Steffen Kubitzki
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 41 (Spree-Neiße I)
Richtmeister;
03185 Turnow-Preilack;
geb. 1964 in Potsdam, ledig
Lebenslauf
- 1970 bis 1980 Polytechnische Oberschule
- 1980 bis 1982 Ausbildung zum Facharbeiter Maschinen- und Anlagenmonteur
Politische Laufbahn
- März 2015 bis April 2019 Beisitzer im Landesvorstand der AfD Brandenburg
- Seit November 2015 Vorsitzender des AfD-Kreisverbandes Spree-Neiße
- Seit Mai 2019 Mitglied der AfD-Fraktion im Kreistag Spree-Neiße, Schatzmeister der AfD-Kreistagsfraktion
- Seit 2019 Mitglied der Gemeindevertretung Turnow-Preilack
- Seit 1999 Mitglied im Männerchor Peitz
- Seit 2019 Mitglied im Tierschutzverein Forst Lausitz e. V.
- Seit April 2019 Mitglied im Historischen Verein Zu Peitz e. V.
- Seit 2021 Mitglied im Verein WEISSER RING e. V.
- Seit 2025 Mitglied im Angelverein Badesee Peitz e. V.
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2019 bis 2024 stellvertretender Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg
- 2019 bis 2024 Mitglied im Präsidium des Landtages Brandenburg
- 2019 bis 2024 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Energie
- Seit 2019 Verantwortlicher der AfD-Fraktion für den Rat für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden
- 2020 bis 2024 Mitglied im Sonderausschuss Strukturentwicklung in der Lausitz
- Energiepolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Landtag Brandenburg
- Seit 2025 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Europaangelegenheiten und Entwicklungspolitik
- Seit 2025 stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- angestellter Richtmeister (Arbeitgeber: SIK Peitz GmbH, Kraftwerksbranche Metall, Standort: Peitz/ Teichland)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Spree-Neiße (Einkünfte (brutto): unter 1.000 € jährlich; ehrenamtlich; Stand: 2024)
Darüber hinaus keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion zu § 26 AbgG:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.
Ordentliche Ausschuss- und Gremienmitgliedschaften
- Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
- Ausschuss für Europaangelegenheiten und Entwicklungspolitik