Lars Günther
AfD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III)
Immobilienkaufmann;
16259 Bad Freienwalde;
geb. 1976 in Wriezen
Lebenslauf
- 1994 bis 1998 Ausbildung zum Facharbeiter Metallbau, Fachrichtung Konstruktionstechnik, anschließend Arbeit als Geselle
- 1999 bis 2001 Ausbildung beim TÜV Rheinland, Ermittlungs-, Sicherheits- und Veranstaltungsschutz
- 2012 bis 2014 Ausbildung zum Immobilienkaufmann, IHK Abschluss
Politische Laufbahn
- April 2017 bis Januar 2019 Beisitzer im AfD Kreisverband Märkisch-Oderland
- Seit Januar 2019 Vorsitzender im AfD Kreisverband Märkisch-Oderland
- April 2022 bis April 2024 Beisitzer im Landesverband der AfD Brandenburg
- September 2019 bis Juli 2024 Mitglied in der Stadtverordnetenversammlung Bad Freienwalde (Oder)
- Seit Juli 2024 Mitglied im Kreistag Märkisch-Oderland
- 2000 bis 2021 Mitglied im Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft und Stadtwerke Bad Freienwalde (Oder)
- Seit Juli 2024 Mitglied im Aufsichtsrat der Wohnungsbaugesellschaft und Stadtwerke Bad Freienwalde (Oder)
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Redaktionsassistent COMPACT Magazin GmbH; Sekretär Abgeordnetenhaus Berlin; selbständiger Immobilienkaufmann
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.