Lars Katzmarek
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 44 (Cottbus II)
Techniker Elektrotechnik;
03046 Cottbus;
ledig
Lebenslauf
- 2008 bis 2012 Ausbildung zum Mechatroniker
- 2013 bis 2017 Abendstudium zum Techniker für Elektrotechnik
- 2012 bis 2016 Spezialelektroniker bei Vattenfall
- 2017 bis 2023 Telekommunikationstechniker bei Vattenfall/LEAG
- 2024 Regionalmanager Green Business bei der LEAG
Politische Laufbahn
- Seit 2019 Mitglied der SPD
- Seit 2024 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Cottbus
- Seit 2008 Gewerkschaftsmitglied der Industriegewerkschaft Bergbau (IG BCE)
- Seit 2022 stellvertretender Vorsitzender des Pro Lausitzer Braunkohle e.V.
- Seit 2022 Mitglied bei der „Jungen Lausitz“
- Seit 2022 Revierbotschafter der Lausitz
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberufliche Tätigkeit als Musiker/ Rapper (unregelmäßige jährliche Einkünfte; 1.800 €; Stand:2024)
- Selbstständige Tätigkeit als Referent (Energiewirtschaft), (unregelmäßige jährliche Einkünfte; 1.400 €, Stand: 2025)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Angestellter Regionalmanager Green Business; Arbeitgeber: LEAG (Lausitz Energie Kraftwerke AG und Lausitz Energie Bergbau AG), Cottbus (ruhendes Angestelltenverhältnis)
Entgeltliche Tätigkeiten, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG):
- tarifvertragliche Erfolgsbeteiligung aus ehemaliger AN-Tätigkeit bei der LEAG, Cottbus (einmalige Einkünfte (brutto) 3.371 €, Stand: 4/2025)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.
Ordentliche Ausschuss- und Gremienmitgliedschaften
- Sonderausschuss Strukturentwicklung in der Lausitz
- Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz