammenhängen bestimmt und unterscheiden sich von Staat zu Staat und auch innerhalb der Länder der Bundesrepublik.

Stenografischer Dienst

Die Stenografie ist eine Kurzschrift, die durch Kürzel und Verkürzungen das Schreiben in hohen Geschwindigkeiten ermöglicht. Sie wurde und wird bis heute in den Parlamenten vieler Staaten zum Dokumentieren parlamentarischer Reden angewandt. Der Stenografische Dienst im Landtag Brandenburg protokolliert die parlamentarischen Debatten im Plenum und wird in den Ausschüssen sowie in anderen Gremien des Parlaments tätig. Auch die redaktionelle Bearbeitung der Protokolle obliegt dem Stenografischen Dienst. Von den Parlamentsdebatten werden Wortprotokolle (Plenarprotokoll) angefertigt, in denen auch vermerkt wird, was sonst noch im Plenarsaal geschieht: Zwischenrufe – wobei der Stenograf festhält, welcher Abgeordnete sich äußert –, Meldungen zur Geschäftsordnung, Heiterkeit, starker, anhaltender oder vereinzelter Beifall werden notiert und ins Protokoll aufgenommen. Von Ausschusssitzungen werden meist analytische Protokolle erstellt, die im Gegensatz zu den Wortprotokollen im Konjunktiv abgefasst werden.

T

Tagesordnung

Spätestens am siebten Tag vor der Plenarsitzung (Plenum) beschließt das Präsidium des Landtages den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages. Mit der Tagesordnung werden die Beratungsgegenstände, der Ablauf der Sitzungen und die Redezeiten (Rederecht, Rededauer) festgelegt. Die Beratungsgegenstände werden grundsätzlich in folgender Reihenfolge behandelt: Aktuelle Stunde, Fragestunde, Lesung von Gesetzentwürfen (Gesetz), Große Anfragen, Berichte der Landesregierung, Anträge und sonstige Beratungsmaterialien. Darüber hinaus kann jede Fraktion einen Beratungsgegenstand benennen, der direkt nach der Fragestunde in einem Prioritätenblock behandelt wird. Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung (§ 18 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Auch für die Sitzungen der Ausschüsse werden im Vorfeld Tagesordnungen durch den Ausschussvorsitzenden festgelegt und bekanntgegeben.

U

Übergangsgeld

Abgeordnete erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Dieses wird in Höhe der Entschädigung (ab der 6. Wahlperiode: 80 % der letzten Entschädigung) zum Zeitpunkt des Ausscheidens für mindestens drei Monate nach dem Ausscheiden gewährt. Für jedes weitere Jahr der Landtagszugehörigkeit wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für 18 Monate gewährt (§ 14 Abs. 1 Abgeordnetengesetz). Das Übergangsgeld wird nicht oder nur vermindert gezahlt, sofern bestimmte andere Einkommens- und Versorgungsbezüge bestehen (§ 14 Abs. 2 und 3 Abgeordnetengesetz).

Überhangmandat

siehe Wahlsystem

Unterbrechung der Sitzung

Entsteht im Plenarsaal Unruhe, kann der amtierende Präsident (Sitzungspräsidium) die Sitzung unterbrechen oder schließen (§ 39 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg).

Unterrichtung

Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten (Artikel 94 Landesverfassung). Dies gilt ebenso für die Mitwirkung im Bundesrat, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

Untersuchungsausschuss

Ein Untersuchungsausschuss (Ausschüsse) des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten. Er ist ein Hilfsorgan des Landtages zur Wahrnehmung seines Untersuchungsrechts und dient vorwiegend der parlamentarischen Kontrolle der Regierung (Landesregierung). Er soll die Verantwortung für Missstände aufdecken. Der Landtag hat das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Untersuchungsausschüsse müssen eingesetzt werden, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es verlangt (Artikel 72 Landesverfassung). Zu den besonderen Rechten des Untersuchungsausschusses gehören Beweiserhebung, Aktenvorlage durch alle und Zutrittsrecht zu allen Behörden, die der Aufsicht des Landes unterstehen, Beantragen der Verhängung von Zwangsmitteln bei Gericht gegenüber Zeugen und Sachverständigen, Vernehmung, Befragung und Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen. Auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ordnet das zuständige Gericht Beschlagnahmen und Durchsuchungen an (§§ 15 bis 23 Untersuchungsausschussgesetz).

V

Verfassung

In der Verfassung regelt ein Land seine staatliche Grundordnung und die Rechtsstellung der Bürger. Die Verfassung bestimmt die staatliche Organisation und Struktur sowie die grundlegenden Beziehungen zwischen Staat und Bürger. Die Bundesverfassung, die rechtlich über den einzelnen RLandesverfassungen steht, heißt Grundgesetz.

Verfassungsgericht

Das Verfassungsgericht ist ein selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes (Artikel 112 Landesverfassung). Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen, zusammen. Die Richter werden für die Dauer von zehn Jahren mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages in geheimer Abstimmung gewählt. Das Verfassungsgericht entscheidet unter anderem über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten, über Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans, über Verfassungsbeschwerden, über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung, über Abgeordnetenanklagen und in Wahlprüfungssachen (§ 12 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg).

Verhaltensregeln

Verhaltensregeln umfassen die Pflicht der Mitglieder des Landtages zur Anzeige ihres Berufs sowie anderer entgeltlicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten und die Pflicht zur Anzeige und Rechnungsführung von Zuwendungen für ihre politische Tätigkeit als Landtagsabgeordnete (Abgeordnete; § 26 Abgeordnetengesetz). Der Präsident veröffentlicht die getätigten Angaben in der Parlamentsdokumentation unter www.landtag.brandenburg.de und im gedruckten Bürgerhandbuch des Landtages.

Verkündung

Die vom Landtag verabschiedeten oder durch Volksentscheid angenommenen Gesetze werden durch den Präsidenten elektronisch ausgefertigt (Ausfertigung) und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze –, seit dem Jahr 2010 in ausschließlich elektronischer Form verkündet (Artikel 81 Landesverfassung). Erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung können die enthaltenen Regelungen zum geltenden Recht werden.

Verlust der Mitgliedschaft

Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch Verzicht, Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit (Verlegung des ständigen Wohnsitzes in ein anderes Land, Änderung der Staatsangehörigkeit, Aberkennung der Wählbarkeit infolge Richterspruches [Straftat oder geistige Unzurechnungsfähigkeit]), Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson, durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts nach Artikel 61 Abs. 3 der Landesverfassung (Abgeordnetenanklage), Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, der er angehört, oder durch Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes (§ 41 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg).

Vertrauensfrage

Der Ministerpräsident kann einen Antrag an den Landtag richten, ihm das Vertrauen auszusprechen und somit die Regierungspolitik erneut zu legitimieren. Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, kann sich der Landtag innerhalb von 20 Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist einen anderen Ministerpräsidenten gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer 20 Tage aufzulösen (Artikel 87 Landesverfassung).

Vizepräsident

Die beiden Vizepräsidenten werden in der konstituierenden Sitzung des Landtages gewählt. Sie nehmen im Falle der Verhinderung des Präsidenten jeweils einzeln dessen Vertretung wahr.

Volksbegehren

Ein Volksbegehren findet auf Verlangen der Vertreter der Volksinitiative statt, wenn der Landtag dem Antrag der Volksinitiative innerhalb von vier Monaten nicht zustimmt. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm innerhalb von sechs Monaten 80 000 Stimmberechtigte zugestimmt haben. Bei einem Antrag auf Auflösung des Parlaments sind mindestens 200 000 Unterschriften erforderlich (Artikel 77 Landesverfassung).

Volksentscheid

Wird einem Volksbegehren nicht innerhalb von drei Monaten durch den Landtag entsprochen, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Ein Gesetzentwurf (Gesetz) oder eine andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten des Landes Brandenburg zugestimmt hat. Damit ein Volksentscheid über eine Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages erfolgreich ist, sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Zustimmung der Hälfte der Stimmberechtigten, notwendig (Artikel 78 Landesverfassung).

Volksinitiative

Alle Einwohner haben das Recht, sich mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung an den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit zu wenden. Volksinitiativen können Gesetzesvorlagen (Gesetzgebungsverfahren) oder einen Antrag auf Auflösung des Landtages beinhalten und müssen von mindestens 20 000, im Fall der Auflösung des Landtages von 150 000 Stimmberechtigten unterschrieben sein. Die Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung (Artikel 76 Landesverfassung). Einzelheiten regelt das Volksabstimmungsgesetz. Entspricht der Landtag nicht dem Anliegen der Volksinitiative, so können deren Vertreter ein Volksbegehren anstreben.

W

Wahl

Als Wahl bezeichnet man eine Personalentscheidung, die je nach internem oder externem Vorschlagsrecht vom wahlberechtigten Gremium durchgeführt wird.

Wahlkreisbüro

Jeder Abgeordnete hat die Möglichkeit, ein oder mehrere Büros als Kontakt- und Verbindungsstelle zu den Wählern einzurichten. Für die Ausstattung dieses Büros erhalten neu gewählte Abgeordnete einen einmaligen Zuschuss von 2.500 Euro pro Wahlperiode. Abgeordnete, die in der vorangegangenen Wahlperiode bereits einen Zuschuss in Anspruch genommen haben, erhalten 1.000 Euro. In diesen Büros sind in der Regel die Abgeordnetenmitarbeiter tätig. Während der Sprechstunden haben die Bürger hier die Möglichkeit, ihrem Abgeordneten oder seinem Mitarbeiter ihre Anliegen vorzutragen. Mietkosten werden gesetzlich bis zu einer Höhe von 800 Euro erstattet (§ 8 Abgeordnetengesetz).

Wahlkreise

In Brandenburg gibt es derzeit 44 Wahlkreise, in denen jeweils ein Abgeordneter (Direktkandidat) für den Landtag gewählt wird (Wahlsystem). Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 25 % nach unten oder oben abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 33 %, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen (§ 15 Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg).

Wahlperiode (Legislaturperiode)

Die Wahlperiode ist der Zeitraum für die Tätigkeit eines gewählten Parlaments (Diskontinuität). Der Landtag Brandenburg wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die reguläre Neuwahl findet frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Den Wahltag (Wahl, Wahlsystem) bestimmt der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages (Artikel 62 Landesverfassung).

Wahlprüfungsausschuss

Die Überprüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg gehört zu den Aufgaben des Parlaments und wird durch den Wahlprüfungsausschuss durchgeführt. Jeder wahlberechtigte Bürger kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Zu Beginn einer Wahlperiode kommt es erfahrungsgemäß zu Wahleinsprüchen, die der Wahlprüfungsausschuss prüft und in Beschlussempfehlungen dem Plenum zur Entscheidung vorlegt. Den Vorsitz im Wahlprüfungsausschuss erhält die stärkste Oppositionsfraktion (§ 84 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg). Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz.

Wahlrecht

Das Wahlrecht umfasst das Recht des Einzelnen zu wählen (aktives Wahlrecht) oder gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Wählbar als Abgeordnete des Landtages sind alle Bürger im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat im Land ihren ständigen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein, weil sie das Wahlrecht infolge eines Richterspruches nicht besitzen, für die Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, sie sich aufgrund gesetzlicher Anordnungen in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden (§§ 7 und 8 Brandenburgisches Landeswahlgesetz) oder ebenfalls infolge eines Richterspruches die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. In der 5. Wahlperiode haben die Abgeordneten des Landtages die Brandenburger Landesverfassung geändert und das Wahlalter für das aktive Wahlrecht gesenkt. Seit dem 19. Dezember 2011 ist für die Stimmabgabe bei den Landtagswahlen und Kommunalwahlen in Brandenburg (Wahl, Wahlsystem) bereits die Vollendung des 16. Lebensjahres ausreichend. Wahlberechtigte, die nicht die Möglichkeit haben, am Wahltag ihre Stimme persönlich im Wahllokal ihres Wahlbezirks abzugeben, können einen Antrag auf Briefwahl stellen (§ 6 Abs. 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz).

Wahlsystem

Das Wahlsystem ist ein Verfahren, um über die Abgabe einer oder mehrerer Stimmen die Vertreter der Wahlberechtigten (Wahlrecht) in einem RParlament zu bestimmen (Mandat). In Deutschland und Brandenburg sind Wahlen allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim (Artikel 22 Abs. 3 Landesverfassung).

  • allgemein: Wahlberechtigt sind alle Bürger, nicht nur bestimmte Stände, Klassen oder Schichten.
  • unmittelbar: Die Wahl erfolgt direkt, nicht über Wahlmänner wie bei der Wahl des Bundespräsidenten.
  • gleich: Alle Wähler haben die gleiche Stimmenzahl und alle Stimmen haben den gleichen Wert.
  • frei: Es gibt keinen Zwang, bestimmte Kandidaten, eine bestimmte Partei oder überhaupt zu wählen.
  • geheim: Der einzelne Bürger ist davor geschützt, dass seine Wahlentscheidung gegen seinen Willen öffentlich bekannt wird.

In Brandenburg wird nach einem Mischsystem aus Personen und Verhältniswahl gewählt (personalisierte Verhältniswahl). Jeder Wähler hat zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl eines Kandidaten im Wahlkreis (Direktmandat) und eine Zweitstimme zur Wahl einer Liste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung (Listenmandat). Maßgebend für die Sitzverteilung sind die gültigen abgegebenen Zweitstimmen. Im Landtag mit Abgeordneten vertreten sind Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen, die mehr als 5 % der gültigen abgegebenen Zweitstimmen erreicht haben oder mit einem Direktkandidaten in einem Wahlkreis die meisten Erststimmen erhalten haben (Sperrklausel). Hat eine Partei etc. mehr Direktmandate erreicht, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen, behält sie diese sogenannten Überhangmandate. Für die übrigen Parteien etc. werden durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten diese Überhänge kompensiert und damit ein Ausgleich nach der Zweitstimme hergestellt. So können maximal 110 Abgeordnete in den Landtag einziehen.

Z

Zeugnisverweigerungsrecht

Abgeordnete genießen einen besonderen Vertrauensschutz. Bürger sollen ihnen ohne Angst vor Strafverfolgung Informationen über Missstände geben können. Die Abgeordneten sind deshalb berechtigt, über Personen, die sich ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut haben, und über Tatsachen, die sie in dieser Eigenschaft vertraulich erfahren haben, die Aussage gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu verweigern.

Zitierrecht

Der Landtag und seine Ausschüsse können bei ausreichender Stimmenzahl die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen (Artikel 66 Abs. 1 Landesverfassung).

Zuschrift

Meinungsäußerungen zu allgemeinen Belangen (jedoch keine Petitionen) werden den Abgeordneten vom Präsidenten des Landtages bekanntgegeben.

Zutrittsrecht

Außer den Abgeordneten des Landtages haben die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Darüber hinaus haben Zutritt zu den Sitzungen des Landtages (nach §§ 19, 30 und 32 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg)

  • der Präsident des Landesverfassungsgerichts (Verfassungsgericht),
  • der Präsident des Landesrechnungshofes,
  • die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg,
  • der Vorsitzende oder in dessen Vertretung ein Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden,
  • Medienvertreter mit Presseausweis (für die Pressetribüne),
  • Besucher mit Einlasskarten (für die Besuchertribüne).

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Landtages haben Zutritt (nach §§ 80, 82 und 89 Abs. 3 Geschäftsordnung des Landtages)

  • die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg,
  • Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden, soweit ein Beratungsgegenstand die Belange der sorbischen/wendischen Minderheit berührt,
  • Medienvertreter mit Presseausweis,
  • Besucher mit besonderen Einlasskarten.

Der jeweilige Ausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern.

Zweitstimme

siehe Wahlsystem

Zwischenfrage

siehe Frage