Ingo Senftleben
Mitglied der CDU-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I)
Maurer, Staatlich geprüfter Hochbautechniker;
geb. 1974 in Großenhain, verheiratet, 5 Kinder;
evangelisch
Lebenslauf
- 1981 bis 1991 Polytechnische Oberschule Ortrand
- 1991 bis 1994 Berufsausbildung zum Maurer
- 1995 bis 1999 Vorarbeiter, Bereich Brückenbau
- 1995 bis 2001 Fernstudium der Hochbautechnik; Staatlich geprüfter Hochbautechniker
- 2006 bis 2008 Geschäftsführer See Campus – Niederlausitz GmbH
Politische Laufbahn
- Seit 1997 Mitglied der CDU
- 1997 bis 1999 Kreisvorsitzender der Jungen Union Oberspreewald-Lausitz
- 1998 bis 2012 Stellvertretender Vorsitzender des Kreisverbandes der CDU Oberspreewald-Lausitz
- 2012 bis 2015 1. stellvertretender Landesvorsitzender der CDU Brandenburg
- 2015 bis 2019 Landesvorsitzender der CDU Brandenburg
- 1998 bis 2016 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ortrand
- Seit 2003 Mitglied des Kreistages Oberspreewald-Lausitz
- 2003 bis 2014 Bürgermeister der Stadt Ortrand
- 2003 bis 2014 Mitglied im Amtsausschuss des Amtes Ortrand
- Seit 1999 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2004 bis 2009 Vorsitzender des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport
- 2009 bis 2014 Parlamentarischer Geschäftsführer der CDU-Fraktion
- 2009 bis 2019 Mitglied des Landtagspräsidiums
- 2014 bis 2019 Vorsitzender der CDU-Fraktion
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Angestellter bei der Firma GICON-Großmann Ingenieur Consult GmbH (Hauptsitz in Dresden), Branche: Engineering und Consulting, Funktion: Leiter des Fachbereichs Projektentwicklung
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 4.000 € monatlich (Stand: 2023) - Mitinhaber der Senftleben & Gärtner GbR – Vermietung und Verpachtung (Ortrand)
Einkünfte hieraus: unter 1.000 € jährlich - Inhaber der Einzelfirma Senftleben-Beratung (Ortrand)
Einkünfte hieraus: unter 1.000 € jährlich
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Mitinhaber und zugleich Gesellschafter der Senftleben & Gärtner GbR (s.o.): 50 %
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.