Frank Bommert
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 7
Instandhaltungsmechaniker, Metallbauer;
16766 Kremmen;
geb. 1961 in Hennigsdorf, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1967 bis 1977 Polytechnische Oberschule
- 1977 bis 1979 Berufsausbildung zum Instandhaltungsmechaniker
- 1979 bis 1980 Schlosser
- 1980 bis 1981 Grundwehrdienst
- 1981 bis 1990 Schlosser
- Seit 1990 selbstständig als Metallbauer
Politische Laufbahn
- Seit 1993 Mitglied der CDU
- Seit 2008 Kreisvorsitzender der CDU Oberhavel
- 1990 bis 2001 Mitglied der Gemeindevertretung Sommerfeld
- 2003 bis 2020 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Kremmen
- Seit 2003 Mitglied des Kreistages Oberhavel
- Seit 2024 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Kremmen
- Seit 2009 Mitglied im Vorstand der Handwerkskammer Potsdam
- Seit Oktober 2009 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Metallbau; Inh. d. Firma Bommert-Metallbau
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: ca. 40.000 € jährlich (Stand: 2024)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- OHV Kliniken (vergütet)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 100 € monatlich (Stand: 2024) - Vorstandsmitglied (Arbeitgeber) bei der Handwerkskammer Potsdam
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 200 € monatlich (Stand: 2024)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion des Landtages Brandenburg
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.500 € monatlich (Stand: 2025)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.