Elske Hildebrandt
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 10
Kita-Beraterin;
15569 Woltersdorf;
geb. 1974 in Berlin, verheiratet, 2 Kinder;
evangelisch
Lebenslauf
- 1993 bis 1997 Studium Anglistik, Griechisch, klassische Archäologie
- 1997 bis 2006 Studium klassische Archäologie, Ur- und Frühgeschichte; Abschluss: Magister
- 2006 bis 2012 angestellt bei Grabungsfirma ABD Dressler
- Seit 2008 nebenberuflich Inhaberin eines Spielwaren-/Buch-/Plattenladens und Inhaberin eines Verlages mit pädagogischem Lehrmaterial
- 2012 bis 2019 freiberufliche Sprachberaterin für Kindertagesstätten in Märkisch-Oderland
Politische Laufbahn
- Seit 2016 Mitglied der SPD
- Seit 2019 Vorsitzende des SPD Ortsvereins Woltersdorf
- Seit 2019 Mitglied in der Gemeindevertretung Woltersdorf
- Seit 2024 Mitglied im Kreistag Oder-Spree
- Seit 2019 Mitglied der Arbeiterwohlfahrt (AWO)
- Seit 2019 Mitglied im Verein "Woltersdorfer Kabinett" e. V.
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Freiberufliche Fachberatung Sprache Kindertagesstätten Märkisch Oderland
- Plattenladen Spielerei GbR (Inh. E. Hildebrandt & Th. Müller) (aktuell: Hildebrandt & Müller GbR) inclusive Version Verlag (Mitinhaberin) , Woltersdorf (ruhend)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des Stiftungsrates der „Hilfe für Familien in Not“ Stiftung des Landes Brandenburg (ehrenamtlich, ohne Einkünfte; Stand: 2025)
- Mitglied des Kuratoriums der Stiftung der Sparkasse Märkisch-Oderland (ehrenamtlich, ohne Einkünfte; Stand: 2025)
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Mitgesellschafterin Hildebrandt & Müller GbR (ehemals: Spielerei GbR) (s.o. ruhend): 50% (Einkünfte: 0 €, alleiniges Gewinnbezugsrecht liegt beim anderen Gesellschafter; Stand: 2025)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.