Bettina Fortunato
Mitglied der Fraktion DIE LINKE
Landesliste Fraktion DIE LINKE, Platz 3
Diplom-Agronomin für Wein- und Gemüsebau;
15306 Seelow;
geb. 1957 in Bitterfeld, verheiratet, 3 Kinder
Lebenslauf
- 1976 bis 1981 Studium für Wein- und Gemüsebau an der Landwirtschaftlichen Hochschule „Wassil Kolarow“ Plowdiw, Bulgarien; Diplom-Agronomin
- 1981 bis 1992 Abteilungsleiterin LPG und Nachfolgebetrieb, Abteilung Gemüsebau
- 1992 bis 2000 Projektleiterin Tourismusprojekte Landkreis Märkisch-Oderland
- 2000 bis 2009 Angestellte einer Werbeagentur
- 2015 bis 5. Juni 2016 Mitarbeiterin der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Politische Laufbahn
- Seit 1976 Mitglied der SED, ab 1990 Mitglied der PDS, ab Juli 2005 Die Linkspartei.PDS, ab Juni 2007 DIE LINKE
- 2008 bis 2020 Kreisvorsitzende DIE LINKE Märkisch-Oderland
- 1993 bis 2012 Gemeindevertreterin und stellvertretende Bürgermeisterin der Gemeinde Küstriner Vorland
- Seit 2003 Mitglied des Kreistages Märkisch-Oderland
- Seit 2019 Vorsitzende des Kreistages Märkisch-Oderland
- Seit 2009 Mitglied des Jobbeirates Märkisch-Oderland
- Seit 2014 Vorsitzende des Jobbeirates Märkisch-Oderland
- Seit 2019 Verbandsratsvorsitzende des Landesverbandes der Volkssolidarität Brandenburg e. V.
- 2009 bis 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2013 bis 2014 Mitglied des Vorstandes der Fraktion DIE LINKE im Landtag Brandenburg
- Seit Juni 2016 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2016 bis 2019 Mitglied des Vorstandes der Fraktion DIE LINKE im Landtag Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Koordinatorin der Brandenburger Bundestagsabgeordneten der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs. 2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.