Melanie Matzies-Köhler
BSW-Fraktion
Landesliste BSW-Fraktion, Platz 6
Dipl.-Psychologin;
14612 Falkensee;
geb. 1972 in Berlin
Lebenslauf
- 1993 bis 1996 Verlagskauffrau
- 1996 bis 2003 Studium Diplom-Psychologie an der Freien Universität Berlin
- 2004 bis 2016 Selbstständigkeit als Autorin und Fachkraft für Autismus
- 2016 bis 2024 angestellte und selbstständige Fachberaterin Autismus/ADHS
- 2017 bis 2018 Ausbildung zum Verfahrensbeistand am Institut Gericht + Familie
- 2019 bis 2021 nebenberufliche Tätigkeit als Verfahrensbeistand
Politische Laufbahn
- Seit Oktober 2024 Mitglied des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberufliche Autorin; unregelmäßige Einkünfte unter 1.000 €/Jahr (Stand:2025)
Früher ausgeübte Berufe, die infolge der Mandatsübernahme aufgegeben worden sind (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AbgG):
- Freiberufliche Autismus-Coaching/ Beratung
Entgeltliche Tätigkeiten, soweit sie nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbgG):
- diverse Publikationen als Autorin:
- Verwertungsgesellschaft WORT (VG-Wort), Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, München (Einkünfte unter 1.000 €/Jahr, Stand: 2024)
- Amazon Publishing (Einkünfte unter 1.000 €/Jahr, Stand: 2025)
Darüber hinaus: Keine zu veröffentlichenden Angaben nach § 26 Abs.2 AbgG
Erläuterungen der Redaktion (zu § 26 AbgG):
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.