Hanka Mittelstädt
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 12
Agrarökonomin (M. Sc.);
17291 Nordwestuckermark;
geb. 1987;
evangelisch
Lebenslauf
- 2006 schulische Ausbildung mit Abitur
- 2006 bis 2009 Studium Agrarwirtschaft in Neubrandenburg; Abschluss: B. Sc.
- 2009 bis 2011 Studium Agrarökonomie in Kiel; Abschluss: M. Sc.
- 2012 bis 2015 Firmenkundenberaterin Landwirtschaft in Banken
- 2015 bis 2024 aktive Landwirtin und Geschäftsführerin Ucker-Ei GmbH
Politische Laufbahn
- Seit 2019 Mitglied der SPD
- Seit 2019 Mitglied in der Gemeindevertretung Nordwestuckermark
- 2019 bis 2025 Mitglied des Kreistages Uckermark
- 2015 bis 2024 Vorstandsmitglied im Brandenburger Landfrauenverband
- 2016 bis 2024 Vorstandsvorsitzende des Verbandes pro agro e.V.
- Seit Dezember 2024 Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
- Seit März 2023 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Beteiligung an der Ucker-Ei GmbH, Nordwestuckermark: 15,2% (Beteiligung ruhend gestellt, keine Einkünfte, Stand: 2025)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.