Péter Vida
Mitglied der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 14 (Barnim II)
Rechtsanwalt;
16321 Bernau bei Berlin;
geb. 1983 in Schwedt, ledig;
römisch-katholisch
Lebenslauf
- 1990 bis 1994 Grundschule in Nagykanizsa, Ungarn
- 1994 bis 1996 Grundschule in Bernau
- 1996 bis 2003 Paulus-Praetorius-Gymnasium Bernau
- 2003 bis 2008 Studium der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin
- 2008 bis 2010 Rechtsreferendar beim Landgericht Potsdam
- Seit 2010 Rechtsanwalt
Politische Laufbahn
- Seit 2009 Mitglied BVB / FREIE WÄHLER
- Seit 2013 Landesvorsitzender BVB / FREIE WÄHLER
- Seit 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Bernau
- Seit 2008 Mitglied des Kreistages Barnim (Kreistagsfraktion BVB / FREIE WÄHLER)
- Seit 2011 Vorsitzender des Beirates für Migration und Integration Landkreis Barnim
- 2019 bis 2021 Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Bernau
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit September 2019 Vorsitzender der Fraktion BVB / FREIE WÄHLER
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberuflicher Rechtsanwalt
Unregelmäßige Einkünfte (betriebswirtschaftlicher Gewinn) hieraus: unter 1.000 € jährlich
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Angestellter Syndikusanwalt (Arbeitgeber: WIMDU GmbH, Berlin: Internetportal zur Suche, Vermittlung und Buchung von insbesondere Unterkünften und Reisen)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Stellvertretender Vorsitzender des Migrations- und Integrationsrates Land Brandenburg (MIR) e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.