Björn Lakenmacher
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 15
Diplom-Verwaltungswirt, Kriminalbeamter;
15749 Mittenwalde/OT Motzen;
geb. 1975 in Lutherstadt Wittenberg, ledig
Lebenslauf
- 1993 Abitur in Königs Wusterhausen
- 1993 bis 1994 Wehrdienst Bundeswehr
- 2000 bis 2004 Polizeibeamter beim Land Berlin
- 2000 bis 2003 Studium an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege; Diplom-Verwaltungswirt (FH)
- Seit 2004 Kriminalbeamter beim Bundeskriminalamt
Politische Laufbahn
- Seit 2000 Mitglied der CDU Brandenburg und der Jungen Union
- 2001 bis 2004 Kreisvorsitzender Junge Union Dahme-Spreewald
- Seit 2013 Kreisvorsitzender des CDU-Kreisverbandes Dahme-Spreewald
- Seit Juli 2016 Mitglied im Kreistag Dahme-Spreewald
- Seit 2019 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Mittenwalde
- Seit April 2010 Mitglied des Landtages Brandenburg
- Seit September 2019 stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Kriminalbeamter beim Bundeskriminalamt (ruhendes Beamtenverhältnis)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des Verwaltungsrates der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (regelmäßige Einkünfte: brutto 170 € monatlich / regelmäßiges Sitzungsgeld: brutto 1.000 € jährlich; jeweils Stand: 2023)
- Mitglied des Risikoausschusses der Mittelbrandenburgischen Sparkasse (regelmäßige Einkünfte: brutto 85 € monatlich / unregelmäßig pro Sitzung Sitzungsgeld: brutto 240 Euro jährlich; jeweils Stand 2023)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion des Landtages Brandenburg (regelmäßige Einkünfte: brutto 1.500 € monatlich; Stand 2023)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.