Das Petitionsverfahren

Petitionen – ein Grundrecht für alle

Gemäß Artikel 24 der Verfassung des Landes Brandenburg hat jeder das Recht, „sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.“

Petitionen sind Eingaben, Bitten und Beschwerden, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger an die Volksvertretung wenden können. Petitionen können sich zum Beispiel gegen landesgesetzliche Regelungen, gegen behördliches Handeln oder Unterlassen richten oder auch Anregungen und Empfehlungen für bestimmte Maßnahmen sein.

Wer mit Maßnahmen oder Entscheidungen von Behörden des Landes oder von Behörden, die der Aufsicht des Landes unterliegen nicht einverstanden ist, kann sich an den Petitionsausschuss des Landtages wenden. Der Ausschuss wird die Entscheidungen überprüfen und – gegebenenfalls – auf Änderungen, auf Aufhebung oder auch auf den Erlass unterbliebener Entscheidungen hinwirken.

Das Petitionsrecht garantiert den unmittelbaren Zugang zum Parlament. Die Petentin bzw. der Petent hat das Recht, dass die Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird. Dies beinhaltet aber nicht, dass dem Anliegen immer Recht gegeben wird. In keinem Fall darf der Petentin bzw. dem Petenten jedoch ein Nachteil aus dem Einreichen seiner Petition erwachsen.

Jeder! Zum Beispiel: Minderjährige genauso wie Erwachsene, Deutsche genauso wie Ausländer oder Staatenlose, gesellschaftliche Gruppen wie Bürgerinitiativen oder Vereine. Wer eine Petition einreicht, muss von dem geschilderten Anliegen nicht selbst betroffen sein. Petitionen können auch zugunsten Dritter (zum Beispiel für Verwandte, Nachbarn, betroffene gesellschaftliche Gruppen) oder Güter wie den Schutz der Natur eingereicht werden.

Der Petitionsausschuss setzt sich aus Abgeordneten aller Fraktionen des Landtages entsprechend der politischen Mehrheitsverhältnisse zusammen. Die Mitglieder des Petitionsausschusses finden Sie auf der folgenden Übersichtsseite:

Mitglieder des Petitionsausschusses

Dem Petitionsausschuss werden aufgrund seiner herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung weitgehende Rechte eingeräumt, damit das Parlament seine Kontrolle über die Exekutive ausüben kann. Die Abgeordneten können zum Beispiel die Landesregierung und alle anderen Behörden im Land Brandenburg um schriftliche und mündliche Stellungnahme bitten, Einsicht in Akten nehmen, geschlossene Anstalten und Einrichtungen besuchen, Ortsbesichtigungen vornehmen oder auch Sachverständige anhören.

Der Petitionsausschuss versucht, bürokratische Hemmnisse zu überwinden und berechtigten Beschwerden zum Erfolg zu verhelfen. Wenn eine Petition berechtigt ist, empfiehlt er zum Beispiel Änderungen, Aufhebungen oder den Erlass von Behördenentscheidungen. Durch Petitionen erfahren die Abgeordneten auch, ob ein vom Landtag erlassenes Gesetz Lücken oder Schwachstellen hat und nachgebessert werden muss.

Allerdings hat der Ausschuss gegenüber den Behörden kein Weisungsrecht, er kann ihnen nur empfehlen, bestimmte Entscheidungen zu treffen oder zu unterlassen. Behördliche Entscheidungen kann man in der Regel mit einem Rechtsbehelf anfechten, zumeist kann dagegen ein Widerspruch eingelegt werden. Eine Petition ersetzt Rechtsbehelfe nicht. Die Frist, die für die Einlegung der Rechtsbehelfe vorgesehen ist, wird nicht dadurch gewahrt, dass man sich mit einer Petition über den behördlichen Entscheid beschwert. Auch für Beschwerden über die Gesetzgebung im Land ist der Ausschuss der richtige Ansprechpartner.

Der Petitionsausschuss versteht sich aber nicht nur als „Kummerkasten“ für die Bürgerinnen und Bürger. Er ist für die Bürgerin bzw. den Bürger der direkte Weg, auf die Politik Einfluss zu nehmen. So kann eine Eingabe an den Petitionsausschuss der Türöffner für eine weitere Befassung des Parlaments mit einem Thema sein.

Der Petitionsausschuss kann zum Beispiel eine Petition an die Fachausschüsse überweisen oder zur endgültigen Beschlussfassung dem Plenum des Landtages vorlegen.

Der Petitionsausschuss des Landtages Brandenburg tagt grundsätzlich nicht öffentlich, da die meisten Petitionen Privatpersonen und persönliche Belange betreffen. Alle drei Monate führt der Petitionsausschuss aber eine Bürgersprechstunde in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt durch. Auf seiner Internetseite informiert der Ausschuss zudem zu aktuellen Petitionen und über Ortsbesichtigungen. Auch der aktuelle Jahresbericht kann dort eingesehen werden.

Weil das Petitionsrecht mühelos jedem zugänglich sein soll, gelten für die Formulierung einer Petition keine besonderen Anforderungen. Wenn Sie eine Petition einreichen möchten, sollten Sie folgende Hinweise beachten:

  • Schildern Sie Ihr Anliegen mit eigenen Worten und benennen Sie dabei die Behörde, die Einrichtung oder die Regelung, gegen die sich Ihre Beschwerde richtet.
  • Fügen Sie möglichst aussagekräftige Unterlagen in Kopie oder als Datei bei (zum Beispiel Bescheide, sonstiger Schriftverkehr).
  • Geben Sie Ihren Namen und Ihre Adresse an. Bei einer Petition von mehreren Personen genügt die Anschrift einer Person, die als Ansprechpartner/-in für den Ausschuss fungiert.

Sie können Ihre Petition entweder schriftlich oder elektronisch einreichen.

Entscheiden Sie sich für die Schriftform, müssen Sie die Petition eigenhändig unterzeichnen. Hilfestellung beim Abfassen einer schriftlichen Petition bietet der folgende Vordruck:

Eine schriftliche Petition senden Sie schließlich an den Landtag Brandenburg:

per Brief:
Landtag Brandenburg
Petitionsausschuss
Alter Markt 1
14467 Potsdam

per Fax:
0331 / 966 1139

Möchten Sie Ihre Petition auf elektronischem Weg einreichen, muss ein Verfahren verwendet werden, das die Person der Petentin bzw. des Petenten erkennen lässt. Neben E-Postbrief oder Ähnlichem steht hierfür insbesondere das Online-Formular zum Einreichen einer elektronischen Petition zur Verfügung:

Online-Formular zum Einreichen einer elektronischen Petition

Eine einfache E-Mail ist dagegen nicht ausreichend. Kosten entstehen Ihnen durch das Tätigwerden des Petitionsausschusses nicht.

Der Ausschuss ist erreichbar unter:
Tel.: 0331 / 966 1135
Fax: 0331 / 966 1139
E-Mail: petitionsausschuss@landtag.brandenburg.de
(bitte hier keine Petitionen per E-Mail einreichen; vgl. vorstehende Hinweise)

  • bei Beschwerden über Bundesbehörden oder Bundesgesetze
    Zuständig ist hier der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
  • bei Beschwerden über Behörden anderer Bundesländer
    Zuständig ist der Petitionsausschuss des jeweiligen Landesparlaments.
  • bei gerichtlichen Entscheidungen
    Gerichtsentscheidungen sind der Überprüfung durch den Petitionsausschuss entzogen. Die Rechtsprechung ist nach dem Grundgesetz unabhängigen Richtern anvertraut. Deshalb können gerichtliche Entscheidungen wiederum nur von Gerichten überprüft werden.
  • bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen
    Der Petitionsausschuss hat nicht die Befugnis, Beschwerden über andere Bürgerinnen und Bürger zu überprüfen; er darf sich also nicht in Privatstreitigkeiten wie Nachbarschafts-, Familienstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen zwischen Vertragsparteien einmischen. In solchen Fällen kann ein Mieterverein, eine Verbraucherzentrale oder anwaltliche Unterstützung helfen.

Das Petitionsverfahren im Überblick

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über das Petitionsverfahren im Landtag Brandenburg:

Grafische Darstellung des Petitionsverfahrens
Grafische Darstellung des Petitionsverfahrens
© Landtag Brandenburg