Mike Bischoff
SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 12 (Uckermark II)
Betriebswirt (VWA);
16303 Schwedt (Oder);
geb. 1965 in Schwedt (Oder), verheiratet
Lebenslauf
- 1981 bis 1983 Berufsausbildung zum Industrieelektroniker im IW-Pinnow
- 1983 bis 1988 Industrieelektroniker im IW-Pinnow
- 1989 bis 1995 Prüffeldtechniker im EAW Schwedt/Oder
- 1994 Hauptstudiengang Arbeits- und Sozialrecht, BWL, VWL, Soziologie an der Sozialakademie Dortmund
- 1995 bis 1998 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Ostbrandenburg, Betriebswirt (VWA)
- 1995 bis 1999 Mitarbeiter eines Landtagsabgeordneten
Politische Laufbahn
- Seit 1994 Mitglied der SPD
- Seit September 1998 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Schwedt/Oder
- Seit Mai 2014 Mitglied des Kreistages Uckermark
- Seit September 1999 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Oktober 2004 bis Oktober 2009 stellvertretender Vorsitzender der Fraktion der SPD
- Oktober 2010 bis Januar 2016 Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Fraktion
- November 2010 bis Dezember 2019 Mitglied des Präsidiums des Landtages
- Januar 2016 bis November 2019 Vorsitzender der SPD-Fraktion
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Präsident des Bundesverbandes der Campingwirtschaft in Deutschland Land Brandenburg e. V. (ehrenamtlich)
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 158 € monatlich (Stand: 2023)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.