Barbara Richstein
CDU-Fraktion
gewählt als Direktkandidatin im
Wahlkreis 06 (Havelland II)
Rechtsanwältin;
14612 Falkensee;
geb. 1965 in Sindelfingen, verheiratet;
römisch-katholisch
Lebenslauf
- 1984 bis 1990 Studium der Rechtswissenschaften; 1991: 1. Staatsexamen
- 1991 bis 1993 Assistentin der Geschäftsleitung, dann Geschäftsführerin eines mittelständischen Unternehmens
- 1993 bis 1995 Rechtsreferendarin; 2. Staatsexamen
- 1995 bis 1997 Vorstandsreferentin der Jüdischen Gemeinde zu Berlin
- Seit 1997 Rechtsanwältin
Politische Laufbahn
- Seit 1997 Mitglied der CDU
- 2002 bis 2021 stellvertretende Kreisvorsitzende der CDU Havelland
- 2003 bis 2023 stellvertretende Landesvorsitzende der CDU Brandenburg
- 2008 bis 2022 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Falkensee
- Seit 2008 Mitglied des Kreistages Havelland
- 2014 bis 2019 Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Falkensee
- Seit 2019 Vorsitzende des Kreistages Havelland
- 2014 bis 2022 stellvertretende Landesvorsitzende des Vereins WEISSER RING
- Seit 2018 Präsidentin des Leichtathletikverbandes Brandenburg
- 2019 bis 2022 Mitglied im Stiftungsrat deutsch-polnische Zusammenarbeit (SdpZ)
- Seit 2019 Beiratsmitglied in der Europa-Union, Kreisverband Havelland
- Seit 2022 Mitglied des Kuratoriums der WEISSER RING Stiftung
- Seit 2022 Landesvorsitzende des Vereins WEISSER RING
- Seit 2022 Mitglied des Rundfunkrates des Rundfunk Berlin-Brandenburg
- 2002 bis 2004 Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten
- Seit 1999 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 1999 bis 2002 Vorsitzende des Rechtsausschusses
- 2004 bis 2007 stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion
- 2009 bis 2014 Vorsitzende des Ausschusses für Europaangelegenheiten und Entwicklungspolitik
- 2015 bis 2019 stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion
- Seit September 2019 Vizepräsidentin des Landtages Brandenburg
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Neben dem Abgeordnetenmandat gegenwärtig ausgeübte Berufe bzw. Tätigkeiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AbgG):
- Freiberufliche Rechtsanwältin (ohne Einkünfte)
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied des rbb-Rundfunkrates
Regelmäßige Einkünfte (Aufwandsentschädigung, brutto) hieraus: 400 € monatlich (Stand: 2023)
Unregelmäßige Einkünfte (Sitzungsgeld, brutto) hieraus: 75 € pro Sitzungsteilnahme (Stand: 2023)
Vergütete oder ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen mit Bedeutung auf Landes- oder Bundesebene sowie herausgehobene Funktionen in einer Fraktion oder Gruppe (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 AbgG):
- Mitglied im Bundesvorstand des WEISSER RING e.V., zugleich Vorsitzende des entsprechenden Landesverbandes Brandenburg (ehrenamtlich, jeweils ohne Einkünfte)
- Präsidentin des Leichtathletikverbandes Brandenburg e.V. (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.