Benjamin Filter
AfD-Fraktion
Landesliste AfD-Fraktion, Platz 8
Referent;
15755 Schwerin;
geb. 1981, 3 Kinder
Lebenslauf
- 2004 bis 2008 Studium der Informationswissenschaften; Diplom-Dokumentar (FH)
- 2009 bis 2017 Projektleiter IT-Branche (App-Entwicklung)
Politische Laufbahn
- Seit 2013 Mitglied der AfD
- 2014 bis 2016 Schriftführer im AfD Kreisverband Dahme-Spreewald
- 2016 bis 2022 stellvertretender Vorsitzender im AfD Kreisverband Dahme-Spreewald
- Seit 2022 Vorsitzender im AfD Kreisverband Dahme-Spreewald
- 2014 bis 2018 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der AfD
- 2019 bis 2024 Mitglied des Kreistages Dahme-Spreewald
- 2021 bis 2024 Fraktionsvorsitzender der AfD im Kreistag Dahme Spreewald
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Geschäftsführer der Projekte 2020 GmbH und Geschäftsführer der Projekte 2020 A GmbH, Dallgow-Döberitz
Keine Einkünfte hieraus, da Geschäftsbetrieb weitgehend eingestellt (Stand: Mai 2025)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Referent und Büroleiter im Wahlkreis des MdB Steffen Kotré
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Projekte 2020 GmbH und Projekte 2020 A GmbH, Dallgow-Döberitz; Gesellschaftsanteile: 100% (ohne Einkünfte, da Geschäftsbetrieb weitgehend eingestellt; Stand: Mai 2025)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.