Landtag Brandenburg beschließt Antirassismus-Klausel in der Landesverfassung

Zukünftig erfahren der Kampf gegen rechtsradikale, rassistische oder fremdenfeindliche Kräfte sowie der Schutz des friedlichen Zusammenlebens im Land Brandenburg Verfassungsrang. Das Landesparlament hat im Rahmen der 85. Landtagssitzung das entsprechende Gesetz zur Änderung der Landesverfassung einstimmig verabschiedet.

Mit welchem Nachdruck sich Brandenburg als weltoffenes und tolerantes Land dem Kampf gegen Gewalt, Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus verschreibt, offenbart der Blick auf die unzähligen einhergehenden Initiativen. Angesichts der verstärkten fremdenfeindlichen Aktivitäten von Rechtsextremisten in der jüngeren Vergangenheit auch in Brandenburg bedarf es eines nachhaltigen zivilgesellschaftlichen Engagements gegen solche Bestrebungen und solches Gedankengut jedoch noch immer dringend. Mit der eingeführten Anti-Rassismus-Klausel soll die freiheitliche, offene und demokratische Gesellschaft in der Auseinandersetzung mit fremdenfeindlichem und rassistischem Gedankengut einen verfassungsrechtlichen Rückhalt erhalten.

Parlamentspräsident Fritsch: „Mit der Änderung der Verfassung greift der Landtag Impulse aus dem Recht der Europäischen Union auf setzt ein deutliches politisches Signal, alle couragiert auftretenden Menschen, Institutionen und Aktionsbündnisse im Kampf gegen rechtsextreme, fremdenfeindliche oder rassistische Handlungen zu unterstützen.“

Hintergrund:

Das Gesetz zur Änderung der Verfassung (Antirassismus-Novelle, Drucksache 5/7321) wurde auf Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE, der FDP-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen.

 

Relevanter Auszug aus dem beschlossenen Gesetzentwurf: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Artikel 1

 Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Die Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBI. I S. 298), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBI. I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 Absatz 1wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.“

2. Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.“ 

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.