Sachstand ausgewählter Petitionen

Gemäß Paragraf 12 Abs. 3 des Petitionsgesetzes kann der Petitionsausschuss beschließen, Petitionen von allgemeiner oder beispielhafter Bedeutung auf seiner Internetseite zu veröffentlichen sowie über den Bearbeitungsstand und das Ergebnis zu informieren.

Nachfolgend finden Sie den Sachstand ausgewählter Petitionen aus der 8. Wahlperiode:

Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg hat sich in seiner 21. Sitzung am 9. Juni 2026 wiederholt mit Petitionen zum oben benannten Thema befasst. Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss beschlossen, gemäß § 12 Absatz 3 des Petitionsgesetzes die wesentlichen Passagen seiner Antworten zu veröffentlichen:

„… Mit Ihrer Petition fordern Sie ein generelles Verbot für privates Feuerwerk zum Jahreswechsel, zumindest außerhalb des Zeitraums vom 31. Dezember ab 18 Uhr bis zum 1. Januar um 6 Uhr. Sie beziehen sich dabei auf geltende Verbote in Berlin.

Der Petitionsausschuss darf Ihnen versichern, dass er Ihr Anliegen durchaus nachvollziehen kann. Ihm ist bewusst, dass größere Teile der Bevölkerung ein generelles Verbot von privatem Silvesterfeuerwerk oder zumindest zeitliche Einschränkungen in der von Ihnen gewünschten Weise befürworten würden.

Die rechtlichen Möglichkeiten für eine Umsetzung von entsprechenden Verboten oder Beschränkungen sind allerdings begrenzt. In § 23 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist geregelt, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 am 31. Dezember und 1. Januar ganztägig von Personen abgebrannt werden dürfen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es handelt sich dabei um übliches „Silvesterfeuerwerk“, das zum Jahreswechsel im Einzel- oder Online-Handel erhältlich ist. Außerhalb des benannten Zeitraums ist dies nur Inhabern einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins oder im Rahmen einer Ausnahmebewilligung gestattet. Gemäß § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt lediglich für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ein generelles Verbot.

Die zuständigen Behörden, im Land Brandenburg sind dies die örtlichen Ordnungsbehörden, können gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Ferner können sie gemäß § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Als Silvesterfeuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung sind zum Beispiel Kanonenschläge und Böller einzustufen. Batteriefeuerwerke oder Raketen gehören nicht dazu, weil durch sie neben akustischen Effekten regelmäßig auch optische Effekte erzeugt werden. Die Regelung des § 24 Absatz 2 Nummer 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist für ländliche Gebiete und Gebiete mit aufgelockerter Bebauung grundsätzlich nicht anwendbar. Hingegen können in Berliner Stadteilen und anderen Großstädten die Voraussetzungen für entsprechende Verbote auf der Grundlage dieser Vorschrift durchaus gegeben sein.

Die bundesweit geltenden sprengstoffrechtlichen Vorschriften enthalten derzeit mithin nur eine Ermächtigung der zuständigen Behörden, das Abbrennen bestimmter Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel umgebungsbezogen zu untersagen. Es gibt hingegen keine Rechtsgrundlage für die Festlegung von generellen Verboten für privates Feuerwerk am 31. Dezember und 1. Januar oder für bestimmte Tageszeiten an diesen beiden Tagen.

Auf der Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts der Bundesländer ist es zwar ebenfalls möglich, Verbote zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abgewehrt wird. Dies bedeutet in der Regel, dass eine Gefährdung von Personen zu erwarten ist. Entsprechende Verbote werden häufig aufgrund von negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit erlassen. Gut begründbar sind daher meist nur Verbote, die auf bestimmte Innenstadtbereiche größerer Städte beschränkt sind.

Das Gesundheitsministerium hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass auf verschiedenen politischen Ebenen Handlungsbedarf für eine Änderung des Sprengstoffrechts gesehen wird und in einem noch fortdauernden Bund-Länder-Austausch mögliche Änderungsvorschläge diskutiert werden, um einen Handlungsspielraum zur bedarfsgerechten Reglementierung von privatem Silvesterfeuerwerk sowohl für urbane und als auch für ländliche Räume zu schaffen.

Im Ergebnis seiner Beratung kann Sie der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg letztlich nur auf die Zuständigkeit des Bundes verweisen, weil das Sprengstoffrecht Bundesrecht ist und Änderungen deshalb in der Hand des Bundes liegen. Es steht Ihnen insoweit frei, sich mit Ihrem Anliegen an den für eine parlamentarische Prüfung im Rahmen eines Petitionsverfahrens zuständigen Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden. Die Kontaktdaten finden Sie im Petitionsportal des Bundes und der Länder https://petitionsportal.de/. …“