Präsidentin Stark: „Endlich Klarheit über die Rechte der Gruppe der Freien Wähler“

Zu der heutigen Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in der Organklage der Abgeordneten und der Gruppe der Brandenburger Vereinigte Bürgerbewegungen / FREIE WÄHLER (kurz: BVB/FREIE WÄHLER) sowie der gegen den Landtag Brandenburg erklärt Parlamentspräsidentin Britta Stark:

„Das Verfassungsgericht hat die Rechtsauffassung des Landtages in vielen Punkten bestätigt. Bei einzelnen Regelungen gibt es noch Überarbeitungsbedarf. Ich bin am Ende froh, dass wir nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts Klarheit über die Rechte der Gruppe haben.‘‘

Hintergrund:

Das Verfassungsgericht hat die folgenden wesentlichen Regelungen als verfassungsgemäß bestätigt:

  • Die Gruppe ist den Fraktionen nicht gleichgestellt. Die im Fraktionsgesetz niedergelegten Kriterien zur Bildung einer Fraktion sind nicht zu beanstanden (vgl. § 1 und § 18 des Fraktionsgesetzes).

  • Die Gruppe hat kein Recht, im Präsidium des Landtages vertreten zu sein und an der Verständigung zwischen den Fraktionen im Präsidium mitzuwirken. Diese ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verfassung, wonach dieses Recht nur den Fraktionen zusteht (vgl. Artikel 69 Absatz 1 Satz 2 der Landesverfassung, § 11 Absatz 1 GO-LT, § 15 Absatz 1 GO-LT).

  • Die Bestimmungen über die Berücksichtigung der Fraktionen bei der Reihenfolge der Redebeiträge (vgl. § 26 GO-LT, § 31 Absatz 3 GO-LT) sind nicht zu beanstanden.

  • Die Arbeitsfähigkeit des Landtages hat Verfassungsrang. Die Gruppe hat kein Recht, über die Präsidentin Große Anfragen an die Landesregierung einzureichen. Dieses Recht bleibt den Fraktionen vorbehalten (vgl. § 56 Absatz 2 und Absatz 6 GO-LT).

  • Die Gruppe hat kein Recht, eine namentliche Abstimmung zu beantragen (§ 60 Absatz 2 GO-LT).

  • Die Gruppe hat kein Recht, die ihr zustehenden Ausschusssitze von derzeit drei auf sechs zu verdoppeln (vgl. § 10 Absatz 1 der GO-LT).

  • Die Gruppe wird durch einen Sprecher und nicht durch einen Vorsitzenden vertreten.

  • Die Gruppe hat kein Verfassungsrecht auf Zugang zum Parlamentarischen Beratungsdienst. Auch dieses Recht bleibt den Fraktionen vorbehalten.

  • Die Raumverteilung im Landtag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Folgende Regelungen sind zu überprüfen:

  • Finanzielle Ausstattung der Gruppe der BVB / FREIE WÄHLER (vgl. § 19 des Fraktionsgesetzes, Nachzahlungen kommen aus Sicht des Verfassungsgerichts nicht in Betracht, Neuregelung bis zum 15. November 2016),

  • Beschränkung der Redezeit der Gruppe auf 30 Minuten pro Sitzungstag (vgl. § 28 Absatz 1 GO-LT in Verbindung mit Anlage 1),

  • Beantragung von aktuellen Stunden (vgl. § 60 Absatz 2 GOLT).