Falk Peschel
BSW-Fraktion
Landesliste BSW-Fraktion, Platz 7
Diplom-Verwaltungswirt (FH);
01968 Senftenberg;
geb. 1974, verheiratet, 3 Kinder
Lebenslauf
- 1993 Abitur in Senftenberg
- 1993 bis 1994 Grundwehrdienst bei der Bundeswehr
- 1994 bis 1997 Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg in Bernau, Diplom-Verwaltungswirt (FH)
- 1997 bis 1997 Sachbearbeiter im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
- 1997 bis 2000 Sachbearbeiter im Landesgesundheitsamt des Landes Brandenburg
- 2000 bis 2006 Sachbearbeiter im Ordnungsamt in der Gemeinde Schipkau
- 2006 bis 2011 Ordnungs- und Bauamtsleiter und stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Schipkau
- 2011 bis 2016 Büroleiter des Landrates beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz
- 2016 bis 2023 Amtsleiter für Bildung, Soziales und Kultur der Stadt Senftenberg
- Seit 2020 Sorben- und Wendenbeauftragter der Stadt Senftenberg
- 2023 bis 2024 Büroleiter des Bürgermeisters und stellvertretender Bürgermeister der Stadt Senftenberg
Politische Laufbahn
- 1992 bis 1998 Mitglied der SPD
- 1999 bis 2022 Mitglied PDS/Die Linke
- Seit 2024 Mitglied des BSW
- 1998 bis 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg
- 2004 bis 2008 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg
- Mitglied im Förderverein neue Bühne Senftenberg e. V.
- Mitglied im Verein der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Friedrich-Engels-Gymnasium Senftenberg e. V.
- Mitglied im Verein für Heimatpflege - 1909 Senftenberg e. V.
- Mitglied der Rosa-Luxemburg-Stiftung Brandenburg e. V.
- Mitglied im Domowina Bund Lausitzer Sorben e. V.
- Mitglied im Förderverein Lausitz e. V.
- Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Ortsverein Senftenberg e. V.
- Mitglied im Verein „Unsere Welt – eine Welt” e. V. Senftenberg
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Büroleiter des Bürgermeisters und stellvertretender Bürgermeister der Stadt Senftenberg
(Beschäftigungsverhältnis ruht)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.
Ordentliche Ausschuss- und Gremienmitgliedschaften
- Sonderausschuss Strukturentwicklung in der Lausitz
- Hauptausschuss
- Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport