Die Parlamentarische Kontrollkommission hat in ihrer 42. (Sonder-) Sitzung am 20. Mai 2025 den folgenden Beschluss gefasst und den Vorsitzenden beauftragt, die Öffentlichkeit hierüber zu informieren:

Potsdam, 21. Mai 2025 / 071

Das Ministerium des Innern und für Kommunales hat die Parlamentarische Kontrollkommission des Landtages Brandenburg im Rahmen einer Sondersitzung am 20. Mai 2025 darüber informiert, dass der Verfassungsschutz Brandenburg den Landesverband Brandenburg der Alternative für Deutschland (AfD) als Beobachtungsobjekt im Rang einer erwiesenen extremistischen Bestrebung einstuft.

Die Kommission stellt hierzu fest:

  1. Der Verfassungsschutz Brandenburg gelangt unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Regelungen sowie des besonderen grundgesetzlichen Schutzes von Parteien für die Mitglieder der Kommission nachvollziehbar und juristisch schlüssig zu dem Ergebnis einer Einstufung des AfD-Landesverbandes als erwiesen extremistischen Bestrebung. Die Kommission sieht auf der Grundlage des sorgfältig ermittelten ihr vorgelegten Vermerkes und der fortlaufenden Berichterstattung in den letzten fünf Jahren die Einstufung durch den Verfassungsschutz als gerechtfertigt an.

  2. Das Grundgesetz sowie die Landesverfassung verpflichten dazu, Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Rahmen der wehrhaften Demokratie zu erkennen und ihnen zu begegnen. Dazu gehört auch eine rechtzeitige Information der politischen Entscheidungsträger sowie der Öffentlichkeit über relevante Sachverhalte.

  3. Die Kommission wurde in ihrer 41. Sitzung am 6. Mai 2025 nicht entsprechend § 25 Absatz 1 BbgVerfSchG durch das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung über die Neubewertung und die zugrundeliegenden Erkenntnisse informiert.

  4. Um eine Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten aus § 25 BbgVerfSchG zu gewährleisten und jedem Anschein einer politisch motivierten Erkenntnisgewinnung durch die Abteilung Verfassungsschutz entgegenzuwirken, empfiehlt die Kommission, im Rahmen einer anstehenden Novelle des Verfassungsschutzgesetzes die bisher in Dienstanweisungen geregelten Befugnisse zur Einstufung von extremistischen Bestrebungen gesetzlich zu regeln - unabhängig davon, ob dies so wie bisher im Rahmen einer Abteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales oder eines entsprechenden Landesamtes geschieht.