Benjamin Raschke
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Landesliste Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Platz 2
Politologe M. A.;
geb. 1982 in Lübben, ledig, 2 Kinder;
evangelisch
Lebenslauf
- 2002 bis 2007 Studium an der Universität Konstanz; Politologe, M. A.
- April 2007 bis Dezember 2008 Campaigner BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundesverband
- Dezember 2008 bis Juni 2010 Referent für Mobilität, Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
- Juni 2010 bis Dezember 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag
- Januar 2013 bis November 2014 hauptamtlicher Landesvorsitzender BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg
Politische Laufbahn
- Seit 2005 Mitglied BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- 2009 bis 2014 Vorsitzender des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg
- Herbst 2008 bis Januar 2020 Mitglied der Gemeindevertretung Schönwald
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit November 2019 Vorsitzender der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.