Hardy Lux
Mitglied der SPD-Fraktion
gewählt als Direktkandidat im
Wahlkreis 13 (Barnim I)
Sozialwissenschaftler, Erlebnispädagoge;
16225 Eberswalde;
geb. 1971 in Eberswalde, verheiratet, 2 Kinder
Lebenslauf
- 1977 bis 1987 Polytechnische Oberschule
- 1987 bis 1989 Berufsausbildung zum Zootierpfleger im Tierpark Berlin
- 1989 bis 1990 Wehrdienst
- 1990 bis 1991 Mitarbeiter der Stadtverwaltung Eberswalde
- 1992 bis 1996 Projektberater im Rahmen eines Bundesprogramms zum Aufbau von freien Trägern der Jugendhilfe in den neuen Bundesländern beim Träger Arbeit, Bildung, Wohnen e. V.
- 1995 bis 2003 Studium der Sozialwissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin
- 1997 bis 2019 angestellt beim Bund zum Schutz der Interessen der Jugend e. V. Eberswalde (BSIJ e. V.) als Jugendförderer und Projektleiter für erlebnispädagogische Projekte
Politische Laufbahn
- Seit 1996 Mitglied der SPD
- Seit 2018 stellvertretender SPD-Unterbezirksvorsitzender Barnim
- Mitglied im Vorstand des SPD-Ortsvereins Eberswalde
- Seit 1998 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Eberswalde
- Seit 1990 Mitglied im Bund zum Schutz der Interessen der Jugend e. V.
- Fördermitglied von Greenpeace
- Mitglied im Verein Naturfreunde - Campinggemeinschaft Pehlitzwerder e. V.
- Seit September 2019 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberufliche Veröffentlichung von Studientexten im GRIN-Verlag (München)
Unregelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich; Stand: 2023
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Angestellter Jugendförderer, Berater, Erlebnispädagoge (Arbeitgeber: Bund zum Schutz der Interessen der Jugend (BSIJ) e.V. Eberswalde)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat der Wohnungs- und Hausverwaltungs- GmbH Eberswalde
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: 1.000 € jährlich; ehrenamtlich; Stand: 2023
Erläuterungen der Redaktion zu § 26 AbgG:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.