Rainer Genilke
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 4
Maschinen- und Anlagenmonteur, Techniker,
Technischer Betriebswirt;
03238 Finsterwalde;
geb. 1968, verheiratet;
römisch-katholisch
Lebenslauf
- 1984 bis 1986 Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenmonteur
- 1996 Fernstudium zum Techniker
- 2007 bis 2011 Fernstudium; Technischer Betriebswirt
Politische Laufbahn
- Seit 1999 Mitglied der CDU
- Seit 2003 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Finsterwalde
- 2008 bis 2019 Mitglied des Kreistages Elbe-Elster
- Seit 2014 Mitglied der Landesverkehrswacht Brandenburg e. V.
- Seit 2019 Mitglied im Volksbund Deutsche Kriegsgräberstätte e. V.
- 2019 bis 2023 Staatssekretär im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
- 2023 bis 2024 Minister für Infrastruktur und Landessplanung des Landes Brandenburg, November 2023 bis Dezember 2024 stellvertretendes Mitglied im Bundesrat
- 2009 bis 2019 und seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit Oktober 2024 Vizepräsident des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.