Daniel Freiherr von Lützow
AfD-Fraktion
Landesliste AfD-Fraktion, Platz 3
Maurer, Selbstständig;
15827 Blankenfelde-Mahlow;
geb. 1974, verheiratet, 6 Kinder
Lebenslauf
- 1980 bis 1990 Polytechnische Oberschule; Realschulabschluss
- 1990 bis 1993 Ausbildung zum Maurer; Geselle
- 1993 bis 1997 Soldat auf Zeit (SaZ) bei der Bundeswehr; Dienstgrad Stabsunteroffizier
- 1997 bis 1999 Tätigkeiten als Maurer
- 1999 bis 2000 Auslandseinsatz der Bundeswehr im Kosovo
- Seit 2000 selbstständig
- Seit 2004 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr
Politische Laufbahn
- Seit 2013 Mitglied der AfD
- Seit 2013 Ortsvorsitzender, stellvertretender Kreis- und Landesvorsitzender der AfD
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Inhaber der Firma Transport und Kurierservice Freiherr von Lützow (Blankenfelde-Mahlow): abgemeldetes Einzelunternehmen
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbands (SBAZV) – ehrenamtlich
Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023)
- Mitglied im Aufsichtsrat des Zweckverbands Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), zugehörig zum SBAZV - ehrenamtlich
Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023)
- Mitglied im Aufsichtsrat der Regionalen Entsorgungsservice & Transport – REST – GmbH, Tochtergesellschaft des SBAZV – ehrenamtlich
Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Beisitzer im Vorstand des Kommunalpolitischen Heimatvereins Brandenburg e.V. (Borkwalde) - ehrenamtlich, ohne Einkünfte
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.