Roswitha Schier
CDU-Fraktion
Landesliste CDU-Fraktion, Platz 13
Examinierte Krankenschwester;
03222 Lübbenau/Spreewald;
verheiratet, 2 Kinder;
römisch-katholisch
Lebenslauf
- 1979 bis 1982 Ausbildung zur Krankenschwester an der Fachschule Cottbus
- 1982 Staatsexamen
- 1982 bis 1984 Krankenschwester
- 1984 bis 1988 Hausfrau
- 1988 bis 1991 Verkäuferin
- 1991 bis 2004 Mitarbeiterin eines Landtagsabgeordneten der Fraktion der CDU Brandenburg
- 2013 bis Mai 2020 Präsidentin des DRK-Kreisverbandes Calau e. V.
Politische Laufbahn
- Seit 1991 Mitglied der CDU
- Seit 1994 Mitglied des Landesvorstandes der CDU Brandenburg
- Seit 1996 Mitglied im CDU-Kreisvorstand des Landkreises Oberspreewald-Lausitz, von 2003 bis August 2020 Kreisvorsitzende
- Seit 2008 Vorsitzende des CDU-Ortsverbandes Lübbenau
- Seit 2009 Mitglied im Diözesanrat Bistum Görlitz
- Seit 1998 Mitglied der Stadtverordnetenversammlung Lübbenau/Spreewald
- Seit 2003 Mitglied des Kreistages Oberspreewald-Lausitz
- Seit Oktober 2004 Mitglied des Landtages Brandenburg
- 2007 bis 2009 Parlamentarische Geschäftsführerin der CDU-Fraktion
- 2012 bis 2014 stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion
Anmerkung der Redaktion:
Die biografischen Angaben beruhen auf der Selbstauskunft der/des Abgeordneten.
Veröffentlichungspflichtige Angaben
Angaben zu den Verhaltensregeln (§ 26 Abgeordnetengesetz):
Vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Unternehmen, in einer Anstalt/Stiftung/Körperschaft – ohne Mandate der Gebietskörperschaften - (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AbgG):
- Mitglied im Aufsichtsrat des Medizinischen Zentrums Lübbenau GmbH (MZL) - ehrenamtlich
Regelmäßige Einkünfte (brutto) hieraus: unter 1.000 € jährlich (Stand: 2023) - Mitglied im Diözesanrat des Bistums Görlitz (ehrenamtlich, ohne Einkünfte)
Erläuterungen der Redaktion:
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2022 hat der Landtag Brandenburg mit Wirkung vom 1. Januar 2023 Änderungen der Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages beschlossen (§ 26 Absatz 1 und 2 AbgG). Inhaltlich wurden insbesondere die Anzeigepflichten der Abgeordneten zu Nebeneinkünften konkretisiert und erweitert. Auf der Website des Landtages (= hier) wird über die Rechtsgrundlagen im Einzelnen und den gesamten Katalog der verschiedenen anzeigepflichtigen Tatbestände informiert.
Ein Mitglied des Landtages muss in Bezug auf bestimmte, gesetzlich vorgegebene Tatbestände (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AbgG) seine Tätigkeiten und Funktionen zur Veröffentlichung an dieser Stelle anzeigen. Die aus diesen Tätigkeiten und Funktionen vom Mitglied des Landtages angezeigten Einkünfte werden ebenfalls veröffentlicht, soweit sie pro Jahr 1.000 € überschreiten (§ 26 Abs. 1 Nr. 7 AbgG). Alle hier veröffentlichten Angaben zu § 26 AbgG beruhen dabei auf der Selbstauskunft des Mitglieds des Landtages.
Es werden an dieser Stelle nur diejenigen Tatbestände aufgeführt, zu denen das Mitglied des Landtages veröffentlichungspflichtige Angaben gemacht hat.
Die zu einem Tatbestand angegebenen Einkünfte stellen nicht das zu versteuernde Einkommen dar. Regelmäßige Einkünfte werden als solche gekennzeichnet (monatlich, im Quartal, halbjährlich). Soweit bestimmte Arten von Einkünften (wie z. B. Betriebseinkünfte) erst am Ende eines Geschäftsjahres ermittelt werden können, hat das Mitglied des Landtages die Möglichkeit, die Einkünfte aus dem Vorjahr anzugeben. Andernfalls wird die Fehlanzeige mit der Art der Einkünfte erläutert.
Werden Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit als Jahresbetrag zur Veröffentlichung angezeigt, sind darunter im wirtschaftlichen Sinne der jeweilige Unterschiedsbetrag (Gewinn) zwischen der durch die selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit erzielten Einnahme und der durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen (Betriebsausgaben) zu verstehen.
Als ehrenamtlich werden Tätigkeiten und Funktionen eingeordnet, aufgrund derer keine Geldleistungen fließen oder zumindest das zu versteuernde Einkommen hieraus einen Betrag von 3.000 € jährlich nicht übersteigt. Ein Aufwendungsersatz, der zur Erstattung nachgewiesener Kosten (z. B. Reise- und Fahrkosten) gewährt wird, ist in die Anzeigepflichten nicht einbezogen.