Andreas Kutsche
BSW-Fraktion
Landesliste BSW-Fraktion, Platz 10
Examinierter Krankenpfleger;
14776 Brandenburg an der Havel;
geb. 1977 in Dresden, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1983 bis 1992 Besuch der 5. POS „Kurt Schlosser“ in Dresden
- 1992 bis 1993 Besuch der 107. Mittelschule Dresden „Prof. Dr. Robert Ganse“; Realschulabschluss
- 1993 bis 1996 Ausbildung zum Spezialhochbaufacharbeiter/Maurer
- 1996 bis 1998 Spezialhochbaufacharbeiter bei Zumpe und Heine GmbH & Co. KG
- 1998 bis 1999 Zivildienstleistender im Städtischen Klinikum Brandenburg
- 1999 bis 2002 Ausbildung zum examinierten Krankenpfleger
- 2002 bis 2006 examinierter Krankenpfleger im Städtischen Klinikum Brandenburg auf einer Intermediate Care Station
- 2006 bis 2020 stellvertretender Betriebsratsvorsitzender im Städtischen Klinikum Brandenburg; freigestelltes Betriebsratsmitglied
- 2020 bis September 2024 Betriebsratsvorsitzender im Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH; freigestelltes Betriebsratsmitglied
- Seit September 2024 freigestelltes Betriebsratsmitglied im Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH
Politische Laufbahn
- 2008 bis 2023 Mitglied der Partei Die Linke: mehrfach Mitglied des Kreisvorstandes und für zwei Jahre Kreisvorsitzender im Kreisverband Brandenburg an der Havel
- Seit 2024 Mitglied des BSW, stellvertretender Landesvorsitzender
- 2019 bis 2024 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel, Vorsitzender der Fraktion Die Linke
- Seit 2024 Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel mit der Fraktion BSW (bis 25. Februar 2025: Fraktion Bürger für Frieden, Vernunft und Gerechtigkeit [BFVG]), Fraktionsvorsitzender
- Seit 1994 Mitglied der Gewerkschaft IG Bau-Steine-Erden
- Seit 1999 Mitglied der Gewerkschaft ver.di (ÖTV)
- 2010 bis 2018 stellvertretender Bezirksvorsitzender ver.di Potsdam-Nordwestbrandenburg
- Seit 2010 Mitglied im Fachbereichsvorstand von ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg FB C
- Seit 2022 Mitglied im Landesbezirksfachbereichsvorstand Berlin-Brandenburg FB C
- Seit 2009 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH (4. Amtsperiode)
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Angestellter exam. Krankenpfleger, derzeitige Funktion/ Dienststellung: freigestelltes Mitglied des Betriebsrates, Arbeitgeber: Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH (laufende Einkünfte (netto): 843 € monatlich; Stand: 2025)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat (Arbeitnehmervertreter) Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel GmbH (Aufwandsentschädigung 1.000 €/ Jahr (pro Sitzung 200 €); Stand: 2024)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.