Öffentliche Anhörung im Innenausschuss des Landtags

Blick in die Reihe der Anzuhörenden während der Sitzung
Blick in die Reihe der Anzuhörenden während der Sitzung
© Landtag Brandenburg
Potsdam, 12. Februar 2020. Im Ausschuss für Inneres und Kommunales hat am 12. Februar 2020 eine öffentliche Anhörung zu einem Antrag der BVB / FREIE WÄHLER Fraktion mit dem Titel „Altanschließer endlich entschädigen: Landtag bekennt sich zur Rückzahlung an alle“ (Drucksache 7/135, Neudruck) stattgefunden.

Mit dem Antrag soll die Landesregierung beauftragt werden, im Laufe des Jahres 2020 einen Finanzierungsplan unter Einbeziehung der Wasser- und Abwasserverbände zu erstellen, der eine Rückzahlung aller Beiträge vorsieht, die sich angesichts der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 u. a.) als rechtswidrig erweisen. Der aus Landesmitteln zu bewirkende Finanzierungsplan soll nach dem Antrag sicherstellen, dass alle betroffenen Anschlussnehmer bis spätestens 31. Dezember 2022 eine vollständige Erstattung der Beiträge erhalten.

Vor dem Ausschuss wurden heute angehört:

  • Sebastian Kunze, Städte-und Gemeindebund Brandenburg e. V.
  • Prof. Dr. Christoph Brüning, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
  • Sven Hornauf, Zarzycki & Hornauf Rechtsanwälte
  • Vilma Niclas, Rechtsanwältin
  • Turgut Pencereci, Landeswasserverbandstag Brandenburg e. V.
  • Richard Schenker, Haus- und Grund Eigentümerverein Cottbus und Umgebung e. V.

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 12. November 2015 die Erhebung von Beiträgen im Bereich der Abwasserentsorgung in Brandenburg in bestimmten Fallkonstellationen für verfassungswidrig erklärt. Beitragsbescheide, die von der bundesverfassungsgerichtlichen Feststellung erfasst werden und noch nicht bestandskräftig sind, müssen als Folge der Entscheidung durch die Aufgabenträger aufgehoben werden. Die eingenommenen Beiträge müssen zurückerstattet werden. Bescheide, die zwar von der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erfasst werden, aber bereits unanfechtbar sind, müssen dagegen nicht zurückgenommen und die Beiträge nicht erstattet werden. Solche Bescheide können jedoch gegebenenfalls nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zurückgenommen werden. Eine Vollstreckung aus unanfechtbaren Bescheiden ist ausgeschlossen.