Marlon Deter
AfD-Fraktion
Bankkaufmann;
14542 Werder;
geb. 1973 in Potsdam, verheiratet, 1 Kind;
Landesliste
Lebenslauf
- 1979 bis 1989 Oberschule Carl-von-Ossietzky in Werder (Havel)
- 1989 bis 1990 Spezialabitur für Lehramtsstudium der DDR an der Pädagogischen Hochschule Potsdam
- 1991 Studium der Technik/Informatik an der Universität Potsdam
- September 1991 bis Juli 1994 Berufsausbildung zum Bankkaufmann bei der Deutschen Bank AG in Berlin
- 1994 bis 1999 Kundenberater mit Schwerpunkt Anlagenberatung bei der Deutschen Bank AG in Berlin
- 1999 bis 2002 Vermögensberater im Private Banking Center der Deutschen Bank AG in Berlin
- Januar 2003 bis Mai 2004 selbstständiger Finanzberater der Deutschen Bank Privat- und Firmenkundenbank AG im Investment- und Finanz-Center Berlin-Zehlendorf
- 2004 bis 2011 Standortaufbau des Finanzberaterbüros in Kleinmachnow und Standortleiter
- Juli 2011 Karrierepause
- August 2011 bis August 2023 Angestellter bei der Sparda-Bank Berlin eG als Berater für Vermögensanlagen (Aufbau Investmentgeschäft)
- September 2023 bis Oktober 2024 Büroleiter des Abgeordneten Lars Hünich im Landtag Brandenburg
- November 2024 bis April 2025 Mitarbeiter der AfD-Fraktion des Landtages Brandenburg
Politische Laufbahn
- 1994 bis 2014 Mitglied der SPD
- Seit August 2018 Mitglied der AfD
- Seit Juni 2022 Kreisvorsitzender des AfD-Kreisverbands Potsdam-Mittelmark
- Mai 2023 bis März 2024 stellvertretender Schriftführer des Landesvorstandes der AfD Brandenburg
- Seit März 2024 Schriftführer des Landesvorstandes der AfD
- Seit Mai 2019 Abgeordneter und Fraktionsvorsitzender der Stadtverordnetenversammlung Werder (Havel)
- Seit Mai 2019 Mitglied im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft der Stadtverordnetenversammlung Werder (Havel)
- Seit Mai 2019 Mitglied des Kreistages Potsdam-Mittelmark
- Seit Mai 2019 Mitglied im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Kreistages Potsdam-Mittelmark
- Seit Juli 2024 erster stellvertretender Vorsitzender des Kreistages Potsdam-Mittelmark und der Stadtverordnetenversammlung Werder (Havel)
- Seit Juli 2024 Mitglied des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgischen Sparkasse
- Seit Oktober 2024 Aufsichtsratsvorsitzender der Veranstaltungsgesellschaft Werder (Havel) mbH
- Seit 10. April 2025 Mitglied des Landtages Brandenburg, nachgerückt für Birgit Bessin
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Landesverband AfD Brandenburg; angestellter Landesgeschäftsführer
monatliche Einkünfte (brutto) hieraus: 1.500,00 € (Stand: Mai 2025)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgischen Sparkasse
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 170,00 € monatlich zzgl. unregelmäßiger Sitzungsgelder i.H.v. 240,00 € pro Sitzung (Stand: 2025) - Mitglied im Risikoausschuss der Mittelbrandenburgischen Sparkasse
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 85,00 € monatlich zzgl. unregelmäßiger Sitzungsgelder i.H.v. 240,00 € pro Sitzung (Stand: 2025) - Aufsichtsratvorsitzender der Veranstaltungsgesellschaft Werder (Havel) mbH
Unregelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 250,00 € Sitzungsgeld (Stand: 2025)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Werder (Havel)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.000,00 € im Quartal (Stand: 2025)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.