Andrea Johlige
Mitglied der Fraktion DIE LINKE
Landesliste Fraktion DIE LINKE, Platz 5
Mediengestalterin für Digital- und Printmedien
(IHK), Medienfachwirtin (IHK);
14641 Wustermark/OT Elstal;
geb. 1977 in Dessau, geschieden, 1 Kind
Lebenslauf
- 1995 bis 1999 Studium Politikwissenschaften, Soziologie und Psychologie (ohne Abschluss)
- 1999 bis 2002 Ausbildung Mediengestalterin für Digital- und Printmedien; IHK Abschluss
- 2002 bis 2005 Angestellte in einer Werbeagentur
- 2004 bis 2007 Fortbildung zur Medienfachwirtin; IHK Abschluss
- Seit 2005 selbstständig mit eigener Werbeagentur, ab 2011 nebenberuflich (freiberufliche Tätigkeit)
- Seit 2007 nebenberufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin eines Buchverlages
- 2011 bis 2012 Leiterin der Landesgeschäftsstelle DIE LINKE Brandenburg
- 2012 bis 2016 Landesgeschäftsführerin DIE LINKE Brandenburg, ab 2014 ehrenamtlich und vorher hauptberuflich
Politische Laufbahn
- Seit 1995 Mitglied der PDS, ab Juli 2005 Die Linkspartei.PDS, ab Juni 2007 DIE LINKE
- 1995 bis 2003 Mitglied im Landesvorstand der PDS Sachsen-Anhalt, ab 1999 als stellvertretende Landesvorsitzende
- 2008 bis 2009 Kreisvorsitzende DIE LINKE Havelland
- 2010 bis 2016 Mitglied des Landesvorstandes DIE LINKE Brandenburg
- 2008 bis 2010 Mitglied der Gemeindevertretung Dallgow-Döberitz
- Seit 2008 Mitglied des Kreistages Havelland
- 2014 bis 2019 Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE im Kreistag Havelland
- Seit 2019 Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE/Die PARTEI im Kreistag Havelland
- Seit 2019 Mitglied der Deutsch-Israelischen Gesellschaft (DIG)
- Seit Oktober 2014 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Gewerbetreibende (Beteiligung an der filum rubrum GbR (Buchverlag), Standort: Wustermark, ohne Einkünfte, Stand: 2023)
- Selbständige Mediengestalterin (Standort: Wustermark; ohne Einkünfte; Stand: 2023)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Selbständige Mediengestalterin (Werbeagentur, Standort: Wustermark)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des Aufsichtsrates der Schloss Ribbeck GmbH (regelmäßige Einkünfte jährlich
unter 1.000,00 €; ehrenamtlich; Stand: 2023)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Fraktion Die Linke (regelmäßige Einkünfte monatlich: 500 €; Stand 2023)
Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn diese mehr als 3 % betragen (§ 26 Abs. 1 Nr. 6 AbgG):
- Beteiligung an der filum rubrum UG (haftungsbeschränkt), Grunewald: 50% (ohne Einkünfte; Stand: 2023)
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.