Landtag beschließt neue Geschäftsordnung

Der Landtag Brandenburg hat heute die neue Geschäftsordnung auf der Grundlage der Empfehlung des Hauptausschusses vom 28. April 2010 beschlossen.

Bereits in seiner 1. und konstituierenden Sitzung am 21. Oktober 2009 hatte der Landtag beschlossen, dass der noch zu bestellende Hauptausschuss die Geschäftsordnung überarbeiten soll. Hintergrund war der gemeinsame Wille aller Fraktionen zur Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen.

Die Ausschüsse tagten bislang seit der 1. Legislaturperiode des Landtages in nicht öffentlichen Sitzungen. Die Öffentlichkeit konnte jedoch per Ausschussbeschluss hergestellt werden.

Am 9. Dezember 2009 hat der Hauptausschuss einstimmig beschlossen, dass die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen einen Entwurf für eine neue Geschäftsordnung erarbeiten sollen. Nach einer Reihe intensiver Beratungen haben diese sich auf einen Entwurf verständigt, der dem Hauptausschuss in seiner 7. Sitzung am 28. April 2010 vorgelegt wurde. Die Punkte, in denen die Parlamentarischen Geschäftsführer keine Einigung erzielen konnten, wurden dem Hauptausschuss zur Entscheidung vorgelegt.

Die Änderungen im Einzelnen:

1. Die beim Präsidenten des Landtages neu eingerichtete Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur und der Vorsitzende des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten erhalten ausdrücklich ein Zutrittsrecht zu den Sitzungen des Landtages (§ 32 Absatz 1). Der Präsident kann Ihnen das Wort erteilen (§ 32 Absatz 2).

2. Die Sitzungen der Ausschüsse des Landtages sind öffentlich. Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit durch Beschluss ausschließen. Der Ausschuss muss dieses insbesondere dann tun, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Sicherheit oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind Sitzungen des Petitionsausschusses weiterhin grundsätzlich nicht öffentlich
(§ 80).

3. Berühren Beratungsgegenstände in den Ausschüssen des Landtages die Rechte der Sorben (Wenden) hat der Rat für sorbische (wendische) Angelegenheiten das Recht, angehört zu werden (§ 81 Absatz 2).

4. Nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg ist die Landesregierung verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse unter anderem über die Vorbereitung von Gesetzen, Grundsatzfragen der Raumordnung, die Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben und die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und der Europäischen Union zu unterrichten, soweit diese Gegenstände grundsätzliche Bedeutung haben.
In dem neuen § 94 der Geschäftsordnung wird das Verfahren im Landtag für diese Unterrichtung geregelt.

5. Der Landtag hat sich im Rahmen der neuen Geschäftsordnung auch eine Datenschutzordnung (Anlage 4 der Geschäftsordnung) und eine Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Abgeordneten nach § 33 des Abgeordnetengesetzes (Anlage 8 der Geschäftsordnung) gegeben.

Die Geschäftsordnung tritt am 12. Mai 2010 in Kraft.