Katrin Lange
SPD-Fraktion
Landesliste SPD-Fraktion, Platz 4
Verwaltungsfachwirtin;
16928 Pritzwalk (OT Beveringen);
geb. 1971 in Brandenburg a. d. H.
Lebenslauf
- 1988 bis 1991 Abitur/Hochbaufacharbeiterin für Beton und Stahlbau
- 1991 bis 1993 Ausbildung zur Regierungsassistentin im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
- 1993 bis 1994 Angestellte im Bauamt des ehemaligen Landkreises Kyritz
- 1994 bis 1996 Angestellte im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
- 1997 bis 2001 Leiterin des Ordnungsamtes im Amt Meyenburg
- 2001 bis 2004 Leiterin des Haupt- und des Ordnungsamtes im Amt Meyenburg
- 2002 berufsbegleitende Fortbildung zur Verwaltungsfachwirtin
- 2004 bis 2014 Amtsdirektorin im Amt Meyenburg
Politische Laufbahn
- Seit 1995 Mitglied der SPD
- Seit 2013 stellvertretende Vorsitzende des SPD-Landesverbandes in Brandenburg
- 2014 und 2019 bis 2022 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Pritzwalk
- 2024 bis 2025 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Pritzwalk
- 2014 bis 2016 Staatssekretärin im Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg
- 2016 bis 2019 Staatssekretärin im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
- 2019 bis 2024 Ministerin der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
- Dezember 2024 bis Mai 2025 Ministerin des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Staatssekretärin im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (bis zur Mandatsübernahme in der 7.WP)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Mitglied im "Wachstumskern Autobahndreieck Wittstock/Dosse e. V." (ehrenamtlich; ohne Einkünfte; Stand: 2024)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.