Landtag beschließt Änderung der Abgeordnetenentschädigung

Mit der Novellierung des Abgeordnetengesetzes haben die Brandenburger Parlamentarier heute auch Änderungen hinsichtlich der Berechnung ihrer Bezüge beschlossen. Mit seiner Entscheidung ist das Plenum der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses gefolgt. Die Diäten setzen sich demnach rückwirkend zum 1. Januar 2017 aus den drei Teilbeträgen 7.159,28 Euro (Anpassung anhand der allgemeinen Einkommensentwicklung), 957,67 Euro (Anpassung anhand der Inflationsrate) und 1.748,12 Euro (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) zusammen. Folgende Neuregelungen wurden zugrunde gelegt und verabschiedet:

  • Grundlage für die Berechnung der allgemeinen Einkommensentwicklung der Arbeitnehmerentgelte in Brandenburg sind künftig die in der jeweils aktuellen ESVG-Verordnung des EU-Parlaments und des EU-Rates zusammengefassten Wirtschaftsbereiche („Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union“). Auf die Aufzählung dieser Wirtschaftsbereiche im Gesetz wurde verzichtet, da sich die konkrete Zusammenstellung jährlich ändern kann und in diesem Fall gegebenenfalls jedes Mal eine Änderung des Gesetzes erforderlich werden würde.

  • Die Entschädigung dient nicht nur dem allgemeinen Lebensunterhalt sondern auch der Finanzierung mandatsbedingter Aufwendungen. Da letztere aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einkommensentwicklung stehen, erfolgt die Anpassung des nach der ursprünglichen Konzeption des Abgeordnetengesetzes hierfür vorgesehenen Anteils zukünftig nach Maßgabe der Preisentwicklung für Sachkosten. Maßgeblich ist die Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Landes Brandenburg. Hierbei geht es ausdrücklich nicht um die Wiedereinführung einer steuerfreien Aufwandspauschale, sondern um die Regelung eines adäquaten Maßstabs für die Anpassung der Entschädigung. Weiterhin ebenfalls gesondert ausgewiesen wird die Summe zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die direkt in das „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg“ eingezahlt wird. Deren Anpassung vollzieht sich auch künftig entsprechend der Einkommensentwicklung.
  • Die Anpassung der allgemeinen Entschädigung berücksichtigt die Diskrepanz zwischen der Einkommensentwicklung der alten und der neuen Länder. Die Einbeziehung der Ost/West-Differenz erfolgt nicht nur mit Wirkung für die Zukunft. Vielmehr wird mit der Gesetzesänderung nachträglich auch die Differenz aus den Steigerungsraten bei den beiden bisher vollzogenen Anpassungen nachvollzogen, sodass es trotz der durchschnittlichen Erhöhung der Einkommen um 4,4 Prozent in diesem Jahr zu einer Erhöhung von 2,09 Prozent kommt.
  • Wie im Deutschen Bundestag und in einer Reihe anderer Länder üblich, wird das  Anpassungsverfahren für die Dauer der gesamten Wahlperiode beschlossen. Das Abgeordnetengesetz selbst muss nicht mehr jährlich geändert werden. Im Sinne einer größtmöglichen Transparenz wird jedoch die jährliche Anpassung im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Die Anpassungsregelung tritt 6 Monate nach dem Zusammentritt des siebten Landtages außer Kraft. Soll in der neuen Wahlperiode die Anpassung fortgesetzt werden, bedarf es nur einer einmaligen Neu-Legitimation des Abgeordnetengesetzes.
  • Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg teilt die prozentuale Veränderung der zu ermittelnden Einkommensentwicklung (unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Einkommensentwicklung der alten und der neuen Länder ohne Einbeziehung des Landes Berlin) sowie die prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex im Land Brandenburg bis zum 1. September eines jeden Jahres der Präsidentin in Form eines Berichts mit. Maßgeblich sind die Daten des abgelaufenen Jahres im Vergleich zum vorangegangenen Jahr. Die Präsidentin veröffentlicht den Bericht als Drucksache und die angepassten Beträge der Entschädigungen vor Ablauf des Jahres im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1.

Diese und alle weiteren Änderungen des Abgeordnetengesetzes können der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Hauptausschusses detailliert entnommen werden: Drucksache 6/6339.